Online-Publikation - Kriminologische Zentralstelle eV
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A.2 Alkohol und Kriminalität<br />
der Täter infolge seines Hangs erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird,<br />
§ 64 Abs. 1 StGB. Darüber hinaus darf diese Maßregel nur „dann angeordnet<br />
werden, wenn die hinreichend konkrete Aussicht auf einen Behandlungserfolg<br />
besteht. Es reicht nicht (...) aus, dass die Entziehungskur nicht von vornherein<br />
aussichtslos erscheint.“ 60<br />
Die Höchstdauer einer stationären Behandlung im Maßregelvollzug beträgt<br />
nach § 67d Abs. 1 S. 1 StGB zwei Jahre, verlängert sich aber bei Vorwegvollzug<br />
der Maßregel vor einer Freiheitsstrafe aus demselben Verfahren. Auch die<br />
Maßregel kann zugleich mit ihrer Verhängung zur Bewährung ausgesetzt<br />
werden (§ 67b StGB). Der Blick in eine weitere amtliche Rechtspflegestatistik<br />
gewährt einen Eindruck von der Bedeutung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt.<br />
Jährlich erscheint die – ebenfalls vom Statistischen Bundesamt<br />
herausgegebene – Statistik „Strafvollzug – Demographische und kriminologische<br />
Merkmale der Strafgefangenen zum Stichtag 31.3. –“ (Strafvollzugsstatistik),<br />
die relevante Daten zu Strafgefangenen, Sicherungsverwahrten und<br />
Untergebrachten im Maßregelvollzug aufweist. Die Strafvollzugsstatistik verdeutlicht<br />
die langfristige Entwicklung der Belegung im Maßregelvollzug seit<br />
Anfang der 60er Jahre. Während die Unterbringungszahlen, die jährlich zu<br />
einem Stichtag erhoben werden, bis etwa 1975 auf einem niedrigen Stand<br />
zwischen 100 und 300 Personen lagen, findet seit der Strafrechtsreform von<br />
1975 eine ziemlich stetige Zunahme statt. Im Frühjahr 1997 befanden sich<br />
mehr als 1.300 Verurteilte im Maßregelvollzug nach § 64 StGB, schätzungsweise<br />
etwa 250 Maßregelpatienten zusätzlich in den östlichen Bundesländern.<br />
61 Die gegenwärtigen Belegungszahlen liegen so hoch wie nie zuvor:<br />
2003 etwa 15mal so hoch wie vor 30 Jahren. 62 Nach der aktuellen Strafvollzugsstatistik<br />
waren am 31.03.2004 mehr als 2.400 Verurteilte in einer Entziehungsanstalt<br />
im früheren Bundesgebiet untergebracht. 63 Ausweislich der Statistik<br />
waren darunter 1.379 „Entziehungsfälle ohne Trunksucht“ 64 , also Täter,<br />
die den Hang haben, nicht Alkohol, sondern andere berauschende Mittel im<br />
Übermaß zu sich zu nehmen. Damit waren mehr als 1.000 Verurteilte mit dem<br />
Hang, alkoholische Getränke im Übermaß zu sich zu nehmen, zu diesem Zeitpunkt<br />
gemäß § 64 StGB untergebracht. Die Maßregel kommt bereits in Verfahren<br />
gegen jugendliche Straftäter in Betracht (§§ 7, 93a JGG).<br />
60 Detter (2005, 148).<br />
61 Dessecker (2000, 181 f.).<br />
62 Dessecker (2005, 23); die Steigerungsrate ist auch deutlich höher als die der Einweisung psychisch<br />
kranker Rechtsbrecher gemäß § 63 StGB in ein psychiatrisches Krankenhaus, vgl. Duncker<br />
(2004, 28).<br />
63 Statistisches Bundesamt, Strafvollzugsstatistik 2004 (2005, 26).<br />
64 Statistisches Bundesamt, a.a.O.