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Kundenbindungssysteme und Datenschutz - vzbv

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Nach der Beschreibung in der Einwilligungserklärung speichern, verarbeiten <strong>und</strong> nutzen auch<br />

die Partnerunternehmen die K<strong>und</strong>endaten zu Zwecken der Werbung <strong>und</strong> Marktforschung. Der<br />

Umfang dieser Nutzung ergibt sich hieraus jedoch nicht, d.h. es bleibt unklar, ob<br />

Partnerunternehmen auch andere Daten als die ihrer eigenen K<strong>und</strong>en erhalten.<br />

Nach Auskunft der CAP ist dies nicht der Fall; Partnerunternehmen haben danach immer nur<br />

Zugriff auf den Datenbestand ihrer eigenen K<strong>und</strong>en.<br />

Hält sich die Datenverarbeitung durch die Partnerunternehmen in diesem Rahmen, ist sie<br />

durch die Einwilligung des K<strong>und</strong>en gedeckt. Dieser ist darüber aufgeklärt, dass die<br />

Partnerunternehmen K<strong>und</strong>endaten zu Werbe- <strong>und</strong> Marktforschungszwecken verwenden. Über<br />

seinen Karteneinsatz kann er die Empfänger der Daten selbst auswählen.<br />

Für die Übermittlung von weiteren Daten als die der eigenen K<strong>und</strong>en bietet die<br />

Einwilligungserklärung keine hinreichende Gr<strong>und</strong>lage. Da dies Partnerunternehmen umfassen<br />

würde, die dem K<strong>und</strong>en u.U. nicht persönlich bekannt sind <strong>und</strong> er mit einer Übermittlung<br />

seiner Daten an solche Unternehmen nicht rechnen würde, wäre hierfür ein ausdrücklicher<br />

Hinweis erforderlich.<br />

Zusammenfassung:<br />

Hinsichtlich der Verarbeitung von K<strong>und</strong>endaten im Rahmen des K<strong>und</strong>enbindungssystems<br />

Happy Digits sind folgende datenschutzrechtliche Verstöße festzustellen:<br />

- Erhebung des vollständigen Geburtsdatums des Teilnehmers.<br />

- Erhebung der Waren- bzw. Dienstleistungsgruppe beim Einsatz der K<strong>und</strong>enkarte.<br />

Die Einwilligung ist aufgr<strong>und</strong> folgender Mängel unwirksam:<br />

- Verwendung der so genannten Streichlösung<br />

- Unzureichende Information des K<strong>und</strong>en über die Vorgänge der Datenverarbeitung,<br />

insbesondere darüber, welche Vorgänge bei den am Programm Beteiligten<br />

(Systembetreiber <strong>und</strong> Partnerunternehmen) ablaufen.<br />

- Unzureichende optische Hervorhebung der Einwilligungserklärung.

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