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Jahresbericht 2002 - Kinderrechte Afrika eV

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Aus der UN-Konvention über<br />

die Rechte des Kindes<br />

Die Vertragsstaaten garantieren jedem Kind das Recht auf:<br />

Arktikel 6<br />

Leben, Überleben und Entwicklung<br />

Arktikel 37<br />

Schutz vor grausamer oder erniedrigender Behandlung, Todesstrafe<br />

und lebenslanger Freiheitsstrafe<br />

Arktikel 37, 40<br />

Rechtsbeistand, faires Verfahren sowie Trennung von erwachsenen<br />

Häftlingen<br />

Arktikel 12<br />

Freie Meinungsäusserung und das Recht, angehört zu werden<br />

Arktikel 19, 33, 34<br />

Schutz vor Gewalt, Ausbeutung, sexuellem Missbrauch und<br />

Drogen<br />

Arktikel 20, 24, 25, 27, 28, 31<br />

Befriedigung von Grundbedürfnissen wie:<br />

> angemessener Lebensstandard<br />

> Ernährung, Kleidung, Wohnung<br />

> Bildung auf der Grundlage der Chancengleicheit<br />

> medizinischer Versorgung<br />

> Sport, Spiel und Freizeit<br />

Arktikel 9<br />

Familie und Familiäre Kontakte<br />

Arktikel 39, 40<br />

Massnahmen zur physischen und psychischen Genesung nach<br />

Misshandlung, Vernachlässigung oder den Folgen bewaffneter<br />

Konflikte sowie Hilfe zur familiären, sozialen und beruflichen<br />

Wiedereingliederung<br />

Die afrikanischen Staaten, in denen wir uns engagieren, haben<br />

alle die UN-Konvention über die Rechte des Kindes unterzeichnet.

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