28.04.2013 Aufrufe

Online-Publikation - Kriminologische Zentralstelle eV

Online-Publikation - Kriminologische Zentralstelle eV

Online-Publikation - Kriminologische Zentralstelle eV

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

26<br />

A.2 Alkohol und Kriminalität<br />

der Begehung von Straftaten durchgehen lassen will, ambivalent. 53 So ermöglicht<br />

z.B. § 46 Abs. 2 Strafgesetzbuch (StGB) im Rahmen der Strafzumessung,<br />

eine Alkoholisierung beispielsweise bei den Umständen der Tat, den<br />

Beweggründen oder dem Vorleben schärfend oder mildernd zu berücksichtigen.<br />

Hinter § 323a StGB (Vollrausch) wiederum steht der Gedanke, dass Alkohol<br />

zwar vielfach entlastend wirken kann, man aber diejenigen, die alkoholisiert<br />

gegen das Strafgesetz verstoßen, dann an den Konsequenzen einer<br />

Straftat im Zusammenhang mit ihrem Alkoholkonsum (trotz erwiesener<br />

Schuldunfähigkeit) festhalten will, wenn es für sie absehbar war oder absehbar<br />

hätte sein müssen, dass sie unter Einfluss von Alkohol eine Straftat begehen.<br />

In ähnliche Richtung weist auch die Figur der „actio libera in causa“ 54 ,<br />

die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Täter zur Tatzeit schuldunfähig ist,<br />

gleichwohl aber strafrechtlich haftet, weil er vorab in verantwortlichem Zustand<br />

das Tatgeschehen in Gang gesetzt hat.<br />

Das spezialpräventiv ausgerichtete Sanktionenrecht berücksichtigt Missbrauch<br />

und Abhängigkeit von psychotropen Stoffen in differenzierter Weise. Die<br />

Spannbreite reicht von Weisungen bis zu einer unbestimmten Freiheitsentziehung.<br />

55 Daneben gibt es verschiedene Interventionsmöglichkeiten außerhalb<br />

des Strafrechts. Im Folgenden werden diese rechtlichen Grundlagen im Überblick<br />

dargestellt 56 , um die Zurückstellung der Strafvollstreckung nach §§ 35<br />

ff. BtMG in diesen Zusammenhang einzuordnen.<br />

Bereits auf der untersten Stufe einer formellen strafrechtlichen Reaktion, der<br />

Verwarnung mit Strafvorbehalt, kann das Gericht eine Weisung aussprechen,<br />

sich einer ambulanten Entziehungskur zu unterziehen (§ 59a Abs. 2 S. 1 Nr. 4<br />

StGB). Dafür ist einerseits die Einwilligung der verwarnten Person erforderlich;<br />

andererseits sieht das Gericht von einer solchen Weisung vorläufig ab,<br />

wenn diese entsprechende Zusagen für ihre künftige Lebensführung macht<br />

und zu erwarten ist, dass sie sich daran halten wird (§§ 59a Abs. 2 S. 3, 56c<br />

Abs. 3 und 4 StGB). Allerdings hält sich die praktische Bedeutung dieser<br />

Sanktionsform in Grenzen; Verwarnungen werden insgesamt eher selten verhängt.<br />

Bei der (Primär-)Aussetzung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung wie auch bei<br />

der Strafrestaussetzung beschränkt sich die entsprechende Weisung nicht<br />

mehr auf ambulante Behandlungsmöglichkeiten, sondern kann sich auch auf<br />

53 Kerner (2001, 23 f.).<br />

54 Zu Einzelheiten der alic vgl. Fischer (2004) § 20 Rn. 49 ff.<br />

55 Zu den Möglichkeiten, bereits zu Beginn des Strafverfahrens therapeutische Maßnahmen einzuleiten,<br />

vgl. Egg (1999, 402 f.).<br />

56 Darstellung nach Dessecker (1996, 15 ff.).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!