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Online-Publikation - Kriminologische Zentralstelle eV

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B.1 Forschungsfragen und Methoden der Untersuchung<br />

rade angewiesen sein. Problematischer ist ein Ansatz, der (auch) täter- und<br />

tatbezogene Merkmale ermitteln will.“ 85 Bezogen auf die vorliegende Untersuchung<br />

wird die Problematik an folgendem Beispiel klar:<br />

Art und Schwere der Alkoholprobleme kann bei jenen verurteilten Tätern näher<br />

untersucht werden, die von einem Sachverständigen zur Prüfung der Voraussetzungen<br />

der §§ 20, 21 StGB und/oder des § 64 StGB begutachtet wurden. Dies<br />

geschieht jedoch einerseits nur in relativ wenigen Verfahren 86 ; andererseits<br />

wird der Täter im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens immer abwägen, was<br />

er im Hinblick auf eine bestehende Alkoholproblematik mitteilt, verschweigt<br />

oder übertrieben darstellt. Auf der einen Seite könnte er in den Genuss einer<br />

nach §§ 21, 49 StGB geminderten Strafe kommen, evtl. hofft er auf die Chance,<br />

eine Therapie machen zu können (im Rahmen der Strafaussetzung zur Bewährung),<br />

auf der anderen Seite muss er womöglich die Unterbringung in einer<br />

Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB fürchten. 87<br />

Über das tatsächliche Ausmaß der alkoholbezogenen Störungen und den Umgang<br />

der Täter (außerhalb des Verfahrens) mit dieser Problematik kann die<br />

Aktenanalyse daher kaum Auskunft erteilen, wohl aber über die damit zusammenhängenden<br />

Erkenntnis- und Entscheidungsprozesse der Gerichte.<br />

Die Verknüpfung der Ergebnisse der JVA-Erhebung mit den Erkenntnissen<br />

aus der durchgeführten Aktenanalyse soll dazu beitragen, Unterschiede in der<br />

Wahrnehmung von Alkoholproblemen und Folgeerscheinungen im strafgerichtlichen<br />

Verfahren und im Kontext einer Justizvollzugsanstalt aufzuzeigen.<br />

B.1.2.5 Schriftliche Befragungen (Justiz, Vollzug, Therapieeinrichtungen)<br />

Der Projekt-Vertrag sah ferner die Befragung von Richtern, Staatsanwälten<br />

und Angehörigen des Justizvollzugs zum möglichen praktischen Anwendungsbereich<br />

und zu (Neben-)Folgen einer den §§ 35 ff. BtMG entsprechenden<br />

Regelung für alkoholabhängige Straftäter vor, weiter zur Situation alkoholkranker<br />

Strafgefangener und deren Behandlung im Justizvollzug. Dabei<br />

war unter anderem zu prüfen, wie groß die Akzeptanz bzw. Ablehnung der<br />

genannten Berufsgruppen in Bezug auf die Erweiterung der Therapieregelungen<br />

des BtMG für alkoholabhängige Täter ist. Von Interesse war auch, welche<br />

Aspekte aus Sicht der Befragten für eine solche Ausweitung sprechen, welche<br />

Gesichtspunkte eher dagegen.<br />

85 Elz, a.a.O.<br />

86 Vgl. dazu Ausführungen in C.3.2.<br />

87 Auf die Ambivalenz des deutschen Strafrechts in Bezug auf alkoholisierte und/oder alkoholabhängige<br />

Täter wurde in A.2.4.2 bereits hingewiesen.

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