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Nachhaltigkeit als Erfolgsmotor

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42<br />

Im Blickpunkt Steuern<br />

SU•kontakt 05/11<br />

aktuelles zur regelmäßigen arbeitsstätte und<br />

entwicklungen zur absetzbarkeit des arbeitszimmers<br />

Aufwendungen für<br />

erstmalige Berufsausbildung<br />

absetzbar<br />

Von UWE HAPP<br />

In einer aktuellen Entscheidung<br />

hat der Bundesfinanzhof vor<br />

kurzem festgestellt, dass Aufwendungen<br />

für die erstmalige Berufsausbildung<br />

oder für ein Erststudium<br />

auch in der geltenden Gesetzeslage<br />

<strong>als</strong> Werbungskosten steuerlich<br />

anzuerkennen sein können.<br />

Der Gesetzgeber hatte im Jahr 2004<br />

<strong>als</strong> Reaktion auf die Rechtsprechung<br />

des Bundesfinanzhofs die erstmaligen<br />

Berufsausbildungskosten nur<br />

noch im Rahmen eines begrenzten<br />

Sonderausgabenabzugs zugelassen.<br />

Durch dieses Urteil ist es jetzt wieder<br />

möglich, Berufsausbildungskosten<br />

<strong>als</strong> Werbungskosten abzusetzen.<br />

Voraussetzung ist lediglich ein hinreichend<br />

konkreter Veranlassungszusammenhang<br />

zwischen den Aufwendungen und einer<br />

(unter Umständen auch späteren) beruflichen<br />

Tätigkeit. Dieser Zusammenhang sei<br />

jedoch stets gegeben, wenn die Berufsausbildung<br />

Berufswissen vermittelt.<br />

Das Bundesfinanzministerium rechnet aufgrund<br />

dieses Urteils mit Steuerausfällen von<br />

rund einer Milliarde Euro. Daher wird seitens<br />

des Ministeriums geprüft, welche gesetzgeberischen<br />

und verwaltungstechnischen<br />

Gestaltungen unter Berücksichtigung der<br />

Eckpunkte des Urteils möglich sind, um den<br />

Steuerausfall möglichst gering zu halten.<br />

Nur eine regelmäßige Arbeitsstätte<br />

bei Arbeitnehmern<br />

In einem weiteren aktuellen Urteil hat der<br />

Bundesfinanzhof unter Änderung seiner<br />

bisherigen Rechtsprechung entschieden,<br />

dass ein Arbeitnehmer nicht mehr <strong>als</strong> eine<br />

uwe happ<br />

Dipl.-Kfm., Steuerberater<br />

und Partner in der<br />

Schmitz+Partner<br />

Steuerberatungs-<br />

gesellschaft<br />

regelmäßige Arbeitsstätte innehaben kann,<br />

auch wenn er fortdauernd und immer wieder<br />

verschiedene Betriebsstätten seines Arbeitgebers<br />

aufsucht. In einem solchen Fall<br />

ist der örtliche Mittelpunkt der beruflichen<br />

Tätigkeit zu bestimmen und dieser kann<br />

nur an einem Ort vorliegen.<br />

Sollte keine der Betriebsstätten eine hinreichend<br />

zentrale Bedeutung gegenüber den<br />

anderen Tätigkeitsorten haben, ist es sogar<br />

möglich, keine regelmäßige Arbeitsstätte<br />

zu haben. Gleiches gilt, wenn ein Außendienstmitarbeiter<br />

den Betriebssitz seines<br />

Arbeitgebers zwar regelmäßig, aber lediglich<br />

zu Kontrollzwecken aufsucht, ohne dort<br />

seiner eigentlichen beruflichen Tätigkeit<br />

nachzugehen.<br />

Die neue Kernaussage des Bundesfinanzhofs<br />

„nicht mehr <strong>als</strong> eine, unter Umständen<br />

auch keine regelmäßige Arbeitsstätte“<br />

vereinfacht das Reisekostenrecht erheblich.<br />

Hiervon profitieren sowohl Arbeitgeber<br />

<strong>als</strong> auch Arbeitnehmer, da komplizierte<br />

Berechnungen des geldwerten Vorteils<br />

bei der Dienstwagenversteuerung sowie<br />

das Aufsplitten der Entfernungspauschale<br />

beim Aufsuchen mehrerer regelmäßiger<br />

Arbeitsstätten nun entfallen. Stattdessen<br />

können die für Arbeitnehmer günstigeren<br />

Regelungen des geltenden Reisekostenrechts<br />

für Auswärtstätigkeiten in anderen<br />

Betriebsstätten angewandt werden.<br />

Arbeitszimmer trotz privater Mitbenutzung<br />

steuerlich abziehbar<br />

Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer<br />

können nach einem Urteil des Finanzgerichts<br />

Köln auch bei erheblicher privater<br />

Mitbenutzung in Höhe des beruflichen<br />

bzw. des betrieblichen Nutzungsanteils<br />

steuerlich abgezogen werden. Damit erweitert<br />

das Finanzgericht Köln die Grundsatzentscheidungen<br />

des Bundesfinanzhofs<br />

aus dem Jahr 2009, der – unter Aufgabe<br />

seiner Rechtsprechung – eine Aufteilung<br />

zwischen privat und beruflich veranlassten<br />

Reisekosten grundsätzlich zulässt, wenn die<br />

beruflich veranlassten Zeitanteile feststehen<br />

und nicht von untergeordneter Bedeutung<br />

sind. In einem weiteren Schritt lässt das Finanzgericht<br />

Köln sogar den hälftigen Abzug<br />

der Kosten zu, wenn kein anderer Aufteilungsmaßstab<br />

ersichtlich ist.<br />

Zu beachten ist jedoch, dass Kosten für<br />

ein Arbeitszimmer grundsätzlich nur dann<br />

abziehbar sind, wenn das Arbeitszimmer<br />

entweder den Mittelpunkt der gesamten<br />

betrieblichen und beruflichen Betätigung<br />

bildet oder für die betriebliche oder berufliche<br />

Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz<br />

zur Verfügung steht. Im letzteren Fall ist<br />

der Abzug auf 1.250 EUR begrenzt. Gegen<br />

das Urteil des Finanzgerichts Köln wurde<br />

beim Bundesfinanzhof bereits Revision eingelegt,<br />

so das abzuwarten bleibt inwieweit<br />

die Kosten tatsächlich abzugsfähig werden.<br />

Erhöhung der Grunderwerbsteuer<br />

bei Immobilienerwerb<br />

Die Grunderwerbsteuer wird in NRW zum<br />

01.10.2011 von 3,5% auf 5% erhöht. Damit<br />

folgt NRW anderen Bundesländern wie z.B.<br />

Berlin oder Hamburg.<br />

Entscheidend für die Anwendung des höheren<br />

Steuersatzes ist der Abschluss des<br />

notariell beurkundeten Kaufvertrags und<br />

nicht der Zeitpunkt der Übergabe des<br />

Grundstücks, der Grundbucheintragung<br />

oder der Kaufpreiszahlung. Unter diesem<br />

Aspekt kann das zeitliche Vorziehen eines<br />

Kaufvertrags empfehlenswert sein.

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