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Kundenbindungssysteme und Datenschutz - vzbv

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Widerspruch nicht erklärt hat.<br />

- 12 -<br />

Die hier verwendete Lösung genügt somit nicht den Anforderungen, die an eine Einwilligung<br />

für ein unternehmensübergreifendes K<strong>und</strong>enbindungssystem zu stellen sind.<br />

Gerichtlich bestätigt ist diese Auffassung jedoch nur im Hinblick auf die so genannte<br />

Streichlösung (vgl. dazu die oben genannten Entscheidungen). Die vorliegende Variante war<br />

bislang nicht zentraler Punkt einer Gerichtsentscheidung 2 . Aufgr<strong>und</strong> der Vergleichbarkeit zur<br />

Streichlösung ist aber zu vermuten, dass die Gerichte auch die vorliegende Lösung nicht als<br />

ausreichend anerkennen werden. Davon geht offensichtlich auch der Arbeitskreis <strong>Datenschutz</strong><br />

<strong>K<strong>und</strong>enbindungssysteme</strong> <strong>und</strong> CRM aus, der unter Berücksichtigung der Tendenzen in der<br />

Verbraucherrechtsprechung annimmt, dass nur die „echte Opt-In-Lösung“ als zukunftssichere<br />

Möglichkeit angesehen werden kann 3 .<br />

1.2.2.1.2 Freie Entscheidung<br />

Die Erklärung des Einverständnisses zur Verwendung der personenbezogenen Daten zu<br />

Zwecken der Werbung <strong>und</strong> Marktforschung stellt keine Voraussetzung für die Teilnahme am<br />

Payback Programm dar. Insofern ist dem Kopplungsverbot Genüge getan.<br />

Dem Text der Einwilligungserklärung lässt sich jedoch nicht direkt entnehmen, dass dem<br />

K<strong>und</strong>en die Abgabe dieser Erklärung freigestellt ist. Indirekt ergibt sich dies nur aus der<br />

Ankreuzmöglichkeit für den Fall, dass kein Einverständnis mit der angegebenen<br />

Datennutzung besteht sowie aus dem Hinweis auf die Möglichkeit des Widerrufs der<br />

Einwilligung. Eine Aufklärung darüber, welche Folgen die Verweigerung der Einwilligung<br />

hat, findet in der Einwilligungserklärung nicht statt. Diese ist lediglich in den Hinweisen zum<br />

<strong>Datenschutz</strong> enthalten. Dort heißt es: „Haben Sie Ihre Einwilligung nicht erklärt oder<br />

widerrufen Sie diese, findet eine Datennutzung nach vorstehendem Absatz nicht statt.<br />

Selbstverständlich können Sie aber am Payback Programm teilnehmen bzw. weiterhin<br />

teilnehmen. Sie erhalten dann lediglich die zur Abwicklung des Programms notwendigen<br />

Informationen (z.B. Punktestandsmitteilungen).“<br />

Ein solcher Hinweis ist für die Aufklärung des K<strong>und</strong>en über die Freiwilligkeit seiner<br />

Einwilligung nicht ausreichend. Die Legitimation der gesamten Datenverarbeitung soll nach<br />

dem Wesen der Einwilligungslösung auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruhen.<br />

Hierfür ist es zwingend erforderlich, dass sich der Betroffene zweifelsfrei über die<br />

Freiwilligkeit seiner Entscheidung im Klaren ist. Dies erfordert einen ausdrücklichen Hinweis<br />

im unmittelbaren Zusammenhang mit der Abgabe der Einwilligungserklärung, also hier im<br />

optischen Zusammenhang mit dem Text der Einwilligungserklärung, auf die Freiwilligkeit<br />

der Erklärung.<br />

Da es der im Rahmen des Payback Programms verwendeten Einwilligungserklärung hieran<br />

fehlt <strong>und</strong> der K<strong>und</strong>e auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang mit hinreichender<br />

Deutlichkeit auf die Freiwilligkeit seiner Angaben schließen kann, entspricht diese nicht den<br />

Anforderungen des § 4a BDSG.<br />

1.2.2.1.3 Information des K<strong>und</strong>en<br />

2<br />

In der Entscheidung LG München I vom 1. Februar 2001 (Payback) deutet sich an, dass die Möglichkeit einer<br />

Erklärung des Ausschlusses des Einverständnis nicht ausreichend ist.<br />

3<br />

Weber/Jacob/Rieß/Ullmann, DuD 2003, 614 (618 f.).

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