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5. Änderung/Ergänzung BEGRÜNDUNG - Stadt Bad Saulgau

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Die für die öffentlichen Zwecke benötigten Flächen müssen, sofern sie sich nicht im Eigentum der<br />

<strong>Stadt</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Saulgau</strong> befinden, noch erworben bzw. durch Bodenteilung zugeteilt und gewidmet<br />

werden.<br />

Die Berechnung der Erschließungsbeiträge richtet sich nach §§ 127 bis 135 BauGB, ab<br />

01.10.2005 nach §§ 33-41 Kommunalabgabengesetzt (KAG), sowie den Bestimmungen der<br />

Satzung über die Erhebung von Erschließungsbeiträgen in der jeweils gültigen Fassung.<br />

Für die Herstellung der Entwässerungsanlagen und Wasserversorgung wird der Beitrag nach den<br />

Bestimmungen der Satzung der <strong>Stadt</strong> <strong>Bad</strong> <strong>Saulgau</strong> erhoben.<br />

Aufgestellt: <strong>Bad</strong> <strong>Saulgau</strong>, 31.07.2012<br />

STADTVERWALTUNG BAD SAULGAU<br />

Fachbereich 3.1 – <strong>Stadt</strong>planung<br />

Georg Michelberger

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