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<strong>IMMOBILIEN</strong> <strong>2013</strong> | Recht<br />
78<br />
Räum- und Streupflichten: Was gilt?<br />
Vermieter kann Räum- und Streuarbeiten<br />
auf Mieter übertragen<br />
Der Winter hält Einzug – und mit Schnee und Eis<br />
glatte Gehwege und Straßen. Immer wieder führen<br />
Räum- und Streupflichten dann zu Streitigkeiten<br />
zwischen Hauseigentümern und Mietern. Was<br />
gilt, erklärt ROLAND-Partneranwalt Markus Kaczenski<br />
von der Limburger Kanzlei MHC Dr. Hilb & Collegen.<br />
Grundstückseigentümer haftet für Unfälle auf<br />
nicht gestreuten Wegen<br />
Für Unfälle auf nicht gestreuten Wegen haftet in der<br />
Regel der Grundstückseigentümer. Er muss dafür sorgen,<br />
dass die Wege in der Zeit des Publikumsverkehrs,<br />
etwa zwischen 7.00 und 20.00 Uhr, von Schnee und<br />
Eis befreit werden. Hat ein Eigentümer einen Hausmeisterdienst<br />
verpflichtet, die Wege zu räumen oder<br />
zu streuen, muss er diese Dienste beaufsichtigen und<br />
kontrollieren. Er sollte sich unbedingt davon überzeugen,<br />
dass der Dienstleister professionell arbeitet und<br />
bereit sein, dafür tiefer in die Tasche zu greifen. „<strong>Das</strong><br />
‚Mehr an Sicherheit’ eines zuverlässigen Anbieters<br />
sollten sich Hausbesitzer leisten“, betont Markus Kaczenski.<br />
Denn: Wer nicht ausreichend vorgesorgt hat,<br />
haftet für entstandene Schäden.<br />
Vermieter kann Räum- und Streuarbeiten auf<br />
Mieter übertragen<br />
Durch eine ausdrückliche Regelung im Mietvertrag<br />
kann der Vermieter die Winterpflichten auf die Mieter<br />
übertragen. Die Räum- und Streupflicht kann auch<br />
formularmäßig in der Hausordnung auf den Mieter<br />
übergehen, wenn die Hausordnung Bestandteil des<br />
Mietvertrages ist. Dann haben die Mietparteien diese<br />
Verpflichtung übernommen. Allerdings darf eine<br />
Hausordnung nicht nachträglich geändert werden. Ist<br />
eine Räum- und Streupflicht in der Hausordnung enthalten,<br />
muss der Vermieter auch in diesem Fall kontrollieren,<br />
ob die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt<br />
werden. „Kommt der Mieter seiner Pflicht, den<br />
Winterdienst zu verrichten, nicht nach, muss er mit<br />
einer Abmahnung rechnen“, erklärt der ROLAND-<br />
Partneranwalt. „Der Eigentümer wird ihn zudem darauf<br />
hinweisen, dass er andernfalls ein externes Unternehmen<br />
mit dem Winterdienst beauftragt, dessen<br />
Kosten der Mieter zu tragen hat.“<br />
Autor:Roland Rechtsschutz-Versicherungs-AG<br />
Urteil: Angaben des Maklers nicht bindend<br />
AG Frankfurt a.M., Az.: 33 C 3082/12<br />
Laut Internet-Annonce des Maklers hatte<br />
eine Wohnung eine Fläche von 74 Quadratmetern<br />
– 12 Quadratmeter größer als tatsächlich.<br />
Die Mieter kürzten daraufhin die Miete<br />
von 920 Euro. Der Wohnungseigentümer berief<br />
sich vor Gericht jedoch mit Erfolg auf den Mietvertrag,<br />
in dem keine konkrete Größe der Woh-<br />
nung vereinbart worden war. Die alleinige Angabe<br />
der Wohnfläche in einer Annonce genügt<br />
nicht, wenn im Mietvertrag kein Hinweis auf die<br />
Wohnungsgröße enthalten ist, so das Gericht.<br />
Die Mieter mussten laut ARAG Experten die einbehaltene<br />
Miete nun nachzahlen.<br />
Autor: ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG