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Arbeitshilfen Abwasser

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Reinigung und Inspektion Anhang A-2.3.3<br />

> Hauptkodes zur Struktur<br />

> Hauptkodes zum Betrieb<br />

> Hauptkodes zur Bestandsaufnahme<br />

> weitere Kodes<br />

Sind mehrere Feststellungen an derselben Station zu erfassen, ist zuerst<br />

die Bestandsinformation und danach die Zustandsinformation abzulegen.<br />

Dichtheitsangaben sind nicht als Charakterisierungen eines Hauptkodes<br />

definiert, sondern als eigenständige Hauptkodes. Wenn bei einer Feststellung<br />

eines der folgenden Merkmale festgestellt wird, ist dies immer mit<br />

dem entsprechenden Hauptkode zusätzlich aufzuzeichnen:<br />

> Boden sichtbar<br />

> Hohlraum sichtbar<br />

> Eindringen von Bodenmaterial<br />

> Infiltration<br />

> Exfiltration<br />

Steuerkodes sind als eigenständige Kodes in der DIN EN 13508-2 nicht<br />

explizit vorgesehen. Die DIN EN 13508-2 lässt aber Zusätze zu, die sinngemäß<br />

verwandt werden können. Aus Gründen der Nachvollziehbarkeit<br />

werden Kodes, die<br />

> den Ablauf der Inspektion beschreiben,<br />

> der Bestandsaufnahme dienen (z.B. Sanierungsmaßnahmen)<br />

oder<br />

> Stammdatenänderungen dokumentieren<br />

weiterhin als Steuerkodes bezeichnet. Die Anwendung wird in den Anhängen<br />

A-2.3.4.1 und A-2.3.5.1 beschrieben.<br />

Die Kodierung zur Dokumentation von Sanierungsmaßnahmen bzw. von<br />

Feststellungen im Bereich von Sanierungsmaßnahmen erfolgt grundsätzlich<br />

mit direktem Bezug zu den Stammdaten der Sanierungsmaßnahmen<br />

(vgl. Anh. A-7.4.2.6).<br />

Kodes, mit denen Änderungen von Grundlageninformationen innerhalb<br />

eines Objektes beschrieben werden, gehören nicht zu den verbindlichen<br />

Kodes der DIN EN 13508-2. Daher werden hierzu Kodes aus dem nicht<br />

normativen Anhang der DIN EN 13508-2 verwendet.<br />

Für jede Inspektion ist ein Auftragsdatensatz gem. Tab. A-7 - 70 des<br />

Anhangs A-7 mit den dort beschriebenen Informationen anzulegen.<br />

Inspektionsaufträge beziehen sich immer auf einen bestimmten Auftragnehmer<br />

und ein konkretes Kodiersystem. Aufträge sind nicht an eine<br />

bestimmte Objektart gebunden. Die eindeutige Auftragsbezeichnung (vgl.<br />

Anh. A-7.5.1) für einen Auftrag wird durch den AG vorgegeben.<br />

Steuerkodes<br />

Inspektionsaufträge<br />

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