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Begründung und Beendigung einer Beistandschaft vom 7 ... - DIJuF

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unterhaltsbezogenen Eingriff in ihre Sorge gibt, häufig auch Defizite in ande-<br />

ren Bereichen der Ausübung des Sorgerechts erkennen lässt, sodass vermut-<br />

lich das Familiengericht in erweitertem Umfang hierin eingreifen <strong>und</strong> eine<br />

Pflegschaft anzuordnen muss.<br />

3. Falls die <strong>Beistandschaft</strong> beendet werden muss, wie können die Großeltern<br />

die Unterhaltsansprüche des Kindes realisieren?<br />

Im konkreten Fall stellt sich die Frage nicht, weil die <strong>Beistandschaft</strong> aus dem<br />

oben näher dargelegten Gr<strong>und</strong> fortbesteht.<br />

Nachfolgend sei daher für den hypothetischen Fall Stellung genommen, dass<br />

eine gemeinsame Sorge besteht <strong>und</strong> die Obhut eines Elternteils endet. Dann<br />

ist k<strong>einer</strong> der Elternteile mehr befugt, das Kind bei der Geltendmachung des<br />

Unterhalts zu vertreten. Die <strong>Beistandschaft</strong> endet von Gesetzes wegen.<br />

Eine Vertretungsbefugnis der Großeltern für die Geltendmachung des Kin-<br />

desunterhalts könnte allenfalls unter den Voraussetzungen des § 1688 Abs. 1<br />

S. 2 BGB angenommen werden, wenn eine Familienpflege im Sinne der Vor-<br />

schrift vorläge. Das ist bei <strong>einer</strong> Vollzeitpflege iSv § 33 SGB VIII zu bejahen.<br />

Jedoch können auch faktische Pflegeverhältnisse unbeschadet fehlender<br />

rechtlicher Vorbedingungen, insbesondere <strong>einer</strong> Pflegeerlaubnis, diese Vo-<br />

raussetzungen erfüllen (Finger, in: MünchKommBGB, 5. Aufl. 2008, § 1688 Rn<br />

1).<br />

Allerdings sind die Großeltern bei Vorliegen <strong>einer</strong> Vertretungsbefugnis nach<br />

der genannten Vorschrift nicht befugt, eine <strong>Beistandschaft</strong> zu beantragen,<br />

weil der Wortlaut des § 1713 Abs. 1 BGB das nicht ermöglicht.<br />

Stehen die Voraussetzungen des § 1688 Abs. 1 BGB nicht zweifelsfrei fest,<br />

müsste ggf wiederum eine Ergänzungspflegschaft gem. § 1909 Abs. 1 BGB<br />

durch das Familiengericht eingerichtet werden.“<br />

Bei Bestellung eines Ergänzungspflegers sei folgendes ergänzend angemerkt:<br />

Ein bestellter Ergänzungspfleger wäre auch befugt, über die Verwendung einge-<br />

zogener Beträge zu entscheiden. Hätte beispielsweise ein Stiefvater seit dem Um-<br />

zug des Kindes in seinen Haushalt ohne entsprechende rechtliche Verpflichtung

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