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Online-Publikation - Kriminologische Zentralstelle eV

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36<br />

A.2 Alkohol und Kriminalität<br />

holeinfluss gestanden haben sollen als die Täter. Es ist sinnvoll, den Alkohol<br />

als mitgestaltenden Faktor der tatauslösenden Situation zu betrachten.<br />

Sucht- und Kriminalitätskarrieren sind jedenfalls nicht zwangsläufig; keine<br />

Droge führt an sich zu Kriminalität. Das gilt gleichermaßen für Alkohol wie<br />

für Cannabis, Kokain, Heroin und andere Suchtstoffe, unabhängig davon, ob<br />

sie dem BtMG unterstehen oder nicht. 80 Auch wenn empirische Untersuchungen<br />

Licht in die vielfältigen Beziehungen zwischen Alkohol und Kriminalität<br />

gebracht haben, und Strukturmerkmale eine begrenzte Typologisierung gestatten,<br />

bleiben die ausgewiesenen oder vermeintlichen Beziehungen noch weiter<br />

der theoretischen Vertiefung und Interpretation bedürftig. 81 Sollte eine den<br />

§§ 35 ff. BtMG vergleichbare Therapieregelung für alkoholabhängige Straftäter<br />

eingeführt werden, müsste sich der potentielle Adressatenkreis jedenfalls<br />

auf die nach der Einteilung von Kerner unter (2) und (3) genannten Personengruppen<br />

beschränken, also auf jene Täter, bei denen zum Tatzeitpunkt (ggf.<br />

neben einer Alkoholisierung) eine Alkoholabhängigkeit vorliegt, bei denen<br />

also nicht nur der Konsum von Alkohol das maßgebliche Kriterium ist. Die<br />

Unterscheidung von lediglich alkoholbeeinflussten Tätern und alkoholabhängigen<br />

Straftätern ist angesichts der Vielzahl möglicher kausaler Verknüpfungen<br />

zwischen Alkohol und Kriminalität sowie der fließenden Übergänge von<br />

gewöhnlichem über riskanten oder missbräuchlichen Alkoholkonsum bis zur<br />

Alkoholabhängigkeit unabdingbar. Allerdings lassen sich in der Literatur immer<br />

wieder Aussagen über mögliche Zusammenhänge zwischen Alkoholstraftaten<br />

und Kriminalität finden, ohne dass klar erkennbar wäre, ob damit auf<br />

Delikte von – lediglich – alkoholbeeinflussten Tätern Bezug genommen wird<br />

oder ob es um die Kriminalität von alkoholkranken Straftätern gehen soll.<br />

80 Kreuzer (1998) § 3 Rn. 279 ff.<br />

81 Kaiser (1996, 622).

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