Begründung und Beendigung einer Beistandschaft vom 7 ... - DIJuF
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Pflegerbestellung) durchgesetzt werden können, um den Unterhalt des Kindes zu si-<br />
chern (Fn. 48: OLG München FamRZ 2003,248; Staudinger/Peschel-Gutzeit § 1629 Rn.<br />
337).“<br />
Der letzte Satz erinnert im Übrigen erneut an das schon angesprochene Prinzip<br />
der Verhältnismäßigkeit, das auch hier zu beachten ist.<br />
e) Weiterhin ist zu bedenken: Bei alleiniger Sorge steht die Befugnis des betreu-<br />
enden Elternteils, den Unterhalt im Rahmen der Personensorge geltend zu ma-<br />
chen, außer Frage. Es kommt aber nicht ganz selten vor, dass einem alleinsor-<br />
geberechtigten Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wird. Bei<br />
konsequenter Übertragung der im Beschluss mitgeteilten, aber von hier aus<br />
nicht geteilten Ansicht des Amtsgerichts auf diese Fallgestaltung müsste dann<br />
ebenfalls angenommen werden, dass dieser Elternteil im Rahmen s<strong>einer</strong> ver-<br />
meintlich bloßen „Teilsorge“ nicht mehr befugt sei, den Kindesunterhalt geltend<br />
zu machen, weshalb ein Ergänzungspfleger zu bestellen sei.<br />
Eine solche Schlussfolgerung wird aber, soweit ersichtlich, nirgendwo gezogen.<br />
Sie läge auch fern. Denn es sind immerhin Fälle denkbar, in denen – anders als<br />
im Fall des OLG Koblenz in FamRZ 2007, 412, bei dem das Kind in den Haushalt<br />
des Vaters gezogen war <strong>und</strong> die alleinsorgeberechtigte Mutter das hingenom-<br />
men hat – der Unterhaltsanspruch des Kindes nach einem Aufenthaltswechsel<br />
nicht oder nicht allein von der nunmehr im Gr<strong>und</strong>satz (auch) barunterhalts-<br />
pflichtigen Mutter zu erfüllen ist (zB bei <strong>einer</strong> Aufnahme des Kindes in den Haus-<br />
halt der Großmutter; zur Absicherung des dortigen Aufenthalts wird der sozial in-<br />
stabilen <strong>und</strong> leistungsunfähigen Mutter - nur - das Aufenthaltsrecht entzogen.<br />
Diese ist mit dem Fortbestand der <strong>Beistandschaft</strong> einverstanden <strong>und</strong> genehmigt<br />
die unmittelbare Aushändigung der beim Vater eingezogenen Unterhaltsbe-<br />
träge an die Großmutter).<br />
Wäre die Ansicht des Familiengerichts <strong>vom</strong> Gr<strong>und</strong>satz her zutreffend, müsste<br />
folgerichtig die bestehende <strong>und</strong> funktionierende <strong>Beistandschaft</strong> als beendet<br />
angesehen werden, weil die Mutter nur noch eine „Teilsorge“ habe, obwohl ih-<br />
re Befugnis zur Geltendmachung des Unterhalts von dem Sorgerechtseingriff<br />
unberührt blieb. Dieses Beispiel zeigt wohl deutlich die fehlende Stimmigkeit die-<br />
ses gedanklichen Ansatzes auf.