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Begründung und Beendigung einer Beistandschaft vom 7 ... - DIJuF

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seine eigene Mutter vertreten, die zugleich – als Abkömmling der Großmutter – mit<br />

dieser in gerader Linie verwandt ist. Dem gesetzlichen Vertretungsverbot kann nur<br />

durch Bestellung eines Ergänzungspflegers gem. § 1909 Abs. 1 BGB abgeholfen wer-<br />

den.<br />

c) Fraglich kann somit im vorliegenden Fall allein sein, welcher „Anfangsverdacht“ für<br />

das mögliche Vorliegen <strong>einer</strong> anteiligen Barunterhaltspflicht der Mutter <strong>und</strong> für das<br />

hieraus folgende Konfliktpotential mit der Wahrscheinlichkeit eines Rechtsstreits vorlie-<br />

gen muss, damit die Bestellung eines Ergänzungspflegers gerechtfertigt werden kann.<br />

Höchstwahrscheinlich wird die Rechtspflegerin die entsprechende Frage stellen, schon<br />

um nach der von ihr zuvor entschieden vertretenen engen Rechtsansicht, bei der sie<br />

offenbar diesen Punkt übersehen hat, nicht sofort die Segel streichen zu müssen.<br />

Wenn das Jugendamt dann mitteilen muss, dass eine anteilige Barunterhaltspflicht der<br />

Mutter auf längere Sicht nicht infrage kommt, etwa weil diese sich noch in <strong>einer</strong> Aus-<br />

bildung befindet oder weil Krankheit bzw Behinderung ihrer dauerhaften Erwerbstätig-<br />

keit im Weg stehen, wird die Rechtspflegerin im Ergebnis wohl zu Recht an ihrer bishe-<br />

rigen Meinung festhalten.<br />

Sollte aber infolge <strong>einer</strong> Erwerbsobliegenheit oder sogar Erwerbstätigkeit der Mutter<br />

nicht auszuschließen sein, dass sie für den Barunterhalt mithaftet <strong>und</strong> deshalb von der<br />

Großmutter im Namen des Kindes hierauf in Anspruch genommen werden könnte,<br />

sollten die Voraussetzungen <strong>einer</strong> Pflegerbestellung bejaht werden. Denn es wäre mit<br />

dem Sinn der entsprechenden Regelung schwerlich vereinbar, hiermit abzuwarten, bis<br />

ein konkretes familiengerichtliches Verfahren ansteht. Schließlich kann schon allein das<br />

verwandtschaftliche Näheverhältnis zu ihrer eigenen Tochter die Großmutter daran<br />

hindern, die Unterhaltsinteressen des Kindes sachgerecht auch gegenüber dessen<br />

eigener Mutter geltend zu machen.<br />

Hinzu kommt, dass in einem Rechtsstreit gegen den Kindesvater, welchen die Groß-<br />

mutter für sich genommen ohne weiteres führen könnte, dieser den Einwand der Mit-<br />

haftung der Kindesmutter für den Barunterhalt erheben könnte <strong>und</strong> für diesen Fall die<br />

Großmutter in der Lage sein muss, ohne weiteres rechtlich auch gegen ihre eigene<br />

Tochter vorgehen zu können. Erst zu diesem Zeitpunkt einen Pfleger zu bestellen wäre<br />

wenig sinnvoll <strong>und</strong> unökonomisch. Denn der Unterhalt für das Kind muss bei in Erwä-<br />

gung zu ziehender Barunterhaltspflicht beider Eltern „aus <strong>einer</strong> Hand <strong>und</strong> aus einem<br />

Guss“ geltend gemacht werden. Es kann nicht angehen, die Großmutter erst ein Ver-<br />

fahren gegen den Vater beginnen zu lassen <strong>und</strong> ihr dieses mit der Pflegerbestellung

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