Begründung und Beendigung einer Beistandschaft vom 7 ... - DIJuF
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Würde bei gemeinschaftlicher Sorge die Obhut tatsächlich wechseln, wäre<br />
die <strong>Beistandschaft</strong> beendet. Der Vater könnte dann s<strong>einer</strong>seits eine Bei-<br />
standschaft beantragen, um Unterhaltsansprüche des Kindes gegen die<br />
nunmehr barunterhaltspflichtig gewordene Mutter durchzusetzen.<br />
Bei rein formaler Betrachtung bleiben natürlich auch die zuvor aufgelaufe-<br />
nen Rückstände, die der Vater dem Kind schuldete, Unterhaltsansprüche des<br />
Kindes. Jedoch wäre es eine weitgehend sinnfreie Beschäftigung des Bei-<br />
stands, im Namen des Kindes rückständigen Unterhalt <strong>vom</strong> Vater einzufor-<br />
dern, um diesen sodann wieder beim nunmehr gem. § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB<br />
zur unterhaltsrechtlichen Vertretung des Kindes allein befugten Vater abzulie-<br />
fern.<br />
Wenn die Mutter die Tatsache, dass sie in der Vergangenheit während aus-<br />
gebliebener Unterhaltszahlungen des Vaters den Kindesbedarf selbst ge-<br />
deckt hat, gegenüber dem Vater geltend machen will, ist sie hierfür auf ei-<br />
nen sog. ‚familienrechtlichen Ausgleichsanspruch‘ angewiesen. Diese<br />
Rechtsfigur hat die Rechtsprechung ohne gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage entwickelt.<br />
Einen solchen Anspruch muss die Mutter aber selbst einfordern. Eine Unter-<br />
stützung durch das Jugendamt als Beistand scheidet hierbei aus.“<br />
11. Wie ist bei einem Obhutswechsel mit dem vorliegenden Titel zu verfahren?<br />
a) Mit dem Ende der <strong>Beistandschaft</strong> endet die gesetzliche Vertretung durch das Ju-<br />
gendamt. Der Unterhaltsgläubiger kann die Herausgabe eines in seinem Eigentum<br />
stehenden Titels verlangen (§ 985 BGB). Unterhaltsgläubiger ist hier das Kind. Dieses<br />
wird zwar bei gemeinsamer Sorge gr<strong>und</strong>sätzlich von beiden Elternteilen vertreten. In<br />
Unterhaltsbelangen obliegt aber die Vertretung demjenigen Elternteil, der die Obhut<br />
über das Kind hat (§ 1629 Abs. 2 S. 2). Deshalb hat dieser Elternteil Anspruch auf Her-<br />
ausgabe des Titels zu seinen Händen, auch wenn dieser sich gegen ihn selbst richtet.<br />
Anzumerken sind hierzu noch auf folgende Punkte:<br />
Das Jugendamt darf nach <strong>Beendigung</strong> der <strong>Beistandschaft</strong> die vollstreckbare Ausferti-<br />
gung nicht weiter bei sich verwahren. Eine Aushändigung an den bisher vertretungs-<br />
berechtigten Elternteil kommt jedoch nicht in Betracht, weil dieser nicht (mehr) zur Ver-<br />
tretung des Kindes beim Unterhalt berechtigt ist. Soweit dieser Elternteil bei bisher aus-<br />
gebliebenem Barunterhalt des anderen Elternteils den Bedarf des Kindes gedeckt hat,