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Arbeitshilfen Abwasser

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Planung und Ausführung von Baumaßnahmen Kapitel 3.3<br />

(4) Um eine doppelte Vergabe und somit auch doppelte Vergütung<br />

von Leistungen zu vermeiden, ist zu prüfen, ob Leistungen, die<br />

bereits im Rahmen der generellen Planung (LAK) erbracht wurden,<br />

zur Entwurfsplanung verwendet werden können. Voraussetzung<br />

ist, dass die Datengrundlage für das LAK und die Entwurfsplanung<br />

identisch sind und die erforderliche Leistung mit<br />

dem LAK bereits hinreichend erbracht ist.<br />

(5) Soweit erforderlich, ist die Genehmigungsplanung gem. HOAI<br />

auf der Grundlage der Entwurfsplanung (HOAI) zu erstellen.<br />

Das Leistungsbild der Genehmigungsplanung entspricht den in<br />

der HOAI für die Leistungsphase 4 definierten Inhalten bei den<br />

Grundleistungen.<br />

(6) Die Ausführungsplanung gem. HOAI ist auf Grundlage der Entwurfsplanung<br />

(HOAI) und des Wasserrechtsbescheids zu<br />

erstellen. Das Leistungsbild der Ausführungsplanung entspricht<br />

den in der HOAI für die Leistungsphase 5 definierten<br />

Inhalten bei den Grundleistungen.<br />

3.3 Bauausführung<br />

(1) Wie bei der Planung sind auch bei der Bauausführung die Vorgaben<br />

der "Richtlinien für die Durchführung von Bauaufgaben<br />

des Bundes im Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen"<br />

[RBBau, 2003] zu beachten.<br />

(2) Die gemäß RBBau Abschnitt H erforderlichen, an den Betreiber<br />

nach der Bauausführung zu übergebenden Unterlagen<br />

sind zwischen der Bauverwaltung und der hausverwaltenden<br />

Dienststelle abzustimmen und bereits bei der Ausschreibung<br />

zu berücksichtigen (vgl. Kap 4.2 und Anh. A-10.7).<br />

3.3.1 Ausschreibung<br />

(1) Das Ausschreibungsverfahren ist geregelt im "Vergabehandbuch<br />

für die Durchführung von Bauaufgaben des Bundes im<br />

Zuständigkeitsbereich der Finanzbauverwaltungen" [VHB,<br />

Ausgabe 2002, Stand 2006].<br />

(2) Die Bauverwaltungen haben bei der Vergabe von Bauleistungen<br />

die VOB/A [VOB, 2002] und die im Vergabehandbuch enthaltenen<br />

Richtlinien sowie die Vergabeverordnung [VgV, 2001]<br />

zu beachten.<br />

(3) Baumaßnahmen sind i.d.R. öffentlich auszuschreiben. Abweichungen<br />

hiervon sind nur im Rahmen der Vorgaben der VOB/A<br />

möglich (Beschränkte Ausschreibung oder Freihändige Vergabe).<br />

(4) Bei Maßnahmen, die aufgrund ihrer Eigenart nur von einem<br />

beschränkten Kreis von Fachfirmen mit entsprechenden Gerätschaften<br />

oder speziell ausgebildetem Fachpersonal ausgeführt<br />

Genehmigungsplanung<br />

Ausführungsplanung<br />

Öffentliche Ausschreibung<br />

Beschränkte Ausschreibung<br />

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