- 2 - 14. Anhaltspunkte für die Verlegung des gewöhnlichen Aufenthalts ins Ausland, Vorgehensweise des Beistands zur Klärung 15. Tod des Unterhaltspflichteten, Empfangszuständigkeit des Beistands für Rückstände 16. Ende der <strong>Beistandschaft</strong> durch Aufgabenerledigung
- 3 - 1. Wer ist bei gemeinsamer Sorge befugt, eine <strong>Beistandschaft</strong> zu beantragen? Die Berechtigung, eine <strong>Beistandschaft</strong> zu beantragen, stand bei Inkrafttreten des § 1713 BGB zum 01.07.1998 nur demjenigen Elternteil zu, der die alleinige Sorge hat. Nachdem der Gesetzgeber erkannt hatte, dass durchaus ein Bedürfnis dafür besteht, den Unterhalt des Kindes mit Unterstützung durch das Jugendamt als Beistand auch in Fällen gemeinsamer Sorge geltend zu machen, wurde im Jahr 2002 durch das „Kinder- rechteverbesserungsgesetz“ die Antragsbefugnis in § 1713 Abs. 1 BGB entsprechend erweitert: Sie steht nach Satz 2 der Vorschrift bei gemeinsam sorgeberechtigten Eltern demjenigen Elternteil zu, der die Obhut über das Kind hat <strong>und</strong> es deshalb auch iSv § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB in Unterhaltsbelangen vertreten kann. 2. Was bedeutet der Begriff der Obhut? Der Begriff der Obhut stammt nicht aus dem Familienrecht; er ist § 51 Abs. 2 JWG aF entlehnt, ohne dort definiert zu sein. Gemeint ist die tatsächliche Personensorge <strong>und</strong> Fürsorge für das Kind, die Situation, in der die Versorgung <strong>und</strong> Betreuung des Kindes durch einen Elternteil sichergestellt ist, der sich tatsächlich um den Unterhalt kümmert (OLG Zweibrücken FamRZ 2001, 290; Peschel-Gutzeit, in: Staudinger, BGB, Neubearbei- tung 2007, Rn 336 zu § 1629 BGB, vgl auch Meysen JAmt 2008, 120, 122). Obhut iSv § 1713 Abs. 1 S. 2 BGB bedeutet – wie bei der vergleichbaren Vorschrift des § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB – die tatsächliche Fürsorge für das Kind, also die Befriedigung s<strong>einer</strong> ele- mentaren Bedürfnisse durch Pflege, Verköstigung, Gestaltung des Tageablaufs, Er- reichbarkeit bei Problemen <strong>und</strong> emotionale Zuwendung (vgl OLG Frankfurt Fa- mRZ1992, 575; OLG Stuttgart NJW-RR 1996, 67; Diederichsen, in: Palandt, BGB, 70. Aufl., § 1629 Rn 31). 3. Welcher Elternteil hat die Obhut im Fall eines Internatsaufenthalts des Kindes? Vordergründig scheint es nahe zu liegen, dass ein Elternteil nicht die Obhut über das Kind ausübt (<strong>und</strong> damit auch keine <strong>Beistandschaft</strong> beantragen kann), wenn es au- ßerhalb seines Haushalts in einem Internat untergebracht ist. Hätte allerdings das Kind zuvor bei diesem Elternteil gelebt <strong>und</strong> würde an Wochenenden <strong>und</strong> zu Ferienzeiten in seinen Haushalt zurückkehren, könnte auf den Meinungsstand verwiesen werden, den