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Online-Publikation - Kriminologische Zentralstelle eV

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46<br />

B.2 Entwicklung und Durchführung der Untersuchung<br />

Der Erhebungsbogen beinhaltete den Empfehlungen entsprechend, die bei<br />

der Expertenanhörung geäußert wurden, den Kriterienkatalog der ICD 10.<br />

Auf diese Weise sollte sichergestellt werden, dass die beteiligten Anstaltsärzte<br />

dieselben Diagnosekriterien verwenden, um die Validität der gewonnenen<br />

Daten sicherzustellen. Der durch den Ärztlichen Dienst zu bearbeitende<br />

Teil enthielt neben Fragen zur möglichen Alkoholproblematik auch biografische,<br />

auf therapierelevante Vorerfahrungen abstellende Merkmale (z.B. zu<br />

früheren Alkoholtherapien sowie zur Therapiemotivation). Diese Angaben<br />

sollten vor dem Hintergrund der – ggf. stattgefundenen – ärztlichen Untersuchung<br />

und/oder anhand der Krankenakten und/oder der Befragung des Betroffenen<br />

ermittelt werden. Die täter- und strafverfahrensrelevanten Daten<br />

(Vorstrafen, Delikte, Strafmaß usw.) waren dagegen durch Mitarbeiter des<br />

Allgemeinen Vollzugsdienstes anhand der Gefangenenpersonalakten zu erheben.<br />

Der Erhebungsbogen umfasst auch einen Teil, in dem die Betroffenen selbst<br />

Fragen über ihren Umgang mit Alkohol beantworten konnten. 89 Hintergrund<br />

dafür ist zunächst einmal der Umstand, dass es für die Diagnostik alkoholbezogener<br />

Störungen generell sinnvoll ist, mehrere Informationsquellen, u.a.<br />

auch Selbstbeurteilungsangaben, heranzuziehen. 90 Darüber hinaus schien es<br />

angemessen, die Inhaftierten über das Forschungsvorhaben zu informieren<br />

und um ihre Mitwirkung zu werben. Nicht zuletzt wegen der geplanten Verknüpfung<br />

dieser Erhebung mit der anschließenden Analyse der Strafakten derjenigen,<br />

die aufgrund der ärztlichen Einschätzung und/oder der eigenen Angaben<br />

mit hoher Wahrscheinlichkeit alkoholabhängig sind, war es wichtig, von<br />

möglichst vielen Inhaftierten diesbezüglich eine schriftliche Einwilligungserklärung<br />

zu erlangen. Lag diese vor, sollte seitens der JVA in den Erhebungsbogen<br />

auch die aktenführende Staatsanwaltschaft sowie das Aktenzeichen<br />

eingetragen werden. Ein weiteres Informationsblatt für die Anstalten enthielt<br />

darüber hinaus Vorschläge zum konkreten Ablauf der Untersuchung sowie<br />

Hinweise zu bestimmten problematischen Situationen (z.B. Umgang mit minderjährigen<br />

Gefangenen) enthielt. So wurde z.B. festgelegt, dass bei minderjährigen<br />

Gefangenen generell davon auszugehen sei, dass eine wirksame Einwilligung<br />

(1. eigene Angaben zur Alkoholproblematik, 2. Weitergabe des<br />

staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichens an die KrimZ) ohne Einverständnis<br />

der Erziehungsberechtigten nicht vorliegen könne. Da es zu aufwändig erschien,<br />

diese um ihre Zustimmung zu bitten, sollte der Einfachheit halber daher<br />

von Minderjährigen grundsätzlich der Selbstbeurteilungsteil nicht ausgefüllt<br />

werden. Entsprechend sollte auch das staatsanwaltschaftliche Aktenzei-<br />

89 Zum sog. CAGE-Test siehe C.1.4.2.<br />

90 Feuerlein (2000, 57).

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