Kundenbindungssysteme und Datenschutz - vzbv
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Die Erklärung für das Fehlen einer solchen Möglichkeit ergibt sich aus den<br />
Teilnahmebedingungen. Dort heißt es in Ziff. 2.3:<br />
„Voraussetzung für die Teilnahme an Vodafone-Stars ist, dass der<br />
Vertragspartner des Vertrags, der der teilnehmenden VF D2-Rufnummer zu<br />
Gr<strong>und</strong>e liegt, in die Verarbeitung <strong>und</strong> Nutzung seiner Verbindungsdaten zur<br />
bedarfsgerechten Gestaltung von Telekommunikationsdienstleistungen sowie<br />
in die Verarbeitung <strong>und</strong> Nutzung seiner Bestandsdaten zur Beratung, Werbung<br />
<strong>und</strong> Marktforschung eingewilligt hat.“<br />
In Ziff. 8.2 der Teilnahmebedingungen wird deutlich, wie der Begriff „Voraussetzung“ im<br />
vorangegangenen Zitat zu verstehen ist:<br />
„VF D2 hat das Recht, den Teilnehmer aus dem Programm auszuschließen<br />
oder die Gewährung einzelner Leistungen einzustellen, wenn ... oder wenn die<br />
datenschutzrechtliche Einwilligung in die Verarbeitung <strong>und</strong> Nutzung von<br />
Daten (siehe Ziff. 2.3) fehlt oder widerrufen wird.“<br />
Nach Auskunft der Vodafone D2 GmbH führt jedoch ein Widerruf der Einwilligung nicht zur<br />
Beendigung der Teilnahme am Vodafone Stars Programm.<br />
Die Einwilligung des K<strong>und</strong>en in die Nutzung der Bestands- <strong>und</strong> Verbindungsdaten zu<br />
Werbezwecken beruht somit nicht auf der freien Entscheidung des Betroffenen. Wer an dem<br />
Vodafone-Stars Programm teilnehmen möchte, hat keine andere Wahl als dieser<br />
Datennutzung zuzustimmen.<br />
Ein Verstoß gegen das Kopplungsverbot aus dem Telekommunikationsrecht ist hierin nicht<br />
zu sehen. Der hier einschlägige § 89 Abs. 10 TKG (Telekommunikationsgesetz) besagt, dass<br />
die geschäftsmäßige Erbringung von Telekommunikationsdiensten <strong>und</strong> deren<br />
Entgeltfestlegung nicht von der Angabe personenbezogener Daten abhängig gemacht werden<br />
darf, die für die Erbringung oder Entgeltfestlegung dieser Dienste nicht erforderlich sind. Die<br />
Erbringung der Mobilfunkleistung durch die Vodafone D2 GmbH ist durch die hier<br />
vorliegende Einwilligung in keiner Weise tangiert.<br />
Bezüglich der vorliegenden Einwilligungserklärung ist aber neben dem<br />
telekommunikationsrechtlichen Kopplungsverbot auch § 4a BDSG zu beachten. Bei dem<br />
Bonusprogramm handelt es sich nicht um Telekommunikationsleistungen, so dass hier das<br />
BDSG anwendbar ist. Im Rahmen dieser Vorschrift gilt der Gr<strong>und</strong>satz des Kopplungsverbots<br />
in allgemeiner Form, insbesondere bezüglich der Zwecke Werbung <strong>und</strong> Marktforschung<br />
(vgl. §§ 28 Abs. 4, 29 Abs. 4 BDSG). Dies bedeutet, dass die begehrte Leistung nicht von der<br />
Einwilligung in eine Datenverarbeitung abhängig gemacht werden darf, die für die<br />
Erbringung der Leistung nicht erforderlich ist (siehe oben, datenschutzrechtliches<br />
Anforderungsprofil). Die begehrte Leistung, auf die im Rahmen des Bonusprogramms<br />
abzustellen ist, ist nicht die Erbringung von Mobilfunkleistungen, sondern vielmehr die<br />
Gewährung <strong>und</strong> Auszahlung von Bonuspunkten. Letzteres ist Gegenstand des Vertrages über<br />
die Teilnahme an Vodafone Stars. Die Teilnahme an diesem Bonusprogramm darf somit nach<br />
den Gr<strong>und</strong>sätzen des § 4a BDSG nicht von der Einwilligung in eine Datenverarbeitung<br />
abhängig gemacht werden, die für den Zweck des Bonusprogramms nicht erforderlich ist.<br />
Für die Abwicklung des Bonusprogramms ist die Nutzung der Verbindungs- <strong>und</strong>