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Begründung und Beendigung einer Beistandschaft vom 7 ... - DIJuF

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letzt eine Frage der Fairness gegenüber diesem Elternteil, der binnen kurzer Frist aus<br />

der Position des Gläubigervertreters in diejenige des Schuldners versetzt wird. Dass dies<br />

eine gewisse Zeit der Umstellung erfordert, sollte auf der Hand liegen.<br />

Hier kommt es zB darauf an, wann der andere Elternteil erstmals iSd § 1613 Abs. 1 S. 1<br />

BGB nachweislich den einen Elternteil zur Zahlung von Unterhalt für den restlichen Mo-<br />

nat Juli aufgefordert hat. Sollte das erst nachträglich geschehen sein, käme eine<br />

rückwirkende Einforderung von vornherein nicht in Betracht. Ein vernünftiges Ergebnis<br />

wäre es, beide Seiten dazu zu bewegen, für den Monat Juli auf ihre jeweiligen ver-<br />

meintlichen Ansprüche zu verzichten. Hat jedoch der eine Elternteil bestimmte Beträge<br />

verauslagt, zB für Schulhort, Musikunterricht usw, sollte der Beistand um eine Aufstellung<br />

bitten, welche konkreten Kosten im Monat Juli dies sind <strong>und</strong> dann prüfen, inwieweit<br />

hierdurch der Kindesbedarf teilweise gedeckt wäre.<br />

9. Kommt es darauf an, ob der Obhutswechsel gegen den Willen eines Elternteils<br />

herbeigeführt wurde?<br />

Ein Obhutswechsel gegen den Willen eines Elternteils liegt zB dann vor, wenn das Kind<br />

entführt wurde. Allgemein bemerkt hierzu Peschel-Gutzeit, in: Staudinger, BGB, Stand<br />

2007, § 1629 Rn 337:<br />

„Auf die Berechtigung zur Obhut kommt es nicht an; es entscheidet<br />

die tatsächliche vorrangige Fürsorge. Deshalb hat auch der Elternteil<br />

das Kind in s<strong>einer</strong> Obhut, der es von dem anderen Elternteil entführt<br />

hat, es sei denn, dieser andere Elternteil ist Inhaber der alleinigen el-<br />

terlichen Sorge (Rolland Rn 10). Denn auch in diesem Fall muss der<br />

Unterhalt des Kindes schnell <strong>und</strong> ohne zusätzliche Komplikationen<br />

(Pflegerbestellung!) gesichert werden.“<br />

Diese F<strong>und</strong>stelle wird zustimmend zitiert von Kaiser (in: BGB-Familienrecht, § 1629 Rn 42<br />

Nomos-Kommentar, 2. Aufl. 2010 unter Hinw. auf OLG München FamRZ 2003, 248).<br />

Deshalb ist für den Fall eines Obhutswechsels gegen den Willen eines Elternteils bis zu<br />

<strong>einer</strong> etwaigen erneuten Aufenthaltsänderung der Kinder (sei es im Einvernehmen der<br />

Eltern, sei es aufgr<strong>und</strong> <strong>einer</strong> etwaigen gerichtlichen Entscheidung über die Sorge) zu-<br />

gr<strong>und</strong>e zu legen, dass Elternteil, bei dem sich das Kind nicht aufhält, den Barunterhalt

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