Begründung und Beendigung einer Beistandschaft vom 7 ... - DIJuF
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gen Aufteilung der Erziehungs- <strong>und</strong> Betreuungsaufgaben auszugehen.<br />
Vielmehr läge das Schwergewicht der Betreuung auch dann eindeutig<br />
bei der Mutter. Die Eltern praktizieren somit keine Betreuung in einem<br />
Wechselmodel mit im Wesentlichen gleichen Anteilen (vgl. hierzu Se-<br />
natsurteil <strong>vom</strong> 21. Dezember 2005 - XII ZR 126/03 - FamRZ 2006, 1015,<br />
1017). Deshalb kommt die Mutter ihrer Unterhaltspflicht gegenüber den<br />
Klägerinnen gemäß § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB durch deren Betreuung<br />
nach. Eine anteilige Barunterhaltspflicht besteht für sie entgegen der<br />
Auffassung des Berufungsgerichts nicht‘<br />
Je nach dem Ergebnis sollte bei diesen Fallkonstellationen die Obhut des einen bzw<br />
des anderen Elternteils bejaht <strong>und</strong> danach die Frage beantwortet werden, wer zur<br />
Geltendmachung des Unterhalts <strong>und</strong> damit zum Antrag auf eine <strong>Beistandschaft</strong> legi-<br />
timiert ist. Der BGH aaO ist der Auffassung, dass ‚zur Beantwortung der Frage, ob ein<br />
Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt, der zeitlichen Komponente der<br />
von ihm übernommenen Betreuung indizielle Bedeutung zukommt, ohne dass die Be-<br />
urteilung sich allein hierauf zu beschränken braucht.‘ Es ist aber schwer erkennbar <strong>und</strong><br />
bisher auch in einschlägigen Entscheidungen nicht näher ausgeführt worden, welche<br />
sonstigen Kriterien bei <strong>einer</strong> eindeutig zeitlich überwiegenden Betreuung durch einen<br />
Elternteil zu einem abweichenden Ergebnis führen könnten.<br />
Ergänzend ist zu bemerken, dass für die Ermittlung der entsprechenden Zeitanteile der<br />
wechselseitigen Betreuung Kindergarten- <strong>und</strong> Schulzeiten gr<strong>und</strong>sätzlich nicht als neut-<br />
rale Zeiten herauszurechnen sind. Der jeweils betreuende Elternteil muss sich an den<br />
Schul- <strong>und</strong> Kindergartentagen um das Aufstehen, die Bekleidung, das Frühstück <strong>und</strong><br />
den sicheren Kindergarten- bzw Schulweg kümmern. Bei Erkrankung muss er die Be-<br />
treuung selbst wahrnehmen (OLG Koblenz 03.07.2008, 11 WF 547/08 = OLG-Report<br />
Koblenz 2008, 798).<br />
7. Welche Folgen hat der Wechsel der Obhut bei gemeinsamer Sorge?<br />
Zieht das Kind beispielsweise von der Mutter zum Vater, so wechselt auch die Obhut<br />
mit der Folge, dass bei vorliegender gemeinsamer Sorge die zunächst gegebene An-<br />
tragsbefugnis der Mutter für eine <strong>Beistandschaft</strong> entfällt <strong>und</strong> damit auch die Beistand-<br />
schaft von Gesetzes wegen beendet ist (§ 1715 Abs. 2 iVm § 1713 Abs. 1 S. 2 BGB). Da