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Begründung und Beendigung einer Beistandschaft vom 7 ... - DIJuF

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d) Angesichts dieser komplexen Sachlage ist das Jugendamt ohne zusätzliche Infor-<br />

mationen nicht in der Lage, den Fortbestand s<strong>einer</strong> Zuständigkeit zweifelsfrei zu klären<br />

<strong>und</strong> kann darüber hinaus auch nicht den Unterhaltsanspruch des Kindes sachgerecht<br />

- insbesondere unter Berücksichtigung <strong>einer</strong> etwaigen Mithaftung der Mutter - klären.<br />

Das behindert nicht nur die tatsächliche Vertretungsmöglichkeit für das Kind, sondern<br />

kann im Extremfall sogar Haftungsfragen berühren (wenn etwa der Vater gegenüber<br />

dem Jugendamt den Vorwurf erheben würde, es habe ins Blaue hinein Unterhaltsfor-<br />

derungen gegen ihn erhoben, deren Höhe zweifelhaft sei, was <strong>einer</strong> vorsätzlichen sit-<br />

tenwidrigen Schädigung gem. § 826 BGB gleichkomme).<br />

Zwar ist es wenig wahrscheinlich, dass tatsächlich ein solcher Vorwurf durchgreifen<br />

würde. Dass das Jugendamt aber in eine fragwürdige Lage gerät, wenn es weiterhin<br />

Unterhaltsforderungen gegen den Vater geltend machen würde, ohne nähere Infor-<br />

mationen über den Aufenthalt des Kindes <strong>und</strong> die daraus folgenden Haftungsverhält-<br />

nisse zwischen den Eltern zu haben, sollte k<strong>einer</strong> Vertiefung bedürfen.<br />

e) Gr<strong>und</strong>sätzlich trifft es zwar zu, dass das Jugendamt eine unersprießliche Beistand-<br />

schaft nicht von sich aus beenden kann, sondern es hierzu <strong>einer</strong> ausdrücklichen Erklä-<br />

rung des antragsbefugten Elternteils bedarf. Wenn es aber den Hebel <strong>einer</strong> mutmaßli-<br />

chen Verlegung des Kindes ins Ausland hat, sollte dieser auch mit entsprechender Wir-<br />

kung eingesetzt werden. Allerdings empfiehlt es sich, der Mutter die Aufforderung zu<br />

weiterer Erklärung über den gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes (bei ihr oder bei Drit-<br />

ten) durch ein internationales Einschreiben mit Rückschein zugehen zu lassen. Denn<br />

immerhin kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie andernfalls später behauptet,<br />

das Jugendamt habe sie nie über seine Zweifel <strong>und</strong> den angemeldeten Informations-<br />

bedarf aufgeklärt.<br />

15. Der Unterhaltspflichtige stirbt. Welche Auswirkungen hat das auf die Beistand-<br />

schaft?<br />

Der Tod des Unterhaltspflichtigen beendet die <strong>Beistandschaft</strong> nicht, solange noch<br />

Rückstände gegen Erben oder den Insolvenzverwalter geltend gemacht werden kön-<br />

nen. Denn diese bleiben <strong>vom</strong> Tod des Verpflichteten unberührt (§ 1615 Abs. 1 BGB).<br />

Auch wenn zB der Mutter als gesetzlicher Vertreterin des Kindes bereits eine Schluss-<br />

rechnung erteilt <strong>und</strong> ihr gegenüber sowie gegenüber dem Insolvenzverwalter <strong>vom</strong><br />

Ende der <strong>Beistandschaft</strong> gesprochen worden sein sollte, ist damit nicht eine Emp-

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