Begründung und Beendigung einer Beistandschaft vom 7 ... - DIJuF
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seine eigene Mutter vertreten, die zugleich – als Abkömmling der Großmutter – mit<br />
dieser in gerader Linie verwandt ist. Dem gesetzlichen Vertretungsverbot kann nur<br />
durch Bestellung eines Ergänzungspflegers gem. § 1909 Abs. 1 BGB abgeholfen wer-<br />
den.<br />
c) Fraglich kann somit im vorliegenden Fall allein sein, welcher „Anfangsverdacht“ für<br />
das mögliche Vorliegen <strong>einer</strong> anteiligen Barunterhaltspflicht der Mutter <strong>und</strong> für das<br />
hieraus folgende Konfliktpotential mit der Wahrscheinlichkeit eines Rechtsstreits vorlie-<br />
gen muss, damit die Bestellung eines Ergänzungspflegers gerechtfertigt werden kann.<br />
Höchstwahrscheinlich wird die Rechtspflegerin die entsprechende Frage stellen, schon<br />
um nach der von ihr zuvor entschieden vertretenen engen Rechtsansicht, bei der sie<br />
offenbar diesen Punkt übersehen hat, nicht sofort die Segel streichen zu müssen.<br />
Wenn das Jugendamt dann mitteilen muss, dass eine anteilige Barunterhaltspflicht der<br />
Mutter auf längere Sicht nicht infrage kommt, etwa weil diese sich noch in <strong>einer</strong> Aus-<br />
bildung befindet oder weil Krankheit bzw Behinderung ihrer dauerhaften Erwerbstätig-<br />
keit im Weg stehen, wird die Rechtspflegerin im Ergebnis wohl zu Recht an ihrer bishe-<br />
rigen Meinung festhalten.<br />
Sollte aber infolge <strong>einer</strong> Erwerbsobliegenheit oder sogar Erwerbstätigkeit der Mutter<br />
nicht auszuschließen sein, dass sie für den Barunterhalt mithaftet <strong>und</strong> deshalb von der<br />
Großmutter im Namen des Kindes hierauf in Anspruch genommen werden könnte,<br />
sollten die Voraussetzungen <strong>einer</strong> Pflegerbestellung bejaht werden. Denn es wäre mit<br />
dem Sinn der entsprechenden Regelung schwerlich vereinbar, hiermit abzuwarten, bis<br />
ein konkretes familiengerichtliches Verfahren ansteht. Schließlich kann schon allein das<br />
verwandtschaftliche Näheverhältnis zu ihrer eigenen Tochter die Großmutter daran<br />
hindern, die Unterhaltsinteressen des Kindes sachgerecht auch gegenüber dessen<br />
eigener Mutter geltend zu machen.<br />
Hinzu kommt, dass in einem Rechtsstreit gegen den Kindesvater, welchen die Groß-<br />
mutter für sich genommen ohne weiteres führen könnte, dieser den Einwand der Mit-<br />
haftung der Kindesmutter für den Barunterhalt erheben könnte <strong>und</strong> für diesen Fall die<br />
Großmutter in der Lage sein muss, ohne weiteres rechtlich auch gegen ihre eigene<br />
Tochter vorgehen zu können. Erst zu diesem Zeitpunkt einen Pfleger zu bestellen wäre<br />
wenig sinnvoll <strong>und</strong> unökonomisch. Denn der Unterhalt für das Kind muss bei in Erwä-<br />
gung zu ziehender Barunterhaltspflicht beider Eltern „aus <strong>einer</strong> Hand <strong>und</strong> aus einem<br />
Guss“ geltend gemacht werden. Es kann nicht angehen, die Großmutter erst ein Ver-<br />
fahren gegen den Vater beginnen zu lassen <strong>und</strong> ihr dieses mit der Pflegerbestellung