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Begründung und Beendigung einer Beistandschaft vom 7 ... - DIJuF

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Pflegerbestellung) durchgesetzt werden können, um den Unterhalt des Kindes zu si-<br />

chern (Fn. 48: OLG München FamRZ 2003,248; Staudinger/Peschel-Gutzeit § 1629 Rn.<br />

337).“<br />

Der letzte Satz erinnert im Übrigen erneut an das schon angesprochene Prinzip<br />

der Verhältnismäßigkeit, das auch hier zu beachten ist.<br />

e) Weiterhin ist zu bedenken: Bei alleiniger Sorge steht die Befugnis des betreu-<br />

enden Elternteils, den Unterhalt im Rahmen der Personensorge geltend zu ma-<br />

chen, außer Frage. Es kommt aber nicht ganz selten vor, dass einem alleinsor-<br />

geberechtigten Elternteil das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen wird. Bei<br />

konsequenter Übertragung der im Beschluss mitgeteilten, aber von hier aus<br />

nicht geteilten Ansicht des Amtsgerichts auf diese Fallgestaltung müsste dann<br />

ebenfalls angenommen werden, dass dieser Elternteil im Rahmen s<strong>einer</strong> ver-<br />

meintlich bloßen „Teilsorge“ nicht mehr befugt sei, den Kindesunterhalt geltend<br />

zu machen, weshalb ein Ergänzungspfleger zu bestellen sei.<br />

Eine solche Schlussfolgerung wird aber, soweit ersichtlich, nirgendwo gezogen.<br />

Sie läge auch fern. Denn es sind immerhin Fälle denkbar, in denen – anders als<br />

im Fall des OLG Koblenz in FamRZ 2007, 412, bei dem das Kind in den Haushalt<br />

des Vaters gezogen war <strong>und</strong> die alleinsorgeberechtigte Mutter das hingenom-<br />

men hat – der Unterhaltsanspruch des Kindes nach einem Aufenthaltswechsel<br />

nicht oder nicht allein von der nunmehr im Gr<strong>und</strong>satz (auch) barunterhalts-<br />

pflichtigen Mutter zu erfüllen ist (zB bei <strong>einer</strong> Aufnahme des Kindes in den Haus-<br />

halt der Großmutter; zur Absicherung des dortigen Aufenthalts wird der sozial in-<br />

stabilen <strong>und</strong> leistungsunfähigen Mutter - nur - das Aufenthaltsrecht entzogen.<br />

Diese ist mit dem Fortbestand der <strong>Beistandschaft</strong> einverstanden <strong>und</strong> genehmigt<br />

die unmittelbare Aushändigung der beim Vater eingezogenen Unterhaltsbe-<br />

träge an die Großmutter).<br />

Wäre die Ansicht des Familiengerichts <strong>vom</strong> Gr<strong>und</strong>satz her zutreffend, müsste<br />

folgerichtig die bestehende <strong>und</strong> funktionierende <strong>Beistandschaft</strong> als beendet<br />

angesehen werden, weil die Mutter nur noch eine „Teilsorge“ habe, obwohl ih-<br />

re Befugnis zur Geltendmachung des Unterhalts von dem Sorgerechtseingriff<br />

unberührt blieb. Dieses Beispiel zeigt wohl deutlich die fehlende Stimmigkeit die-<br />

ses gedanklichen Ansatzes auf.

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