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6. Sparda Bank Hamburg Bonusprogramm<br />
Seit dem September 2001 bietet die Sparda Bank Hamburg eG ein Bonusprogramm für ihre<br />
K<strong>und</strong>en an. An diesem Programm nimmt automatisch jeder K<strong>und</strong>e der Sparda Bank teil.<br />
Nehmen die K<strong>und</strong>en bestimmte Leistungen entweder der Sparda Bank (z.B. die Eröffnung<br />
eines Girokontos) oder der beteiligten Partnerunternehmen in Anspruch, erhalten sie dafür<br />
Bonuspunkte, die von der Sparda Bank gutgeschrieben <strong>und</strong> verwaltet werden. Die so<br />
gesammelten Bonuspunkte können bei der Sparda Bank in bar oder in Form von Prämien<br />
eingelöst werden.<br />
Die Liste der teilnehmenden Partnerunternehmen ist lang. Bei vielen handelt es sich um<br />
Internetpartner, die auf der Webseite der Sparda Bank Hamburg, www.spare-cent.de,<br />
Leistungen anbieten, für die die K<strong>und</strong>en eine bestimmte Anzahl Bonuspunkte erlangen<br />
können. Diese Angebote sind regelmäßig auf die Webseiten der Partnerunternehmen verlinkt.<br />
Daneben gibt es auch so genannte Offline Partner, bei denen der Sparda Bank K<strong>und</strong>e unter<br />
Einreichung von Coupons oder Formularen oder unter Hinweis auf seine Sparda-<br />
K<strong>und</strong>ennummer Bonuspunkte erwerben kann. Die Anzahl der zu gewährenden Bonuspunkte<br />
bestimmen die Partnerunternehmen nach eigenem Ermessen, die Höhe eines Bonuspunkts<br />
beträgt 0,01 Euro.<br />
6.1 Datenverwendung zum Zweck der Abwicklung des Rabattprogramms<br />
- Erhebung <strong>und</strong> Verarbeitung von Stammdaten durch die Sparda Bank<br />
Die für die Abwicklung des Bonusprogramms benötigten Stammdaten werden durch die<br />
Sparda Bank im Rahmen der normalen K<strong>und</strong>enbeziehung erhoben.<br />
Die Erhebung oder die spätere Verarbeitung dieser Daten auch für Zwecke der Abwicklung<br />
des Bonusprogramms ist nur dann gemäß § 28 Abs. 1 Nr. 1 BDSG zulässig, wenn dem ein<br />
entsprechender Vertrag mit dem K<strong>und</strong>en über die Teilnahme an einem Rabattprogramm zu<br />
Gr<strong>und</strong>e liegt. Nach Angabe der Sparda Bank nimmt jeder K<strong>und</strong>e dieser Bank automatisch am<br />
Bonusprogramm teil <strong>und</strong> wird hierauf bei der Eröffnung der K<strong>und</strong>enverbindung per<br />
Kontoauszugsdrucker hingewiesen. Eine Teilnahme kann er jederzeit schriftlich ablehnen.<br />
Die über die Webseite der Sparda Bank Hamburg einzusehenden Formulare für<br />
Kontoeröffnungen <strong>und</strong> ähnliche Finanzleistungen der Sparda Bank enthaltenen keinerlei<br />
Hinweis auf das Bonusprogramm.<br />
Ob hierdurch ein Rabattvertrag wirksam zustande kommt, ist äußerst fraglich. Eine hierfür<br />
erforderliche Willenserklärung des K<strong>und</strong>en ist nicht zu erkennen. Als Anknüpfungspunkt<br />
käme hierfür nur die Unterlassung der angebotenen Ablehnung der Teilnahme in Betracht.<br />
Eine Willenserklärung erfordert jedoch gr<strong>und</strong>sätzlich eine ausdrückliche oder zumindest<br />
konkludente Äußerung eines Willens. Das hier vorliegende bloße Schweigen kann im<br />
Regelfall nicht als Willenserklärung angesehen werden. Auch einer der Ausnahmefälle, in<br />
denen dem Schweigen Erklärungswirkung beigemessen wird, ist hier nicht gegeben. Diese<br />
Ausnahmen betreffen in erster Linie entweder gesetzliche Fiktionen oder Fälle, in denen der<br />
Schweigende nach Treu <strong>und</strong> Glauben verpflichtet wäre, seinen abweichenden Willen zu<br />
äußern 14 . Eine Fiktion der Erklärungswirkung auf Gr<strong>und</strong> einer gesetzlichen Vorschrift kommt<br />
14 Vgl. hierzu Palandt-Heinrichs, Einführung vor § 116 Rn 7 ff..