Kundenbindungssysteme und Datenschutz - vzbv
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Widerspruch nicht erklärt hat.<br />
- 12 -<br />
Die hier verwendete Lösung genügt somit nicht den Anforderungen, die an eine Einwilligung<br />
für ein unternehmensübergreifendes K<strong>und</strong>enbindungssystem zu stellen sind.<br />
Gerichtlich bestätigt ist diese Auffassung jedoch nur im Hinblick auf die so genannte<br />
Streichlösung (vgl. dazu die oben genannten Entscheidungen). Die vorliegende Variante war<br />
bislang nicht zentraler Punkt einer Gerichtsentscheidung 2 . Aufgr<strong>und</strong> der Vergleichbarkeit zur<br />
Streichlösung ist aber zu vermuten, dass die Gerichte auch die vorliegende Lösung nicht als<br />
ausreichend anerkennen werden. Davon geht offensichtlich auch der Arbeitskreis <strong>Datenschutz</strong><br />
<strong>K<strong>und</strong>enbindungssysteme</strong> <strong>und</strong> CRM aus, der unter Berücksichtigung der Tendenzen in der<br />
Verbraucherrechtsprechung annimmt, dass nur die „echte Opt-In-Lösung“ als zukunftssichere<br />
Möglichkeit angesehen werden kann 3 .<br />
1.2.2.1.2 Freie Entscheidung<br />
Die Erklärung des Einverständnisses zur Verwendung der personenbezogenen Daten zu<br />
Zwecken der Werbung <strong>und</strong> Marktforschung stellt keine Voraussetzung für die Teilnahme am<br />
Payback Programm dar. Insofern ist dem Kopplungsverbot Genüge getan.<br />
Dem Text der Einwilligungserklärung lässt sich jedoch nicht direkt entnehmen, dass dem<br />
K<strong>und</strong>en die Abgabe dieser Erklärung freigestellt ist. Indirekt ergibt sich dies nur aus der<br />
Ankreuzmöglichkeit für den Fall, dass kein Einverständnis mit der angegebenen<br />
Datennutzung besteht sowie aus dem Hinweis auf die Möglichkeit des Widerrufs der<br />
Einwilligung. Eine Aufklärung darüber, welche Folgen die Verweigerung der Einwilligung<br />
hat, findet in der Einwilligungserklärung nicht statt. Diese ist lediglich in den Hinweisen zum<br />
<strong>Datenschutz</strong> enthalten. Dort heißt es: „Haben Sie Ihre Einwilligung nicht erklärt oder<br />
widerrufen Sie diese, findet eine Datennutzung nach vorstehendem Absatz nicht statt.<br />
Selbstverständlich können Sie aber am Payback Programm teilnehmen bzw. weiterhin<br />
teilnehmen. Sie erhalten dann lediglich die zur Abwicklung des Programms notwendigen<br />
Informationen (z.B. Punktestandsmitteilungen).“<br />
Ein solcher Hinweis ist für die Aufklärung des K<strong>und</strong>en über die Freiwilligkeit seiner<br />
Einwilligung nicht ausreichend. Die Legitimation der gesamten Datenverarbeitung soll nach<br />
dem Wesen der Einwilligungslösung auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruhen.<br />
Hierfür ist es zwingend erforderlich, dass sich der Betroffene zweifelsfrei über die<br />
Freiwilligkeit seiner Entscheidung im Klaren ist. Dies erfordert einen ausdrücklichen Hinweis<br />
im unmittelbaren Zusammenhang mit der Abgabe der Einwilligungserklärung, also hier im<br />
optischen Zusammenhang mit dem Text der Einwilligungserklärung, auf die Freiwilligkeit<br />
der Erklärung.<br />
Da es der im Rahmen des Payback Programms verwendeten Einwilligungserklärung hieran<br />
fehlt <strong>und</strong> der K<strong>und</strong>e auch nicht aus dem Gesamtzusammenhang mit hinreichender<br />
Deutlichkeit auf die Freiwilligkeit seiner Angaben schließen kann, entspricht diese nicht den<br />
Anforderungen des § 4a BDSG.<br />
1.2.2.1.3 Information des K<strong>und</strong>en<br />
2<br />
In der Entscheidung LG München I vom 1. Februar 2001 (Payback) deutet sich an, dass die Möglichkeit einer<br />
Erklärung des Ausschlusses des Einverständnis nicht ausreichend ist.<br />
3<br />
Weber/Jacob/Rieß/Ullmann, DuD 2003, 614 (618 f.).