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SEMINAR TAGUNGSBAND Instandsetzung massiver ... - VSVI Hessen

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Bestandes zu erhalten und rechtzeitig Maßnahmen zur Erhaltung der Standsicherheit,<br />

Verkehrssicherheit und Dauerhaftigkeit einzuleiten.<br />

Rechtliche Verpflichtungen hierzu ergeben sich vor allem aus den Straßengesetzen. So hat<br />

nach § 4 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) der Bund als Träger der Straßenbaulast für<br />

Bundesfernstraßen dafür einzustehen, dass Straßen und Bauwerke allen Anforderungen der<br />

Sicherheit und Ordnung genügen. Der Begriff „Sicherheit und Ordnung“ wird im<br />

Wesentlichen durch die anerkannten Regeln der Bautechnik konkretisiert, die im Straßenbau<br />

durch besondere straßenbezogene Vorschriften, die das BMVBW insbesondere durch<br />

„Allgemeine Rundschreiben Straßenbau“ herausgibt, ergänzt.<br />

Durchgängig ist in den Straßengesetzen enthalten, dass Bau und Unterhaltung von Straßen<br />

hoheitliche Tätigkeiten sind. Auch die Einhaltung der Verkehrssicherheit wird in fast allen<br />

Straßengesetzen als hoheitliche Tätigkeit genannt. Die Bauwerksprüfung nach DIN 1076<br />

selbst ist keine hoheitliche Tätigkeit, wohl aber die daraus resultierenden Entscheidungen<br />

des Baulastträgers.<br />

4 Bauwerksprüfung nach DIN 1076<br />

Nach DIN 1076 wird die Bauwerksprüfung und Überwachung nach Hauptprüfung, einfacher<br />

Prüfung, Prüfung aus besonderem Anlass, Prüfung nach besonderen Vorschriften und<br />

laufender Beobachtung und Besichtigung unterschieden. Besonders wichtig sind vor allem<br />

die erste Hauptprüfung nach Fertigstellung des Bauwerks vor der vertraglichen Abnahme<br />

bzw. der Nutzungsfreigabe für den öffentlichen Verkehr, die zweite Hauptprüfung vor Ablauf<br />

der Gewährleistungsfrist, die in der Regel 5 Jahre beträgt und die regelmäßigen<br />

Hauptprüfungen, denen die Bauwerke alle 6 Jahre zu unterziehen sind. 3 Jahre nach einer<br />

Hauptprüfung ist eine einfache Prüfung durchzuführen. Neben den turnusmäßigen<br />

Prüfungen gemäß DIN 1076 gibt es Sonderprüfungen. Diese sind nach speziellen<br />

Ereignissen wie z.B. das zu Beginn beschriebene Hochwasserereignis oder ggf. nach einem<br />

Schadensfall notwendig. Weiterhin gibt es noch Prüfungen nach besonderen Vorschriften für<br />

z.B. für elektrische bzw. maschinentechnische Anlagen von Bauwerken.<br />

Prüfungs- Gewährleistung in Jahren<br />

art Prüfung Prüfung<br />

LB vor vor Ab-<br />

Bauwerk B Abnahme lauf der Prüfungen bis zum Ende der Nutzungsdauer in Jahren<br />

E der Gewähr-<br />

H Leistung leistung<br />

S Baujahr 1 2 3 4 5 6 7 8 9<br />

4<br />

1<br />

0<br />

1<br />

1<br />

1<br />

2<br />

1<br />

3<br />

1<br />

4<br />

1<br />

5<br />

1<br />

6<br />

1<br />

7 weiterhin<br />

Brücken LB 2x 2x 2x 2x 2x 2x 2x 2x 2x 2x 2x 2x 2x 2x 2x 2x 2x 2x/Jahr<br />

und B 1x 1x - 1x - 1x 1x - 1x 1x - 1x 1x - 1x 1x - 1x/Jahr 1)<br />

Ingenieur- EP ● ● - ● - 6<br />

Bauwerke HP ● ● ● ● 6<br />

SP<br />

auf Anordnung oder nach größeren Unwettern, Hochwassern, Verkehrsunfällen oder sonstigen den Bestand<br />

der Bauwerke beeinflussenden Ereignissen<br />

Abbildung 5: Prüf und Überwachungszyklen nach DIN 1076

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