SEMINAR TAGUNGSBAND Instandsetzung massiver ... - VSVI Hessen
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Bestandes zu erhalten und rechtzeitig Maßnahmen zur Erhaltung der Standsicherheit,<br />
Verkehrssicherheit und Dauerhaftigkeit einzuleiten.<br />
Rechtliche Verpflichtungen hierzu ergeben sich vor allem aus den Straßengesetzen. So hat<br />
nach § 4 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) der Bund als Träger der Straßenbaulast für<br />
Bundesfernstraßen dafür einzustehen, dass Straßen und Bauwerke allen Anforderungen der<br />
Sicherheit und Ordnung genügen. Der Begriff „Sicherheit und Ordnung“ wird im<br />
Wesentlichen durch die anerkannten Regeln der Bautechnik konkretisiert, die im Straßenbau<br />
durch besondere straßenbezogene Vorschriften, die das BMVBW insbesondere durch<br />
„Allgemeine Rundschreiben Straßenbau“ herausgibt, ergänzt.<br />
Durchgängig ist in den Straßengesetzen enthalten, dass Bau und Unterhaltung von Straßen<br />
hoheitliche Tätigkeiten sind. Auch die Einhaltung der Verkehrssicherheit wird in fast allen<br />
Straßengesetzen als hoheitliche Tätigkeit genannt. Die Bauwerksprüfung nach DIN 1076<br />
selbst ist keine hoheitliche Tätigkeit, wohl aber die daraus resultierenden Entscheidungen<br />
des Baulastträgers.<br />
4 Bauwerksprüfung nach DIN 1076<br />
Nach DIN 1076 wird die Bauwerksprüfung und Überwachung nach Hauptprüfung, einfacher<br />
Prüfung, Prüfung aus besonderem Anlass, Prüfung nach besonderen Vorschriften und<br />
laufender Beobachtung und Besichtigung unterschieden. Besonders wichtig sind vor allem<br />
die erste Hauptprüfung nach Fertigstellung des Bauwerks vor der vertraglichen Abnahme<br />
bzw. der Nutzungsfreigabe für den öffentlichen Verkehr, die zweite Hauptprüfung vor Ablauf<br />
der Gewährleistungsfrist, die in der Regel 5 Jahre beträgt und die regelmäßigen<br />
Hauptprüfungen, denen die Bauwerke alle 6 Jahre zu unterziehen sind. 3 Jahre nach einer<br />
Hauptprüfung ist eine einfache Prüfung durchzuführen. Neben den turnusmäßigen<br />
Prüfungen gemäß DIN 1076 gibt es Sonderprüfungen. Diese sind nach speziellen<br />
Ereignissen wie z.B. das zu Beginn beschriebene Hochwasserereignis oder ggf. nach einem<br />
Schadensfall notwendig. Weiterhin gibt es noch Prüfungen nach besonderen Vorschriften für<br />
z.B. für elektrische bzw. maschinentechnische Anlagen von Bauwerken.<br />
Prüfungs- Gewährleistung in Jahren<br />
art Prüfung Prüfung<br />
LB vor vor Ab-<br />
Bauwerk B Abnahme lauf der Prüfungen bis zum Ende der Nutzungsdauer in Jahren<br />
E der Gewähr-<br />
H Leistung leistung<br />
S Baujahr 1 2 3 4 5 6 7 8 9<br />
4<br />
1<br />
0<br />
1<br />
1<br />
1<br />
2<br />
1<br />
3<br />
1<br />
4<br />
1<br />
5<br />
1<br />
6<br />
1<br />
7 weiterhin<br />
Brücken LB 2x 2x 2x 2x 2x 2x 2x 2x 2x 2x 2x 2x 2x 2x 2x 2x 2x 2x/Jahr<br />
und B 1x 1x - 1x - 1x 1x - 1x 1x - 1x 1x - 1x 1x - 1x/Jahr 1)<br />
Ingenieur- EP ● ● - ● - 6<br />
Bauwerke HP ● ● ● ● 6<br />
SP<br />
auf Anordnung oder nach größeren Unwettern, Hochwassern, Verkehrsunfällen oder sonstigen den Bestand<br />
der Bauwerke beeinflussenden Ereignissen<br />
Abbildung 5: Prüf und Überwachungszyklen nach DIN 1076