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Begründung und Beendigung einer Beistandschaft vom 7 ... - DIJuF

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das OLG Brandenburg in einem PKH-Beschluss (FamRZ 2005, 2094) – im Zusammen-<br />

hang mit der Privilegierung nach § 1603 Abs. 2 S. 2 BGB – wie folgt beschrieben hat:<br />

„Allerdings wird die Auffassung vertreten, dass von <strong>einer</strong> Haushaltsgemein-<br />

schaft nur ausgegangen werden könne, wenn das Kind bei den Eltern <strong>und</strong><br />

in deren Haushalt seinen Alltag verbringe, was nicht der Fall sei, wenn das<br />

Kind in einem Internat sei <strong>und</strong> die Eltern nur am Wochenende besuche (so<br />

Eschenbruch/Wohlgemuth, Der Unterhaltsprozess, 3. Aufl., Rz. 3209). Dem-<br />

gegenüber wird aber auch die Ansicht vertreten, dass die Haushaltsge-<br />

meinschaft in der Regel dann fortbestehe, wenn das Kind in einem Inter-<br />

nat lebe, aber am Wochenende <strong>und</strong> in den Ferien nach Hause zurück-<br />

kehre (so Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen<br />

Praxis, 6. Aufl., § 2, Rz. 456; Luthin/Schumacher, Handbuch des Unterhalts-<br />

rechts, 9. Aufl., Rz. 3203; Johannsen/Henrich/Graba, Eherecht, 4. Aufl., §<br />

1603, Rz. 8 a).“<br />

Zur Ergänzung sei auf ein Urteil des OLG Köln <strong>vom</strong> 15.06.2010 (JAmt 2011, 111 mit An-<br />

merkungen für die Praxis) hingewiesen, welches sogar bei einem fast einjährigen Aus-<br />

landsschuljahr eines Kindes ohne zwischenzeitliche Rückkehr in den Haushalt der Mut-<br />

ter von einem uneingeschränkten Fortbestand der Betreuung ausgeht. Der Senat hat<br />

aaO ausgeführt:<br />

„Der Umstand, dass der Kl. für etwa 10 Monate im Ausland in den USA im<br />

Rahmen eines Schüleraustausches aufhältig war, lässt die Aufteilung zwi-<br />

schen den Elternteilen, Barunterhaltspflicht des Vaters <strong>und</strong> Betreuungsleis-<br />

tung der Kindesmutter nicht entfallen. Zu beachten ist, dass durch den vo-<br />

rübergehenden Auslandsaufenthalt die Frage der Betreuung nicht entfal-<br />

len ist. Vielmehr ist die Kindesmutter gehalten, auch aus der Ferne die<br />

Pflege <strong>und</strong> insbesondere Erziehung des Sohnes weiter auszuführen. Zu be-<br />

rücksichtigen ist insoweit insbesondere, dass bei älteren Kindern wie dem<br />

Kl. die eigentliche Betreuungsleistung ohnehin in den Hintergr<strong>und</strong> tritt.<br />

Gleichwohl ist die Kindesmutter gehalten, als betreuender Elternteil sich<br />

mit den Problemen zu befassen, die sich alltäglich stellen können. ‘

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