Online-Publikation - Kriminologische Zentralstelle eV
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46<br />
B.2 Entwicklung und Durchführung der Untersuchung<br />
Der Erhebungsbogen beinhaltete den Empfehlungen entsprechend, die bei<br />
der Expertenanhörung geäußert wurden, den Kriterienkatalog der ICD 10.<br />
Auf diese Weise sollte sichergestellt werden, dass die beteiligten Anstaltsärzte<br />
dieselben Diagnosekriterien verwenden, um die Validität der gewonnenen<br />
Daten sicherzustellen. Der durch den Ärztlichen Dienst zu bearbeitende<br />
Teil enthielt neben Fragen zur möglichen Alkoholproblematik auch biografische,<br />
auf therapierelevante Vorerfahrungen abstellende Merkmale (z.B. zu<br />
früheren Alkoholtherapien sowie zur Therapiemotivation). Diese Angaben<br />
sollten vor dem Hintergrund der – ggf. stattgefundenen – ärztlichen Untersuchung<br />
und/oder anhand der Krankenakten und/oder der Befragung des Betroffenen<br />
ermittelt werden. Die täter- und strafverfahrensrelevanten Daten<br />
(Vorstrafen, Delikte, Strafmaß usw.) waren dagegen durch Mitarbeiter des<br />
Allgemeinen Vollzugsdienstes anhand der Gefangenenpersonalakten zu erheben.<br />
Der Erhebungsbogen umfasst auch einen Teil, in dem die Betroffenen selbst<br />
Fragen über ihren Umgang mit Alkohol beantworten konnten. 89 Hintergrund<br />
dafür ist zunächst einmal der Umstand, dass es für die Diagnostik alkoholbezogener<br />
Störungen generell sinnvoll ist, mehrere Informationsquellen, u.a.<br />
auch Selbstbeurteilungsangaben, heranzuziehen. 90 Darüber hinaus schien es<br />
angemessen, die Inhaftierten über das Forschungsvorhaben zu informieren<br />
und um ihre Mitwirkung zu werben. Nicht zuletzt wegen der geplanten Verknüpfung<br />
dieser Erhebung mit der anschließenden Analyse der Strafakten derjenigen,<br />
die aufgrund der ärztlichen Einschätzung und/oder der eigenen Angaben<br />
mit hoher Wahrscheinlichkeit alkoholabhängig sind, war es wichtig, von<br />
möglichst vielen Inhaftierten diesbezüglich eine schriftliche Einwilligungserklärung<br />
zu erlangen. Lag diese vor, sollte seitens der JVA in den Erhebungsbogen<br />
auch die aktenführende Staatsanwaltschaft sowie das Aktenzeichen<br />
eingetragen werden. Ein weiteres Informationsblatt für die Anstalten enthielt<br />
darüber hinaus Vorschläge zum konkreten Ablauf der Untersuchung sowie<br />
Hinweise zu bestimmten problematischen Situationen (z.B. Umgang mit minderjährigen<br />
Gefangenen) enthielt. So wurde z.B. festgelegt, dass bei minderjährigen<br />
Gefangenen generell davon auszugehen sei, dass eine wirksame Einwilligung<br />
(1. eigene Angaben zur Alkoholproblematik, 2. Weitergabe des<br />
staatsanwaltschaftlichen Aktenzeichens an die KrimZ) ohne Einverständnis<br />
der Erziehungsberechtigten nicht vorliegen könne. Da es zu aufwändig erschien,<br />
diese um ihre Zustimmung zu bitten, sollte der Einfachheit halber daher<br />
von Minderjährigen grundsätzlich der Selbstbeurteilungsteil nicht ausgefüllt<br />
werden. Entsprechend sollte auch das staatsanwaltschaftliche Aktenzei-<br />
89 Zum sog. CAGE-Test siehe C.1.4.2.<br />
90 Feuerlein (2000, 57).