Begründung und Beendigung einer Beistandschaft vom 7 ... - DIJuF
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Gr<strong>und</strong>konsens beider Elternteile in maßgeblichen Erziehungsfragen <strong>und</strong> fortbestehender<br />
Kooperationsbereitschaft beider Elternteile in Angelegenheiten von erheblicher Bedeu-<br />
tung Teilentscheidungen zu bevorzugen sind, insbesondere die Beschränkung der Al-<br />
leinsorge eines Elternteils auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht <strong>und</strong> die damit verbun-<br />
dene alleinige Entscheidungsbefugnis in Angelegenheiten des täglichen Lebens (OLG<br />
München NJW 2000, 368; vgl. auch: Palandt/Diederichsen, BGB, 63. Aufl. 2003, § 1671,<br />
Rn 4/5/18 m. w. N.).“<br />
Das zieht offensichtlich auch das Amtsgericht nicht gr<strong>und</strong>sätzlich in Zweifel,<br />
wenn es von den „(bis auf das Aufenthaltsbestimmungsrecht gemeinsam sor-<br />
geberechtigten) Kindeseltern“ spricht.<br />
Dann ist es aber widersprüchlich <strong>und</strong> auch nicht zutreffend, insoweit lediglich<br />
von <strong>einer</strong> „Teilsorge“ zu sprechen, die nicht von § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB „gere-<br />
gelt“ werde. Vielmehr ist das Gegenteil richtig: Ungeachtet der Ausklammerung<br />
des Aufenthaltsbestimmungsrechts besteht nach wie vor eine gemeinsame el-<br />
terliche Sorge im Sinne der Vorschrift. Die Behauptung, der Fall eines von der<br />
gemeinsamen Sorge ausgenommenen Aufenthaltsbestimmungsrechts falle<br />
nicht in den Anwendungsbereich des § 1629 Abs. 2 S.2 BGB, ist eine argumenta-<br />
tiv nicht haltbare „petitio principii“, bei der das erst noch zu Begründende be-<br />
reits als Ergebnis vorausgesetzt wird.<br />
(b) Nach alldem zwingt schon der Gesetzeswortlaut nicht etwa zu der Ausle-<br />
gung, dass das in Rede stehende Vertretungs- bzw Antragsrecht entfalle, wenn<br />
die gemeinsame Sorge nicht uneingeschränkt besteht, sondern ein Teilbereich,<br />
der keinen Bezug zu der Geltendmachung des Unterhaltsrechts hat, dem ande-<br />
ren Elternteil – also dem Anspruchsgegner – übertragen wurde.<br />
Dass das Aufenthaltsbestimmungsrecht nichts mit der Geltendmachung des<br />
Unterhalts zu tun hat, bedarf an sich k<strong>einer</strong> näheren <strong>Begründung</strong>. Vorsorglich<br />
wird aber hierzu aus dem Beschluss des OLG Zweibrücken <strong>vom</strong> 26.9.1996 (Fa-<br />
mRZ 1997, 550) wie folgt zitiert:<br />
„Zwar ist die Befugnis zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes kein<br />
Bestandteil der Vermögenssorge, sondern der Personensorge, innerhalb dieses Bereichs<br />
aber kein Bestandteil des Aufenthaltsbestimmungsrechts.“<br />
c) Auch der Sinn der gesetzlichen Regelung steht der Annahme eines Vertre-<br />
tungsrechts des Vaters unter diesen Umständen nicht entgegen. Wie das OLG