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Online-Publikation - Kriminologische Zentralstelle eV

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B.1 Forschungsfragen und Methoden der Untersuchung<br />

Strafrestes erfolgt ist, wird aus dem BZR-Auszug dagegen nicht ersichtlich.<br />

Wird die Vollstreckung einer Strafe, eines Strafrestes oder der Unterbringung<br />

in einer Entziehungsanstalt nach § 35 – auch in Verbindung mit § 38 – des<br />

Betäubungsmittelgesetzes zurückgestellt, so ist dies in das Register einzutragen<br />

(§ 17 Abs. 1 BZRG). Wird auf Freiheitsstrafe von nicht mehr als zwei<br />

Jahren erkannt und hat das Gericht festgestellt, dass der Verurteilte die Tat auf<br />

Grund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat, so ist diese Feststellung<br />

in das Register einzutragen; dies gilt auch bei einer Gesamtstrafe von<br />

nicht mehr als zwei Jahren, wenn der Verurteilte alle oder den ihrer Bedeutung<br />

nach überwiegenden Teil der abgeurteilten Straftaten auf Grund einer<br />

Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat (§ 17 Abs. 2 BZRG).<br />

Über das BZR können allenfalls Stichproben von Straftätern gezogen werden,<br />

bei denen die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB<br />

angeordnet wurde. Dass diese jedoch nur eine kleine Teilgruppe der Täter mit<br />

einer Alkoholproblematik ausmachen, liegt auf der Hand. Dass darüber hinaus<br />

der Hangbegriff in § 64 StGB nicht identisch ist mit dem Begriff der Abhängigkeit,<br />

wurde bereits ausgeführt (siehe A.2.4.2).<br />

b) Nach der Recherche einschlägiger Literatur sowie den Erkenntnissen aus<br />

der durchgeführten Expertenanhörung war davon auszugehen, dass in nicht<br />

wenigen Fällen eine bestehende Alkoholabhängigkeit während des gerichtlichen<br />

Verfahrens gar nicht erkannt und damit auch nicht im Urteil erfasst<br />

wird. Daher stand zu befürchten, dass sehr viele Urteile untersucht werden<br />

müssten, um eine ausreichende Anzahl Akten von alkoholabhängigen<br />

Straftätern zur Verfügung zu haben.<br />

Aus diesem Grunde beschloss die KrimZ, zunächst im Rahmen einer Pilotuntersuchung<br />

einen kompletten Urteilsjahrgang einer Staatsanwaltschaft allein<br />

daraufhin zu untersuchen, wie häufig in Urteilen Anhaltspunkte dafür zu finden<br />

sind, dass bei dem Täter eine alkoholbezogene Störung (also Missbrauch<br />

oder Abhängigkeit von Alkohol) vorliegt.<br />

B.1.2.4 Aktenanalyse von alkoholabhängigen Strafgefangenen<br />

Die KrimZ beschloss, darüber hinaus die Strafakten der im Rahmen der JVA-<br />

Erhebung als (wahrscheinlich) alkoholabhängig eingestuften Gefangenen –<br />

deren Einwilligung vorausgesetzt – von den Staatsanwaltschaften anzufordern<br />

und zu untersuchen. Die Frage, wie häufig eine Aussetzung der Strafe (oder<br />

eines Strafrestes) zur Bewährung abgelehnt wird, weil wegen der Alkoholabhängigkeit<br />

eine positive Sozialprognose nicht möglich war, konnte so zumindest<br />

für die Teilgruppe jener Gefangenen untersucht werden, die zu einer Strafe<br />

von nicht mehr als 2 Jahren verurteilt worden waren, die also von den sons-

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