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Online-Publikation - Kriminologische Zentralstelle eV

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B.2 Entwicklung und Durchführung der Untersuchung<br />

Vorab wurde den Teilnehmern im Mai 2002 zur Vorbereitung auf die Anhörung<br />

der im Anhang unter D.3.1 aufgeführte Fragenkatalog mit der Bitte übersandt,<br />

sich in ihrer Stellungnahme auf jene Fragen zu beziehen, die den eigenen<br />

beruflichen Wirkungsbereich berühren.<br />

B.2.2 Erhebung in Justizvollzugsanstalten<br />

Im Rahmen der Expertenanhörung wurde u.a. die methodische Vorgehensweise<br />

im Zusammenhang mit der geplanten Erhebung in bundesdeutschen Justizvollzugsanstalten<br />

erörtert. Vorab waren BMJ und KrimZ darin übereingekommen,<br />

dass eine Umfrage in Justizvollzugsanstalten zur Abschätzung der Anzahl alkoholabhängiger<br />

Täter nicht genügen würde. Stattdessen sollten die Ergebnisse auf<br />

Untersuchungen von Strafgefangenen in den beteiligten Anstalten basieren. Im<br />

Rahmen der Expertenanhörung wurde über die Frage diskutiert, ob es sinnvoll<br />

sei, die Erhebung mit der anstaltsärztlichen Eingangsuntersuchung zu verbinden<br />

und die Diagnose einer Alkoholabhängigkeit durch die Anstaltsärzte vornehmen<br />

zu lassen. Es wurde darauf hingewiesen, dass diese üblicherweise Allgemeinmediziner<br />

und keine Alkoholismusexperten seien und insoweit im Justizalltag die<br />

Begriffe Alkoholmissbrauch und -abhängigkeit nicht klar voneinander abgegrenzt<br />

würden. Es empfehle sich daher, die diagnostischen Kriterien so genau<br />

wie möglich vorzugeben, um valide Ergebnisse zu erzielen. Die im Einzelfall zu<br />

treffende Diagnose den Anstaltsärzten vorzubehalten, erschien unter dem Gesichtspunkt,<br />

dass sie diejenigen sind, welche die im Strafvollzugsgesetz festgelegten<br />

Aufnahme- bzw. Behandlungsuntersuchungen der Inhaftierten durchzuführen<br />

haben, am meisten praktikabel.<br />

Die Durchführung einer Stichtagserhebung schied wegen des damit verbundenen<br />

unverhältnismäßig hohen Arbeitsaufwandes von vornherein aus. Um<br />

Doppelzählungen von Gefangenen nach Möglichkeit zu vermeiden, wurde<br />

festgelegt, dass in den Vollzugsanstalten für jeden Inhaftierten, der innerhalb<br />

des zweimonatigen Erhebungszeitraums eine Freiheits- oder Jugendstrafe antritt,<br />

ein Erhebungsbogen ausgefüllt und an die KrimZ weitergeleitet wird.<br />

Darüber hinaus wurde der Datenschutzbeauftragte des Bundes über die Erhebung<br />

informiert und in die konkrete Ausgestaltung der Untersuchung einbezogen.<br />

Dieser regte aufgrund datenschutzrechtlicher Bedenken einige Änderungen<br />

in dem Erhebungsbogen an, die von der KrimZ vollständig umgesetzt<br />

wurden.

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