„Die Stadt gehört uns!“
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Der Rechtstipp<br />
Was tun bei Enterbung?<br />
Immer wieder kommt es vor, dass die engsten Angehörigen enterbt<br />
werden. Hier gilt, dass jeder, der nicht im<br />
Testament oder Erbvertrag benannt wird,<br />
enterbt ist. Eine ausdrückliche Anordnung<br />
muss nicht erfolgen.<br />
Jedem steht es grundsätzlich frei, wen er<br />
als Erben einsetzen will, dies garantiert<br />
der Grundsatz der Testierfreiheit. Eine<br />
Schranke setzt hier für die engsten Angehörigen<br />
aber das Pflichtteilsrecht. Den<br />
Abkömmlingen, dem Ehepartner und –<br />
sofern keine Abkömmlinge vorhanden<br />
sind – auch den Eltern steht ein Pflicht-<br />
teilsanspruch zu, der eine Mindestbeteiligung am Nachlass sichert.<br />
Hierbei handelt es sich um einen Geldanspruch, der von dem/den<br />
Erben zu zahlen ist. Die Höhe beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen<br />
Erbteils. Wichtig ist, dass der Pflichtteil eingefordert werden<br />
muss. Unterbleibt dies, kann der Pflichtteilsanspruch bereits drei<br />
Jahre ab Ende des Jahres, in dem der Berechtigte vom Tod des Erblassers<br />
und seiner Enterbung Kenntnis erlangt hat, verjähren.<br />
Die Höhe des Pflichtteilsanspruchs kann nur berechnet werden,<br />
wenn der Nachlasswert bekannt ist. Als Erstes muss der Berechtigte<br />
daher vom Erben eine Aufstellung über alle Vermögenswerte und<br />
Verbindlichkeiten am Todestag anfordern. Der Erbe ist zur Auskunft<br />
verpflichtet. Bei begründeten Zweifeln, ob er das Nachlassverzeichnis<br />
mit der gebotenen Sorgfalt erstellt hat, kann die Abgabe einer<br />
eidesstattlichen Versicherung gefordert werden. Es empfiehlt sich,<br />
zu verlangen, dass auch alle Schenkungen des Erblassers in den<br />
letzten zehn Jahren bzw. bei Schenkungen an den Ehegatten sogar<br />
während der gesamten Ehe mitgeteilt werden. Diese können einen<br />
Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen und im Ergebnis den Zahlungsanspruch<br />
erhöhen.<br />
Mit den bekannten Zahlen kann der Berechtigte dann die Höhe<br />
seines Pflichtteilsanspruchs berechnen und den Erben zur Zahlung<br />
auffordern. Die Berechnung ist unproblematisch, wenn nur Bankguthaben<br />
im Nachlass vorhanden sind.<br />
Befinden sich aber Immobilien, Grundstücke, Firmen, K<strong>uns</strong>tgegenstände<br />
oder Ähnliches im Nachlass, besteht oft das Problem, dass<br />
der Berechtigte deren Wert nicht zuverlässig bestimmen kann. Hier<br />
kann er vom Erben die Einholung eines Sachverständigengutachtens<br />
auf Kosten des Nachlasses verlangen. Den Gutachterauftrag<br />
erteilt der Erbe, wobei er alleine den Sachverständigen auswählen<br />
darf. An den dort ermittelten Wert ist der Pflichtteilsberechtigte<br />
nicht gebunden. Bei Zweifeln steht es ihm frei, ein weiteres Gutachten<br />
einzuholen, dies dann allerdings auf eigene Kosten.<br />
Stellt sich nach einer Testamentseröffnung eine Enterbung heraus,<br />
ist dies für den Betroffenen oft ein Schock. Gleichwohl kann es sinnvoll<br />
sein, zunächst das Gespräch mit dem Erben zu suchen. Kann<br />
keine Einigung über die Höhe des zu zahlenden Pflichtteilsanspruchs<br />
gefunden werden oder wird bereits bei der Auskunftserteilung gemauert,<br />
muss der Berechtigte gerichtliche Hilfe suchen.<br />
Leonhard & Imig Rechtsanwälte<br />
Gartenstraße 1 • 51429 Bergisch Gladbach<br />
Tel.: 02204/97 61 13<br />
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christina greuter ist Fachanwältin<br />
für Familienrecht in der<br />
Kanzlei Leonhard & Imig<br />
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