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Begründung und Beendigung einer Beistandschaft vom 7 ... - DIJuF

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des § 767 hinaus. Sie setzt deshalb das Nicht-(mehr-)Bestehen des materiellen An-<br />

spruchs voraus, das der Titel nach § 767 nicht zum Inhalt hat (Wenzel aaO unter Hin-<br />

weis auf BGH aaO).<br />

Rechtsprechung <strong>und</strong> Literatur, welche einen Herausgabeanspruch in entsprechender<br />

Anwendung des § 371 BGB bejahen, legen aber stets zugr<strong>und</strong>e, dass die titulierte Ver-<br />

pflichtung endgültig erloschen ist, sodass also auch der Titel – analog zum Schuld-<br />

schein – dauerhaft unrichtig geworden ist.<br />

Einen Sonderfall dergestalt, dass zwar gegenwärtig der Unterhaltsverpflichtete nichts<br />

mehr aus dem Titel schuldet, dieser aber wieder Bedeutung erlangen könnte, - z.B.<br />

weil der Kindesbedarf zwar derzeit, aber zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr<br />

durch Leistungen der wirtschaftlichen Jugendhilfe im Rahmen eines Pflegeverhältnis-<br />

ses gedeckt sind oder der Unterhaltsberechtigte volljährig wird (vgl § 244 FamFG) –<br />

haben die bisher veröffentlichten Gerichtsentscheidungen <strong>und</strong> Kommentarf<strong>und</strong>stellen<br />

offenbar nicht im Blick. Deshalb haben wir Bedenken, den Titel in solchen Sonderkons-<br />

tellationen direkt nach <strong>Beendigung</strong> der <strong>Beistandschaft</strong> an den anderen Elternteil her-<br />

auszugeben, wenn nicht sicher festgestellt werden kann, ob dessen Unterhaltspflicht<br />

dauerhaft nicht mehr fortbesteht. Dass in solchen Konstellationen eine Herausgabe an<br />

den nun barunterhaltspflichtigen Elternteil nicht in Betracht kommt, der infolge des<br />

Wegfalls s<strong>einer</strong> Obhut bei gemeinsamer Sorge nicht mehr in Unterhaltsbelangen des<br />

Kindes vertretungsberechtigt ist (vgl § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB), bedarf wohl k<strong>einer</strong> Her-<br />

vorhebung. Aber auch eine Übergabe zB an das Sachgebiet Wirtschaftliche Jugend-<br />

hilfe kommt nicht in Betracht, weil diese im Fall der Geltendmachung eines Kostenbei-<br />

trags gegenüber den Eltern nach den Vorschriften des SGB VIII nicht im Rahmen des<br />

Unterhaltsrechts handelt <strong>und</strong> deshalb mit dem Titel nichts anfangen kann. Deshalb<br />

kann für solche Fälle nur eine Herausgabe an das Kind in Erwägung gezogen werden.<br />

Insoweit ist die häufig übersehene Vertretungsvorschrift des § 1688 Abs. 1 BGB von Be-<br />

deutung. Sie lautet:<br />

‚(1) Lebt ein Kind für längere Zeit in Familienpflege, so ist die Pflegeper-<br />

son berechtigt, in Angelegenheiten des täglichen Lebens zu entschei-<br />

den sowie den Inhaber der elterlichen Sorge in solchen Angelegen-<br />

heiten zu vertreten. Sie ist befugt, den Arbeitsverdienst des Kindes zu<br />

verwalten sowie Unterhalts-, Versicherungs-, Versorgungs- <strong>und</strong> sonstige

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