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Begründung und Beendigung einer Beistandschaft vom 7 ... - DIJuF

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Bedeutung insbesondere der Entzug der elterlichen (Personen-)Sorge sowie<br />

bei gemeinsamer Sorge der Verlust der Obhut über das Kind. Die Obhut ist<br />

als Abgrenzungskriterium für Eltern mit gemeinsamer Sorge notwendig, weil<br />

nur <strong>einer</strong> von beiden das Kind gegen den anderen bei der Geltendma-<br />

chung des Unterhalts vertreten kann (vgl § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB).<br />

Ob bei gemeinsamer Sorge ein Elternteil seine bisherige Obhut nicht mehr in-<br />

nehat, bedarf im Fall der Unterbringung bei Verwandten genauerer Prüfung.<br />

Entscheidend ist, ob diese nicht nur als ‚Betreuungshelfer‘ zB während der<br />

Woche eingesetzt werden <strong>und</strong> das Kind regelmäßig die Wochenenden mit<br />

dem betreffenden Elternteil verbringt. Nur dann, wenn der bisher die Obhut<br />

ausübende Elternteil seine Betreuungs- <strong>und</strong> Erziehungsverantwortung im We-<br />

sentlichen auf Verwandte wie etwa die Großeltern delegiert, kann auch von<br />

einem Verlust dieser Obhut gesprochen werden.<br />

Im Umkehrschluss bedeutet das: Hat ein Elternteil die Alleinsorge, kommt es<br />

nicht darauf an, ob er auch das Kind in Obhut hat. Eine von ihm beantragte<br />

<strong>Beistandschaft</strong> wird nicht dadurch von Gesetzes wegen beendet, dass er<br />

das Kind anderweitig unterbringt.<br />

2. ... <strong>und</strong> falls ja, prüfe ich auch die Unterhaltsfähigkeit der Mutter?<br />

Das ist gr<strong>und</strong>sätzlich erforderlich, da der Beistand nicht gesetzlicher Vertreter<br />

der Mutter, sondern des Kindes ist <strong>und</strong> deshalb auch dessen Unterhaltsan-<br />

sprüche gegen beide Elternteile geltend machen muss, wenn beide barun-<br />

terhaltspflichtig sind (was ja anzunehmen wäre, wenn die Mutter nicht mehr<br />

ihren Unterhaltsbeitrag durch Pflege <strong>und</strong> Erziehung des Kindes gem. § 1606<br />

Abs. 3 S. 2 BGB leisten würde. Das führt wieder zurück zu der bereits erörterten<br />

Frage, ob die Großeltern die Betreuung des Kindes in vollem Umfang über-<br />

nommen haben oder nur als zeitweilige Betreuungshelfer der Mutter anzuse-<br />

hen sind).<br />

Allerdings kann die entsprechende Prüfung gegenüber der Mutter im Ergeb-<br />

nis wohl nur bedeuten, dass nach allgemein bekannten Gr<strong>und</strong>sätzen (vgl<br />

hierzu die unterhaltsrechtlichen Leitlinien des OLG Celle in Nr 12.3 iVm Nr 13.3;<br />

die Leitlinien sind zB aufzurufen auf dem Internetportal des Deutschen Famili-<br />

engerichtstages eV) der Bedarf des Kindes nach dem zusammengerechne-

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