Kundenbindungssysteme und Datenschutz - vzbv
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Partnerunternehmen oder der Loylaty Partner GmbH eingeht, findet dort bereits eine<br />
Datenerhebung statt. Die Angaben des Antragsformular <strong>und</strong> der Hinweise zum <strong>Datenschutz</strong><br />
sind damit für den K<strong>und</strong>en missverständlich.<br />
Gespeichert werden die Daten für die Payback Visa-Karte nach den Hinweisen zum<br />
<strong>Datenschutz</strong> ausschließlich von der LBBW. Es findet danach keine Übermittlung der für den<br />
Visa-Antrag mitgeteilten Daten des K<strong>und</strong>en an Loyalty Partner oder den Payback<br />
Rabattverein statt. Umgekehrt findet eine Übermittlung der Stammdaten des K<strong>und</strong>en, die im<br />
Antragsformular für die Payback-Karte enthalten sind, von der Loyalty Partner GmbH an die<br />
LBBW statt. Diese Übermittlung ist gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG zulässig, da zur<br />
Abwicklung des Kreditkartenvertrags die LBBW die Stammdaten des K<strong>und</strong>en benötigt.<br />
1.2 Datenverwendung zu Zwecken der Werbung <strong>und</strong> Marktforschung<br />
1.2.1 Vorgänge, deren Zulässigkeit sich nach gesetzlichen Vorschriften beurteilt<br />
Nach dem oben dargestellten Anforderungsprofil ist die Verwendung von Daten zu Zwecken<br />
der Werbung <strong>und</strong> Marktforschung im Rahmen des § 28 Abs. 1 Nr. 2 BDSG zum einen nur<br />
durch ein vom K<strong>und</strong>en selbst kontaktiertes Partnerunternehmen zulässig. Zum anderen<br />
beschränkt sich die zulässige Verwendung auf bestimmte Daten. Im Rahmen der Verwendung<br />
zum Zweck der Werbung <strong>und</strong> Marktforschung ist die Erhebung der Telefonnummer sowie<br />
weiterer Kontaktdaten nicht gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 2 zulässig (siehe Gutachten,<br />
Anforderungsprofil, Pkt. 1.2.2.2.1).<br />
- Datenerhebung über Dritte (Geburtsjahr der Kinder)<br />
Mittels des Antragsformulars wird als freiwillige Angabe nach dem Geburtsdatum der Kinder<br />
gefragt. Hierbei handelt es sich um eine Erhebung über Daten Dritter, die gemäß § 4 Abs. 2<br />
BDSG gr<strong>und</strong>sätzlich bei dem Dritten selbst vorzunehmen ist. Die Erhebung bei dem<br />
Hauptantragsteller ist nur dann zulässig, wenn es sich um minderjährige Kinder handelt, für<br />
die der Hauptantragsteller gesetzlicher Vertreter, d.h. sorgeberechtigt ist.<br />
- Weitergabe von Daten an Partnerunternehmen, über das die Anmeldung erfolgt ist<br />
Meldet sich ein K<strong>und</strong>e über ein Partnerunternehmen für das Payback Programm an, so<br />
übermittelt Loyalty Partner die Basisdaten sowie die freiwilligen Angaben <strong>und</strong> ggf. deren<br />
Änderungen an das Partnerunternehmen, über welches der K<strong>und</strong>e seine Payback Karte<br />
erhalten hat 1 . Dieser Vorgang ist aufgr<strong>und</strong> gesetzlicher Übermittlungsbefugnis zulässig (siehe<br />
Gutachten, Anforderungsprofil, Pkt. 1.2.2.3.4).<br />
1.2.2 Vorgänge, die auf der Einwilligung des K<strong>und</strong>en beruhen<br />
Für die meisten Datenverarbeitungsvorgänge, d.h. für sämtliche Verarbeitungen durch den<br />
Systembetreiber <strong>und</strong> für die Verwendungen von über Pflichtdaten hinausgehenden Daten<br />
durch das Partnerunternehmen zum Zweck der Werbung <strong>und</strong> Marktforschung ist dagegen<br />
eine Einwilligung des K<strong>und</strong>en erforderlich. Die Einwilligung muss den Anforderungen des §<br />
4a BDSG genügen. Im Folgenden wird zunächst untersucht, ob die Einwilligungserklärung<br />
den allgemeinen Anforderungen des § 4a BDSG genügt. Im Anschluss werden die einzelnen<br />
Datenverarbeitungsvorgänge daraufhin überprüft, ob diese von der Einwilligung hinreichend<br />
1 Vgl. Ziff. 1 der Hinweise zum <strong>Datenschutz</strong> bei Payback.