Begründung und Beendigung einer Beistandschaft vom 7 ... - DIJuF
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VIII). Dieser bestimmt auch die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts (§ 152 Abs. 2<br />
FamFG).<br />
4. Welche Auswirkung hat insoweit die Betreuung durch Verwandte (zB Großel-<br />
tern)?<br />
Bei Vorliegen alleiniger elterliche Sorge kann dieser Elternteil auch dann noch seine<br />
Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes iSv § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB erfüllen, wenn<br />
er erwerbstätig ist <strong>und</strong> sich deshalb bei der Versorgung des Kindes der Hilfe Dritter, zB<br />
Verwandter oder Nachbarn bzw Personal, als „Betreuungshelfer“ bedient. Entschei-<br />
dend ist, dass dem Kind ausreichende elterliche Zuwendung <strong>und</strong> Pflege zuteil wird,<br />
sodass es nicht darauf ankommt, wann, sondern dass der für die tatsächliche Sorge<br />
verantwortliche Elternteil s<strong>einer</strong> Betreuungspflicht nachkommt (vgl Diederichsen, in:<br />
Palandt, BGB, 71. Aufl., § 1606 Rn 13 mwN).<br />
Die Befreiung von der Barunterhaltspflicht gem. § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB entfällt dage-<br />
gen bei völliger Übertragung der Pflege <strong>und</strong> Erziehung des Kindes auf einen Dritten<br />
(KG Berlin FamRZ 1989, 778), was der Fall ist, wenn nicht einmal ein nennenswerter Rest<br />
an eigenen Betreuungsleistungen verbleibt (OLG Hamm FamRZ 1091, 104). Das kann<br />
auch bei Unterbringung des Kindes außerhalb des Hauses zB bei den Großeltern anzu-<br />
nehmen sein. Ist die Betreuung des Kindes dem Elternteil nicht als eigene Leistung zuzu-<br />
rechnen, hat er selbst dann, wenn ihm das Sorgerecht allein zusteht, s<strong>einer</strong> Unterhalts-<br />
pflicht gem. § 1606 Abs. 3 S.1 BGB nachzukommen (Diederichsen aaO Rn 14 mwN.).<br />
Sollte es also beispielsweise der Fall sein, dass ein allein sorgeberechtigter Elternteil sei-<br />
ne Betreuungsaufgabe im vorgenannten Sinne vollständig an einen Verwandten de-<br />
legiert hat, würde das demnach wohl zur <strong>Beendigung</strong> der Obhut führen. Denn die<br />
genannten Kriterien (vor allem tatsächliche Fürsorge, Erreichbarkeit bei Problemen<br />
<strong>und</strong> emotionale Zuwendung) wären dann nicht <strong>vom</strong> Elternteil, sondern von dem Ver-<br />
wandten erfüllt. Falls dieser Elternteil hingegen seine Verantwortung für die Pflege <strong>und</strong><br />
Erziehung noch persönlich in <strong>einer</strong> Weise nachkommt, die den Begriff „Obhut bzw Be-<br />
treuung“ rechtfertigt (mögliche Indizien zB: Umfang der persönlichen Kontakte zum<br />
Kind? Wahrnehmung s<strong>einer</strong> schulischen Belange wie Elternabende? Begleitung des<br />
Kindes zu Arztbesuchen? uam) <strong>und</strong> der Verwandte demgemäß nur als „Obhutshelfer“<br />
bzw „Betreuungshelfer“ anzusehen wäre, könnte das anders beurteilt werden.