Nachhaltigkeit als Erfolgsmotor
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Im Blickpunkt Steuern<br />
SU•kontakt 05/11<br />
aktuelles zur regelmäßigen arbeitsstätte und<br />
entwicklungen zur absetzbarkeit des arbeitszimmers<br />
Aufwendungen für<br />
erstmalige Berufsausbildung<br />
absetzbar<br />
Von UWE HAPP<br />
In einer aktuellen Entscheidung<br />
hat der Bundesfinanzhof vor<br />
kurzem festgestellt, dass Aufwendungen<br />
für die erstmalige Berufsausbildung<br />
oder für ein Erststudium<br />
auch in der geltenden Gesetzeslage<br />
<strong>als</strong> Werbungskosten steuerlich<br />
anzuerkennen sein können.<br />
Der Gesetzgeber hatte im Jahr 2004<br />
<strong>als</strong> Reaktion auf die Rechtsprechung<br />
des Bundesfinanzhofs die erstmaligen<br />
Berufsausbildungskosten nur<br />
noch im Rahmen eines begrenzten<br />
Sonderausgabenabzugs zugelassen.<br />
Durch dieses Urteil ist es jetzt wieder<br />
möglich, Berufsausbildungskosten<br />
<strong>als</strong> Werbungskosten abzusetzen.<br />
Voraussetzung ist lediglich ein hinreichend<br />
konkreter Veranlassungszusammenhang<br />
zwischen den Aufwendungen und einer<br />
(unter Umständen auch späteren) beruflichen<br />
Tätigkeit. Dieser Zusammenhang sei<br />
jedoch stets gegeben, wenn die Berufsausbildung<br />
Berufswissen vermittelt.<br />
Das Bundesfinanzministerium rechnet aufgrund<br />
dieses Urteils mit Steuerausfällen von<br />
rund einer Milliarde Euro. Daher wird seitens<br />
des Ministeriums geprüft, welche gesetzgeberischen<br />
und verwaltungstechnischen<br />
Gestaltungen unter Berücksichtigung der<br />
Eckpunkte des Urteils möglich sind, um den<br />
Steuerausfall möglichst gering zu halten.<br />
Nur eine regelmäßige Arbeitsstätte<br />
bei Arbeitnehmern<br />
In einem weiteren aktuellen Urteil hat der<br />
Bundesfinanzhof unter Änderung seiner<br />
bisherigen Rechtsprechung entschieden,<br />
dass ein Arbeitnehmer nicht mehr <strong>als</strong> eine<br />
uwe happ<br />
Dipl.-Kfm., Steuerberater<br />
und Partner in der<br />
Schmitz+Partner<br />
Steuerberatungs-<br />
gesellschaft<br />
regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann,<br />
auch wenn er fortdauernd und immer wieder<br />
verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers<br />
aufsucht. In einem solchen Fall<br />
ist der örtliche Mittelpunkt der beruflichen<br />
Tätigkeit zu bestimmen und dieser kann<br />
nur an einem Ort vorliegen.<br />
Sollte keine der Betriebsstätten eine hinreichend<br />
zentrale Bedeutung gegenüber den<br />
anderen Tätigkeitsorten haben, ist es sogar<br />
möglich, keine regelmäßige Arbeitsstätte<br />
zu haben. Gleiches gilt, wenn ein Außendienstmitarbeiter<br />
den Betriebssitz seines<br />
Arbeitgebers zwar regelmäßig, aber lediglich<br />
zu Kontrollzwecken aufsucht, ohne dort<br />
seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit<br />
nachzugehen.<br />
Die neue Kernaussage des Bundesfinanzhofs<br />
„nicht mehr <strong>als</strong> eine, unter Umständen<br />
auch keine regelmäßige Arbeitsstätte“<br />
vereinfacht das Reisekostenrecht erheblich.<br />
Hiervon profitieren sowohl Arbeitgeber<br />
<strong>als</strong> auch Arbeitnehmer, da komplizierte<br />
Berechnungen des geldwerten Vorteils<br />
bei der Dienstwagenversteuerung sowie<br />
das Aufsplitten der Entfernungspauschale<br />
beim Aufsuchen mehrerer regelmäßiger<br />
Arbeitsstätten nun entfallen. Stattdessen<br />
können die für Arbeitnehmer günstigeren<br />
Regelungen des geltenden Reisekostenrechts<br />
für Auswärtstätigkeiten in anderen<br />
Betriebsstätten angewandt werden.<br />
Arbeitszimmer trotz privater Mitbenutzung<br />
steuerlich abziehbar<br />
Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer<br />
können nach einem Urteil des Finanzgerichts<br />
Köln auch bei erheblicher privater<br />
Mitbenutzung in Höhe des beruflichen<br />
bzw. des betrieblichen Nutzungsanteils<br />
steuerlich abgezogen werden. Damit erweitert<br />
das Finanzgericht Köln die Grundsatzentscheidungen<br />
des Bundesfinanzhofs<br />
aus dem Jahr 2009, der – unter Aufgabe<br />
seiner Rechtsprechung – eine Aufteilung<br />
zwischen privat und beruflich veranlassten<br />
Reisekosten grundsätzlich zulässt, wenn die<br />
beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen<br />
und nicht von untergeordneter Bedeutung<br />
sind. In einem weiteren Schritt lässt das Finanzgericht<br />
Köln sogar den hälftigen Abzug<br />
der Kosten zu, wenn kein anderer Aufteilungsmaßstab<br />
ersichtlich ist.<br />
Zu beachten ist jedoch, dass Kosten für<br />
ein Arbeitszimmer grundsätzlich nur dann<br />
abziehbar sind, wenn das Arbeitszimmer<br />
entweder den Mittelpunkt der gesamten<br />
betrieblichen und beruflichen Betätigung<br />
bildet oder für die betriebliche oder berufliche<br />
Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz<br />
zur Verfügung steht. Im letzteren Fall ist<br />
der Abzug auf 1.250 EUR begrenzt. Gegen<br />
das Urteil des Finanzgerichts Köln wurde<br />
beim Bundesfinanzhof bereits Revision eingelegt,<br />
so das abzuwarten bleibt inwieweit<br />
die Kosten tatsächlich abzugsfähig werden.<br />
Erhöhung der Grunderwerbsteuer<br />
bei Immobilienerwerb<br />
Die Grunderwerbsteuer wird in NRW zum<br />
01.10.2011 von 3,5% auf 5% erhöht. Damit<br />
folgt NRW anderen Bundesländern wie z.B.<br />
Berlin oder Hamburg.<br />
Entscheidend für die Anwendung des höheren<br />
Steuersatzes ist der Abschluss des<br />
notariell beurkundeten Kaufvertrags und<br />
nicht der Zeitpunkt der Übergabe des<br />
Grundstücks, der Grundbucheintragung<br />
oder der Kaufpreiszahlung. Unter diesem<br />
Aspekt kann das zeitliche Vorziehen eines<br />
Kaufvertrags empfehlenswert sein.