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Begründung und Beendigung einer Beistandschaft vom 7 ... - DIJuF

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VIII). Dieser bestimmt auch die örtliche Zuständigkeit des Familiengerichts (§ 152 Abs. 2<br />

FamFG).<br />

4. Welche Auswirkung hat insoweit die Betreuung durch Verwandte (zB Großel-<br />

tern)?<br />

Bei Vorliegen alleiniger elterliche Sorge kann dieser Elternteil auch dann noch seine<br />

Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes iSv § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB erfüllen, wenn<br />

er erwerbstätig ist <strong>und</strong> sich deshalb bei der Versorgung des Kindes der Hilfe Dritter, zB<br />

Verwandter oder Nachbarn bzw Personal, als „Betreuungshelfer“ bedient. Entschei-<br />

dend ist, dass dem Kind ausreichende elterliche Zuwendung <strong>und</strong> Pflege zuteil wird,<br />

sodass es nicht darauf ankommt, wann, sondern dass der für die tatsächliche Sorge<br />

verantwortliche Elternteil s<strong>einer</strong> Betreuungspflicht nachkommt (vgl Diederichsen, in:<br />

Palandt, BGB, 71. Aufl., § 1606 Rn 13 mwN).<br />

Die Befreiung von der Barunterhaltspflicht gem. § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB entfällt dage-<br />

gen bei völliger Übertragung der Pflege <strong>und</strong> Erziehung des Kindes auf einen Dritten<br />

(KG Berlin FamRZ 1989, 778), was der Fall ist, wenn nicht einmal ein nennenswerter Rest<br />

an eigenen Betreuungsleistungen verbleibt (OLG Hamm FamRZ 1091, 104). Das kann<br />

auch bei Unterbringung des Kindes außerhalb des Hauses zB bei den Großeltern anzu-<br />

nehmen sein. Ist die Betreuung des Kindes dem Elternteil nicht als eigene Leistung zuzu-<br />

rechnen, hat er selbst dann, wenn ihm das Sorgerecht allein zusteht, s<strong>einer</strong> Unterhalts-<br />

pflicht gem. § 1606 Abs. 3 S.1 BGB nachzukommen (Diederichsen aaO Rn 14 mwN.).<br />

Sollte es also beispielsweise der Fall sein, dass ein allein sorgeberechtigter Elternteil sei-<br />

ne Betreuungsaufgabe im vorgenannten Sinne vollständig an einen Verwandten de-<br />

legiert hat, würde das demnach wohl zur <strong>Beendigung</strong> der Obhut führen. Denn die<br />

genannten Kriterien (vor allem tatsächliche Fürsorge, Erreichbarkeit bei Problemen<br />

<strong>und</strong> emotionale Zuwendung) wären dann nicht <strong>vom</strong> Elternteil, sondern von dem Ver-<br />

wandten erfüllt. Falls dieser Elternteil hingegen seine Verantwortung für die Pflege <strong>und</strong><br />

Erziehung noch persönlich in <strong>einer</strong> Weise nachkommt, die den Begriff „Obhut bzw Be-<br />

treuung“ rechtfertigt (mögliche Indizien zB: Umfang der persönlichen Kontakte zum<br />

Kind? Wahrnehmung s<strong>einer</strong> schulischen Belange wie Elternabende? Begleitung des<br />

Kindes zu Arztbesuchen? uam) <strong>und</strong> der Verwandte demgemäß nur als „Obhutshelfer“<br />

bzw „Betreuungshelfer“ anzusehen wäre, könnte das anders beurteilt werden.

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