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Online-Publikation - Kriminologische Zentralstelle eV

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A.2 Alkohol und Kriminalität<br />

eine geschlossene Einrichtung eingewiesen werden. Dagegen ist eine Abhängigkeitserkrankung<br />

oder Sucht im Text der Unterbringungsvorschrift des<br />

Betreuungsrechts (§ 1906 Abs. 1 BGB) nicht ausdrücklich genannt. Eine zivilrechtliche<br />

Unterbringung Suchtkranker ist dadurch nicht ausgeschlossen, da<br />

sich Sucht als psychische Krankheit definieren lässt. Bei beiden nichtstrafrechtlichen<br />

Unterbringungsmöglichkeiten bemühen sich Rechtsprechung und<br />

juristische Literatur jedoch um einschränkende Auslegungen. 70<br />

Speziell für Straftäter, die von illegalen Drogen im Sinne des Betäubungsmittelrechts<br />

abhängig sind, greifen die Regelungen über die Zurückstellung der<br />

Strafvollstreckung zugunsten einer stationären oder ambulanten Drogentherapie<br />

ein (§§ 35 ff. BtMG), die Bezugspunkt dieses Forschungsvorhabens sind.<br />

Sie gelten bei Freiheitsstrafe bzw. einem noch zu verbüßenden Strafrest von<br />

bis zu zwei Jahren, wobei auch die Vollstreckung einer parallelen strafrechtlichen<br />

Unterbringung nach § 64 StGB zurückgestellt werden kann. Die Aufenthaltszeit<br />

in einer staatlich anerkannten Einrichtung wird bis zur Erledigung<br />

von zwei Dritteln der Strafe auf diese angerechnet, wobei es nicht darauf ankommt,<br />

ob die Therapie regulär abgeschlossen wird. Diese Regelung wird bei<br />

drogenabhängigen Tätern recht häufig angewandt 71 : 1986 wurde die Strafe bei<br />

über 1.000 verurteilten Tätern zurückgestellt, im Jahr 2003 bereits bei mehr<br />

als 6.000 Personen (Abb. 1). An diesem kontinuierlichen Anstieg lässt sich<br />

klar ablesen, dass diese – zunächst bei Justiz und Therapieeinrichtungen wenig<br />

akzeptierten – Regelungen sich in der Praxis bewährt und von einer Alternative<br />

zu der dominierenden Form justiziell bedingter Therapieeinleitungen<br />

entwickelt haben. Über die sog. „Zurückstellungslösung“ werden heute offensichtlich<br />

auch vielfältigere Behandlungsmöglichkeiten genutzt. 72 Alle zum<br />

gegenwärtigen Zeitpunkt möglichen strafrechtlichen Interventionen, die zur<br />

Verfügung stehen, um einen erwachsenen suchtmittelabhängigen Straftäter im<br />

Falle einer Verurteilung in eine Therapieeinrichtung zur Behandlung seiner<br />

Abhängigkeit zu vermitteln, werden in Abb. 2 dargestellt. Die in Kursivdruck<br />

abgebildeten BtMG-Regelungen gelten nur für betäubungsmittelabhängige<br />

Täter.<br />

70 Nachweise bei Dessecker (1996, 17).<br />

71 Vgl. Kurze (1995, 79); Kurze (1994, 28 ff.).<br />

72 Nachweise der wichtigsten Untersuchungen zu Praxis und Bewährung der geltenden Therapieregelungen<br />

vgl. Albrecht (2005, 213 ff.).

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