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IMMOBILIEN 2013 - Das eMagazin

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<strong>IMMOBILIEN</strong> <strong>2013</strong> | Recht<br />

78<br />

Räum- und Streupflichten: Was gilt?<br />

Vermieter kann Räum- und Streuarbeiten<br />

auf Mieter übertragen<br />

Der Winter hält Einzug – und mit Schnee und Eis<br />

glatte Gehwege und Straßen. Immer wieder führen<br />

Räum- und Streupflichten dann zu Streitigkeiten<br />

zwischen Hauseigentümern und Mietern. Was<br />

gilt, erklärt ROLAND-Partneranwalt Markus Kaczenski<br />

von der Limburger Kanzlei MHC Dr. Hilb & Collegen.<br />

Grundstückseigentümer haftet für Unfälle auf<br />

nicht gestreuten Wegen<br />

Für Unfälle auf nicht gestreuten Wegen haftet in der<br />

Regel der Grundstückseigentümer. Er muss dafür sorgen,<br />

dass die Wege in der Zeit des Publikumsverkehrs,<br />

etwa zwischen 7.00 und 20.00 Uhr, von Schnee und<br />

Eis befreit werden. Hat ein Eigentümer einen Hausmeisterdienst<br />

verpflichtet, die Wege zu räumen oder<br />

zu streuen, muss er diese Dienste beaufsichtigen und<br />

kontrollieren. Er sollte sich unbedingt davon überzeugen,<br />

dass der Dienstleister professionell arbeitet und<br />

bereit sein, dafür tiefer in die Tasche zu greifen. „<strong>Das</strong><br />

‚Mehr an Sicherheit’ eines zuverlässigen Anbieters<br />

sollten sich Hausbesitzer leisten“, betont Markus Kaczenski.<br />

Denn: Wer nicht ausreichend vorgesorgt hat,<br />

haftet für entstandene Schäden.<br />

Vermieter kann Räum- und Streuarbeiten auf<br />

Mieter übertragen<br />

Durch eine ausdrückliche Regelung im Mietvertrag<br />

kann der Vermieter die Winterpflichten auf die Mieter<br />

übertragen. Die Räum- und Streupflicht kann auch<br />

formularmäßig in der Hausordnung auf den Mieter<br />

übergehen, wenn die Hausordnung Bestandteil des<br />

Mietvertrages ist. Dann haben die Mietparteien diese<br />

Verpflichtung übernommen. Allerdings darf eine<br />

Hausordnung nicht nachträglich geändert werden. Ist<br />

eine Räum- und Streupflicht in der Hausordnung enthalten,<br />

muss der Vermieter auch in diesem Fall kontrollieren,<br />

ob die Arbeiten ordnungsgemäß durchgeführt<br />

werden. „Kommt der Mieter seiner Pflicht, den<br />

Winterdienst zu verrichten, nicht nach, muss er mit<br />

einer Abmahnung rechnen“, erklärt der ROLAND-<br />

Partneranwalt. „Der Eigentümer wird ihn zudem darauf<br />

hinweisen, dass er andernfalls ein externes Unternehmen<br />

mit dem Winterdienst beauftragt, dessen<br />

Kosten der Mieter zu tragen hat.“<br />

Autor:Roland Rechtsschutz-Versicherungs-AG<br />

Urteil: Angaben des Maklers nicht bindend<br />

AG Frankfurt a.M., Az.: 33 C 3082/12<br />

Laut Internet-Annonce des Maklers hatte<br />

eine Wohnung eine Fläche von 74 Quadratmetern<br />

– 12 Quadratmeter größer als tatsächlich.<br />

Die Mieter kürzten daraufhin die Miete<br />

von 920 Euro. Der Wohnungseigentümer berief<br />

sich vor Gericht jedoch mit Erfolg auf den Mietvertrag,<br />

in dem keine konkrete Größe der Woh-<br />

nung vereinbart worden war. Die alleinige Angabe<br />

der Wohnfläche in einer Annonce genügt<br />

nicht, wenn im Mietvertrag kein Hinweis auf die<br />

Wohnungsgröße enthalten ist, so das Gericht.<br />

Die Mieter mussten laut ARAG Experten die einbehaltene<br />

Miete nun nachzahlen.<br />

Autor: ARAG Allgemeine Rechtsschutz-Versicherungs-AG

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