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Arbeitshilfen Abwasser

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LAK Anhang A-10.3.3<br />

A-10.3.3 Baurechtliche und wasserrechtliche Systematik<br />

Eine Abscheideranlage für Leichtflüssigkeiten kann nur<br />

> in den Verkehr gebracht werden, sofern ihre Produkteigenschaften<br />

den europäischen und nationalen technischen<br />

Produktregelungen entsprechen.<br />

> betrieben werden, sofern sie den nationalen Anwendungsregelungen<br />

für die Verwendung entspricht.<br />

Mit der CE-Kennzeichnung einer Abscheideranlage für Leichtflüssigkeiten<br />

ist die Konformität hinsichtlich der harmonisierten Produkteigenschaften<br />

nach EN 858 Teil 1 [DIN EN 858-1, 2005] nachgewiesen. Diese Produkteigenschaften<br />

werden im Zulassungsverfahren nicht mehr betrachtet. In<br />

dieser Norm nicht enthalten sind bestimmte nationale Produkteigenschaften<br />

und Regelungen für die Anwendung (Verwendung). Für diese nicht<br />

abgedeckten Produkteigenschaften und die Verwendung der Anlage<br />

bedarf es zusätzlich einer allgemein bauaufsichtlichen Zulassung (z.B. allgemeine<br />

bauaufsichtliche Zulassung des DIBt). Gegenstand der allgemeinen<br />

bauaufsichtlichen Zulassung sind in der Regel<br />

> Anwendungsbestimmungen,<br />

> der Nachweis nicht harmonisierter Produkteigenschaften<br />

und<br />

> der Nachweis besonderer Produkteigenschaften.<br />

Die technischen Produktregelungen sind in den Bauregellisten A und B<br />

definiert. Die Anwendungsregelungen für die Verwendung sind in der Liste<br />

der Technischen Baubestimmungen definiert. Abscheideranlagen, die beiden<br />

technischen Regeln entsprechen, dürfen mit dem erforderlichen<br />

Übereinstimmungsnachweis (Ü- oder PA-Kennzeichnung) in Verkehr<br />

gebracht und verwendet werden.<br />

Einleitungen aus Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten unterliegen<br />

der behördlichen Überwachung.<br />

Bei Direkteinleitung in ein Gewässer ist immer eine wasserrechtliche<br />

Genehmigung erforderlich.<br />

Bei Indirekteinleitung entfällt die wasserrechtliche Genehmigungspflicht,<br />

wenn die bauaufsichtliche Zulassung zusätzliche Festlegungen zu den<br />

Anwendungsbereichen, Bemessung, Einbau, Betrieb, Wartung, Kontrolle<br />

und Überprüfung beinhaltet. In der Regel muss eine Einleitung dann der<br />

Wasserbehörde nur angezeigt werden. Ein Nachweis über die bauaufsichtliche<br />

Zulassung ist immer erforderlich.<br />

Bauprodukte bzw. Bauarten, für die es keinen bauaufsichtlichen Verwendbarkeitsnachweis<br />

gibt oder die wesentlich von diesem abweichen, bedürfen<br />

einer Zustimmung im Einzelfall. Dies betrifft vor allem ältere bestehende<br />

Anlagen wie beispielsweise Abscheideranlagen ohne<br />

Koaleszenzstufe. Deren Abscheideleistung für Kohlenwasserstoffe<br />

beträgt weniger als 100 mg/l und erfüllt somit nicht die Anforderungen des<br />

Europäische Brauchbarkeitsnachweise<br />

und nationale Verwendungsbestimmungen<br />

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