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„Die Stadt gehört uns!“

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Der Rechtstipp<br />

Was tun bei Enterbung?<br />

Immer wieder kommt es vor, dass die engsten Angehörigen enterbt<br />

werden. Hier gilt, dass jeder, der nicht im<br />

Testament oder Erbvertrag benannt wird,<br />

enterbt ist. Eine ausdrückliche Anordnung<br />

muss nicht erfolgen.<br />

Jedem steht es grundsätzlich frei, wen er<br />

als Erben einsetzen will, dies garantiert<br />

der Grundsatz der Testierfreiheit. Eine<br />

Schranke setzt hier für die engsten Angehörigen<br />

aber das Pflichtteilsrecht. Den<br />

Abkömmlingen, dem Ehepartner und –<br />

sofern keine Abkömmlinge vorhanden<br />

sind – auch den Eltern steht ein Pflicht-<br />

teilsanspruch zu, der eine Mindestbeteiligung am Nachlass sichert.<br />

Hierbei handelt es sich um einen Geldanspruch, der von dem/den<br />

Erben zu zahlen ist. Die Höhe beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen<br />

Erbteils. Wichtig ist, dass der Pflichtteil eingefordert werden<br />

muss. Unterbleibt dies, kann der Pflichtteilsanspruch bereits drei<br />

Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Berechtigte vom Tod des Erblassers<br />

und seiner Enterbung Kenntnis erlangt hat, verjähren.<br />

Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs kann nur berechnet werden,<br />

wenn der Nachlasswert bekannt ist. Als Erstes muss der Berechtigte<br />

daher vom Erben eine Aufstellung über alle Vermögenswerte und<br />

Verbindlichkeiten am Todestag anfordern. Der Erbe ist zur Auskunft<br />

verpflichtet. Bei begründeten Zweifeln, ob er das Nachlassverzeichnis<br />

mit der gebotenen Sorgfalt erstellt hat, kann die Abgabe einer<br />

eidesstattlichen Versicherung gefordert werden. Es empfiehlt sich,<br />

zu verlangen, dass auch alle Schenkungen des Erblassers in den<br />

letzten zehn Jahren bzw. bei Schenkungen an den Ehegatten sogar<br />

während der gesamten Ehe mitgeteilt werden. Diese können einen<br />

Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen und im Ergebnis den Zahlungsanspruch<br />

erhöhen.<br />

Mit den bekannten Zahlen kann der Berechtigte dann die Höhe<br />

seines Pflichtteilsanspruchs berechnen und den Erben zur Zahlung<br />

auffordern. Die Berechnung ist unproblematisch, wenn nur Bankguthaben<br />

im Nachlass vorhanden sind.<br />

Befinden sich aber Immobilien, Grundstücke, Firmen, K<strong>uns</strong>tgegenstände<br />

oder Ähnliches im Nachlass, besteht oft das Problem, dass<br />

der Berechtigte deren Wert nicht zuverlässig bestimmen kann. Hier<br />

kann er vom Erben die Einholung eines Sachverständigengutachtens<br />

auf Kosten des Nachlasses verlangen. Den Gutachterauftrag<br />

erteilt der Erbe, wobei er alleine den Sachverständigen auswählen<br />

darf. An den dort ermittelten Wert ist der Pflichtteilsberechtigte<br />

nicht gebunden. Bei Zweifeln steht es ihm frei, ein weiteres Gutachten<br />

einzuholen, dies dann allerdings auf eigene Kosten.<br />

Stellt sich nach einer Testamentseröffnung eine Enterbung heraus,<br />

ist dies für den Betroffenen oft ein Schock. Gleichwohl kann es sinnvoll<br />

sein, zunächst das Gespräch mit dem Erben zu suchen. Kann<br />

keine Einigung über die Höhe des zu zahlenden Pflichtteilsanspruchs<br />

gefunden werden oder wird bereits bei der Auskunftserteilung gemauert,<br />

muss der Berechtigte gerichtliche Hilfe suchen.<br />

Leonhard & Imig Rechtsanwälte<br />

Gartenstraße 1 • 51429 Bergisch Gladbach<br />

Tel.: 02204/97 61 13<br />

www.anwaelte-bensberg.de<br />

christina greuter ist Fachanwältin<br />

für Familienrecht in der<br />

Kanzlei Leonhard & Imig<br />

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Information und Anmeldung unter:<br />

02202/44714 (AB)<br />

Diplompädagogin Gertraud Sander<br />

Gierath 7 • 51469 Bergisch Gladbach<br />

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