20.04.2013 Aufrufe

Begründung und Beendigung einer Beistandschaft vom 7 ... - DIJuF

Begründung und Beendigung einer Beistandschaft vom 7 ... - DIJuF

Begründung und Beendigung einer Beistandschaft vom 7 ... - DIJuF

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

- 20 -<br />

Elternteils befindet, so dass das Kind dort nach der Arbeit hingeht <strong>und</strong> auch übernach-<br />

tet.<br />

Stellt sich nun die Frage nach der Antragsberechtigung für die <strong>Beistandschaft</strong>,<br />

kann fraglich werden, wessen Obhut bei gemeinsamer elterlicher Sorge gege-<br />

ben ist.<br />

Die Feststellung der Obhut eines Elternteils ist dann unproblematisch, wenn sich<br />

das Kind eindeutig überwiegend bei diesem Teil aufhält <strong>und</strong> der andere Elternteil<br />

allenfalls einen zeitlich untergeordneten Umgang pflegt. Problematisch wird es,<br />

wenn – wie eingangs beschrieben – Fallkonstellationen auftreten, in denen beide<br />

Elternteile jeweils erhebliche Zeitanteile an der Betreuung des Kindes haben bis<br />

hin zu dem reinen Wechselmodell, in dem bei exakt gleichen Betreuungsanteilen<br />

kein Elternteil mehr die Obhut hat. In diesen Fällen ist das wesentliche Hilfsmittel<br />

der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Rechtsfindung der Taschen-<br />

rechner. Hierzu nehmen wir beispielhaft Bezug auf eine einschlägige BGH-<br />

Entscheidung <strong>vom</strong> 28.02.2007 (JAmt 2007, 217 = FamRZ 2007, 707):<br />

‚b) Mehrere gleichnahe Verwandte haften nach § 1606 Abs. 3 Satz 1<br />

BGB für den Unterhalt eines Berechtigten anteilig nach ihren Erwerbs-<br />

<strong>und</strong> Vermögensverhältnissen. Nach Satz 2 der Bestimmung erfüllt der El-<br />

ternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, seine Ver-<br />

pflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch<br />

dessen Pflege <strong>und</strong> Erziehung. Der andere, nicht betreuende Elternteil<br />

hat den Unterhalt durch Entrichtung <strong>einer</strong> Geldrente zu gewähren<br />

(§ 1612 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die gesetzliche Regelung geht mithin davon<br />

aus, dass ein Elternteil das Kind betreut <strong>und</strong> versorgt <strong>und</strong> der andere El-<br />

ternteil die hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen hat. Da-<br />

bei bestimmt sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach der<br />

Lebensstellung des Bedürftigen (§ 1610 Abs. 1 BGB). Soweit dieser aller-<br />

dings noch keine eigenständige Lebensstellung erlangt hat, wie dies<br />

bei unterhaltsbedürftigen minderjährigen Kindern der Fall ist, leitet sich<br />

seine Lebensstellung von derjenigen der unterhaltspflichtigen Eltern ab.<br />

Wird das Kind von einem Elternteil versorgt <strong>und</strong> betreut, während der<br />

andere Teil Barunterhalt leistet, so bestimmt sich die Lebensstellung des

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!