Begründung und Beendigung einer Beistandschaft vom 7 ... - DIJuF
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Nur am Rande sei bemerkt, dass für die vorstehenden Erwägungen unerheblich ist, ob<br />
aus dem Titel noch Rückstände bestehen. Denn der Elternteil wäre nach dem Verlust<br />
der Obhut über das Kind nicht befugt, dieses insoweit zu vertreten. Soweit er in der<br />
Vergangenheit den finanziellen Bedarf des Kindes gedeckt hat <strong>und</strong> insoweit in Vorla-<br />
ge getreten ist, steht ihm allenfalls in s<strong>einer</strong> Person ein eigenständiger familienrechtli-<br />
cher Ausgleichsanspruch gegen den anderen Elternteil zu. Für dessen Geltendma-<br />
chung benötigt er aber nicht den Titel, der auf das Kind lautet. Insoweit ist gr<strong>und</strong>sätz-<br />
lich keine Rechtsnachfolge anzunehmen, soweit nicht ausnahmsweise die Vorausset-<br />
zungen des § 1607 Abs. 2 BGB vorliegen.<br />
12. Können rechtliche Betreuer/-innen eine <strong>Beistandschaft</strong> im Namen von ihnen<br />
vertretener Elternteile beantragen?<br />
a) Die Wahrnehmung der elterlichen Sorge gehört nicht zu den eigenen Angelegen-<br />
heiten eines Elternteils <strong>und</strong> kann daher nicht Gegenstand <strong>einer</strong> Betreuung gem. §§<br />
1896 ff. BGB sein (BayObLG BtPrax 2004, 239 m. w. N.; Dodegge FPR 2005, 233). Des-<br />
halb ist das Erziehungsversagen eines Elternteils auch ohne Bedeutung für die tatsäch-<br />
lichen Voraussetzungen der Bestellung eines rechtlichen Betreuers; es kann allenfalls<br />
Anlass für familiengerichtliche Maßnahmen nach §§ 1666,1666a BGB sein, soweit das<br />
Kindeswohl gefährdet sein sollte (Knittel in Münchner Anwaltshandbuch Familienrecht,<br />
3. Aufl. 2010. § 13 Rn. 50).<br />
Daher ist es hier von vornherein ausgeschlossen, dass ein gesetzlicher Betreuer des El-<br />
ternteils in deren Namen eine <strong>Beistandschaft</strong> beantragt. Ein Teil-Aufgabenkreis der<br />
Betreuung wie „Vertretung bei Behörden <strong>und</strong> Ämtern“ (wobei sich die Frage stellt, wo-<br />
rin der Unterschied zwischen beiden Institutionen liegen soll) gibt nur die Befugnis, in<br />
eigenen Angelegenheiten des Elternteils zu handeln, nicht aber auch im Bereich der<br />
elterlichen Sorge.<br />
Auf die Frage, ob das Verbot der Antragstellung durch einen Vertreter in § 1713 Abs. 1<br />
S. 4 BGB sich nur auf die Bevollmächtigung bezieht (vgl. hierzu RegE BT-Drucks. 13/892<br />
S. 38), kommt es daher nicht an.<br />
b) Vielmehr ist folgendes zu überlegen: Die Einrichtung <strong>einer</strong> Betreuung hat für sich<br />
genommen keine Auswirkungen auf die Geschäftsfähigkeit des oder der Betroffenen.<br />
Sofern nicht unter den Voraussetzungen des § 104 Nr 2 BGB tatsächlich eine Ge-<br />
schäftsunfähigkeit anzunehmen ist - was im jeweiligen Einzelfall auf der Hand liegen