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Mecklenburg Vorpommern Leitfaden Urlaub auf dem Fischerhof

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Rechtliche Informationen<br />

1. durch eine Versicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb<br />

befugten Versicherungsunternehmen oder<br />

2. durch ein Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb<br />

befugten Kreditinstituts.“<br />

Eine Kundengeldabsicherung ist also Pflicht. Ausnahmen werden nach §651k(6) gestattet:<br />

„(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht, wenn<br />

1. der Reiseveranstalter nur gelegentlich und außerhalb seiner gewerblichen Tätigkeit Reisen<br />

veranstaltet,<br />

2. die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der<br />

Reisepreis 75 Euro nicht übersteigt,<br />

3. der Reiseveranstalter eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist, über deren Vermögen<br />

ein Insolvenzverfahren unzulässig ist.“<br />

Einige Landestourismusverbände haben Rahmenverträge mit Insolvenzversicherern abgeschlossen,<br />

Mitglieder können über ihren Landesverband Sicherungsscheine beziehen.<br />

9.2.2 Personen- und Sachschadensversicherung<br />

Diese Versicherung wird von Reiseveranstaltern freiwillig abgeschlossen, da sonst Haftungsansprüche<br />

an den Reiseveranstalter herangetragen werden können und er sich somit<br />

einem hohen finanziellen Risiko aussetzt. Der Deutsche Tourismusverband äußert sich wie<br />

folgt: „Der Abschluss einer Personen- und Sachschadensversicherung ist zwar gesetzlich<br />

nicht vorgeschrieben, jedoch dringend zu empfehlen. Sie deckt die gesetzliche und vertragliche<br />

Haftpflicht des Reiseveranstalters bei Personen- und Sachschäden des Kunden<br />

ab. Darüber hinaus übernimmt der Versicherer die Prüfung der geltend gemachten Ansprüche,<br />

die Befriedigung berechtigter Forderungen und die Abwehr unberechtigter Forderungen.<br />

Im Falle eines Rechtsstreits führt der Versicherer den Rechtsstreit <strong>auf</strong> seine Kosten<br />

im Namen des Versicherungsnehmers. Das Fehlen einer solchen Versicherung setzt<br />

sowohl das Reiseunternehmen als auch ggfs. den Geschäftsführer oder Gesellschafter unübersehbaren<br />

Haftungsrisiken aus.“<br />

http://tin.deutschertourismusverband.de/index.php?sid=1056& (Stand 03.01.2008)<br />

9.2.3 Vermögensschadenshaftpflichtversicherung<br />

Diese Versicherung deckt Ansprüche aus §651f BGB (Schadensersatz).

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