20.04.2013 Aufrufe

Begründung und Beendigung einer Beistandschaft vom 7 ... - DIJuF

Begründung und Beendigung einer Beistandschaft vom 7 ... - DIJuF

Begründung und Beendigung einer Beistandschaft vom 7 ... - DIJuF

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 16 -<br />

Gr<strong>und</strong>konsens beider Elternteile in maßgeblichen Erziehungsfragen <strong>und</strong> fortbestehender<br />

Kooperationsbereitschaft beider Elternteile in Angelegenheiten von erheblicher Bedeu-<br />

tung Teilentscheidungen zu bevorzugen sind, insbesondere die Beschränkung der Al-<br />

leinsorge eines Elternteils auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht <strong>und</strong> die damit verbun-<br />

dene alleinige Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens (OLG<br />

München NJW 2000, 368; vgl. auch: Palandt/Diederichsen, BGB, 63. Aufl. 2003, § 1671,<br />

Rn 4/5/18 m. w. N.).“<br />

Das zieht offensichtlich auch das Amtsgericht nicht gr<strong>und</strong>sätzlich in Zweifel,<br />

wenn es von den „(bis auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam sor-<br />

geberechtigten) Kindeseltern“ spricht.<br />

Dann ist es aber widersprüchlich <strong>und</strong> auch nicht zutreffend, insoweit lediglich<br />

von <strong>einer</strong> „Teilsorge“ zu sprechen, die nicht von § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB „gere-<br />

gelt“ werde. Vielmehr ist das Gegenteil richtig: Ungeachtet der Ausklammerung<br />

des Aufenthaltsbestimmungsrechts besteht nach wie vor eine gemeinsame el-<br />

terliche Sorge im Sinne der Vorschrift. Die Behauptung, der Fall eines von der<br />

gemeinsamen Sorge ausgenommenen Aufenthaltsbestimmungsrechts falle<br />

nicht in den Anwendungsbereich des § 1629 Abs. 2 S.2 BGB, ist eine argumenta-<br />

tiv nicht haltbare „petitio principii“, bei der das erst noch zu Begründende be-<br />

reits als Ergebnis vorausgesetzt wird.<br />

(b) Nach alldem zwingt schon der Gesetzeswortlaut nicht etwa zu der Ausle-<br />

gung, dass das in Rede stehende Vertretungs- bzw Antragsrecht entfalle, wenn<br />

die gemeinsame Sorge nicht uneingeschränkt besteht, sondern ein Teilbereich,<br />

der keinen Bezug zu der Geltendmachung des Unterhaltsrechts hat, dem ande-<br />

ren Elternteil – also dem Anspruchsgegner – übertragen wurde.<br />

Dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht nichts mit der Geltendmachung des<br />

Unterhalts zu tun hat, bedarf an sich k<strong>einer</strong> näheren <strong>Begründung</strong>. Vorsorglich<br />

wird aber hierzu aus dem Beschluss des OLG Zweibrücken <strong>vom</strong> 26.9.1996 (Fa-<br />

mRZ 1997, 550) wie folgt zitiert:<br />

„Zwar ist die Befugnis zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes kein<br />

Bestandteil der Vermögenssorge, sondern der Personensorge, innerhalb dieses Bereichs<br />

aber kein Bestandteil des Aufenthaltsbestimmungsrechts.“<br />

c) Auch der Sinn der gesetzlichen Regelung steht der Annahme eines Vertre-<br />

tungsrechts des Vaters unter diesen Umständen nicht entgegen. Wie das OLG

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!