20.04.2013 Aufrufe

Begründung und Beendigung einer Beistandschaft vom 7 ... - DIJuF

Begründung und Beendigung einer Beistandschaft vom 7 ... - DIJuF

Begründung und Beendigung einer Beistandschaft vom 7 ... - DIJuF

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

- 28 -<br />

Würde bei gemeinschaftlicher Sorge die Obhut tatsächlich wechseln, wäre<br />

die <strong>Beistandschaft</strong> beendet. Der Vater könnte dann s<strong>einer</strong>seits eine Bei-<br />

standschaft beantragen, um Unterhaltsansprüche des Kindes gegen die<br />

nunmehr barunterhaltspflichtig gewordene Mutter durchzusetzen.<br />

Bei rein formaler Betrachtung bleiben natürlich auch die zuvor aufgelaufe-<br />

nen Rückstände, die der Vater dem Kind schuldete, Unterhaltsansprüche des<br />

Kindes. Jedoch wäre es eine weitgehend sinnfreie Beschäftigung des Bei-<br />

stands, im Namen des Kindes rückständigen Unterhalt <strong>vom</strong> Vater einzufor-<br />

dern, um diesen sodann wieder beim nunmehr gem. § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB<br />

zur unterhaltsrechtlichen Vertretung des Kindes allein befugten Vater abzulie-<br />

fern.<br />

Wenn die Mutter die Tatsache, dass sie in der Vergangenheit während aus-<br />

gebliebener Unterhaltszahlungen des Vaters den Kindesbedarf selbst ge-<br />

deckt hat, gegenüber dem Vater geltend machen will, ist sie hierfür auf ei-<br />

nen sog. ‚familienrechtlichen Ausgleichsanspruch‘ angewiesen. Diese<br />

Rechtsfigur hat die Rechtsprechung ohne gesetzliche Gr<strong>und</strong>lage entwickelt.<br />

Einen solchen Anspruch muss die Mutter aber selbst einfordern. Eine Unter-<br />

stützung durch das Jugendamt als Beistand scheidet hierbei aus.“<br />

11. Wie ist bei einem Obhutswechsel mit dem vorliegenden Titel zu verfahren?<br />

a) Mit dem Ende der <strong>Beistandschaft</strong> endet die gesetzliche Vertretung durch das Ju-<br />

gendamt. Der Unterhaltsgläubiger kann die Herausgabe eines in seinem Eigentum<br />

stehenden Titels verlangen (§ 985 BGB). Unterhaltsgläubiger ist hier das Kind. Dieses<br />

wird zwar bei gemeinsamer Sorge gr<strong>und</strong>sätzlich von beiden Elternteilen vertreten. In<br />

Unterhaltsbelangen obliegt aber die Vertretung demjenigen Elternteil, der die Obhut<br />

über das Kind hat (§ 1629 Abs. 2 S. 2). Deshalb hat dieser Elternteil Anspruch auf Her-<br />

ausgabe des Titels zu seinen Händen, auch wenn dieser sich gegen ihn selbst richtet.<br />

Anzumerken sind hierzu noch auf folgende Punkte:<br />

Das Jugendamt darf nach <strong>Beendigung</strong> der <strong>Beistandschaft</strong> die vollstreckbare Ausferti-<br />

gung nicht weiter bei sich verwahren. Eine Aushändigung an den bisher vertretungs-<br />

berechtigten Elternteil kommt jedoch nicht in Betracht, weil dieser nicht (mehr) zur Ver-<br />

tretung des Kindes beim Unterhalt berechtigt ist. Soweit dieser Elternteil bei bisher aus-<br />

gebliebenem Barunterhalt des anderen Elternteils den Bedarf des Kindes gedeckt hat,

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!