Begründung und Beendigung einer Beistandschaft vom 7 ... - DIJuF
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Elternteils befindet, so dass das Kind dort nach der Arbeit hingeht <strong>und</strong> auch übernach-<br />
tet.<br />
Stellt sich nun die Frage nach der Antragsberechtigung für die <strong>Beistandschaft</strong>,<br />
kann fraglich werden, wessen Obhut bei gemeinsamer elterlicher Sorge gege-<br />
ben ist.<br />
Die Feststellung der Obhut eines Elternteils ist dann unproblematisch, wenn sich<br />
das Kind eindeutig überwiegend bei diesem Teil aufhält <strong>und</strong> der andere Elternteil<br />
allenfalls einen zeitlich untergeordneten Umgang pflegt. Problematisch wird es,<br />
wenn – wie eingangs beschrieben – Fallkonstellationen auftreten, in denen beide<br />
Elternteile jeweils erhebliche Zeitanteile an der Betreuung des Kindes haben bis<br />
hin zu dem reinen Wechselmodell, in dem bei exakt gleichen Betreuungsanteilen<br />
kein Elternteil mehr die Obhut hat. In diesen Fällen ist das wesentliche Hilfsmittel<br />
der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Rechtsfindung der Taschen-<br />
rechner. Hierzu nehmen wir beispielhaft Bezug auf eine einschlägige BGH-<br />
Entscheidung <strong>vom</strong> 28.02.2007 (JAmt 2007, 217 = FamRZ 2007, 707):<br />
‚b) Mehrere gleichnahe Verwandte haften nach § 1606 Abs. 3 Satz 1<br />
BGB für den Unterhalt eines Berechtigten anteilig nach ihren Erwerbs-<br />
<strong>und</strong> Vermögensverhältnissen. Nach Satz 2 der Bestimmung erfüllt der El-<br />
ternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, seine Ver-<br />
pflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch<br />
dessen Pflege <strong>und</strong> Erziehung. Der andere, nicht betreuende Elternteil<br />
hat den Unterhalt durch Entrichtung <strong>einer</strong> Geldrente zu gewähren<br />
(§ 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die gesetzliche Regelung geht mithin davon<br />
aus, dass ein Elternteil das Kind betreut <strong>und</strong> versorgt <strong>und</strong> der andere El-<br />
ternteil die hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen hat. Da-<br />
bei bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der<br />
Lebensstellung des Bedürftigen (§ 1610 Abs. 1 BGB). Soweit dieser aller-<br />
dings noch keine eigenständige Lebensstellung erlangt hat, wie dies<br />
bei unterhaltsbedürftigen minderjährigen Kindern der Fall ist, leitet sich<br />
seine Lebensstellung von derjenigen der unterhaltspflichtigen Eltern ab.<br />
Wird das Kind von einem Elternteil versorgt <strong>und</strong> betreut, während der<br />
andere Teil Barunterhalt leistet, so bestimmt sich die Lebensstellung des