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GUV-R 190 - GUV-Regel „Benutzung von Atemschutzgeräten

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<strong>GUV</strong>-R <strong>190</strong><br />

8.5.2.5 Füllen<br />

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nur Druckluftflaschen gefüllt werden, die<br />

1. E DIN 3171-1 „Atemgeräte; Druckgasbehälter für Druckluft und verdichteten Sauerstoff;<br />

Teil 1: Nahtlose Stahlflaschen, Prüfdruck 300 bar und 450 bar“ bzw. E DIN<br />

3171-2 „Atemgeräte; Druckgasbehälter für Druckluft und verdichteten Sauerstoff;<br />

Teil 2: Flaschen in Verbundbauweise, Prüfdruck 300 bar und 450 bar“ entsprechen<br />

und mit einem Flaschenventil nach DIN 477 „Gasflaschenventile“ versehen sind,<br />

2. mit dem Prüfdatum und dem Prüfzeichen des Sachverständigen (z.B. TÜV) sowie<br />

der Angabe der Prüffrist versehen sind,<br />

3. die auf der Flasche angegebene Prüffrist nicht überschritten haben,<br />

4. keine Mängel aufweisen, die zu einer Gefährdung führen können (z.B. defektes<br />

Ventil), und einer Stoßenergie <strong>von</strong> mindestens 120 Joule standhalten,<br />

5. im Anschlussgewinde keine sichtbare Feuchtigkeit aufweisen.<br />

Druckluftflaschen, die entgegen den Verwendungsregeln (siehe Abschnitt 8.5.2.6) völlig<br />

entleert (drucklos) sind, müssen getrocknet werden.<br />

Eine Trocknung ist erforderlich, da nicht auszuschließen ist, dass diese<br />

Druckluftflaschen einen unzulässig hohen Wassergehalt haben. Die Trocknung<br />

kann mittels einer Flaschentrocknungseinrichtung oder durch mindestens<br />

zweimaliges Füllen (bis zum zulässigen Betriebsüberdruck) mit trockener<br />

Atemluft und anschließendem langsamen Abströmen geschehen;<br />

hierbei darf keine Vereisung am Ventil auftreten.<br />

8.5.2.6 Hinweise für die Verwendung<br />

Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Druckluftflaschen stoßgesichert transportiert<br />

und gelagert werden. Er hat dafür zu sorgen, dass zur Vermeidung eines unzulässig<br />

hohen Wassergehaltes in der Atemluft folgendes beachtet wird:<br />

1. Druckluftflaschen dürfen bei Verwendung in Pressluftatmern nicht völlig entleert<br />

(drucklos) werden.<br />

2. Flaschenventile sind unmittelbar nach Benutzung des Pressluftatmers zu<br />

schließen.<br />

3. Unmittelbar nach dem Füllen sowie nach dem Ausbau aus dem Pressluftatmer sind<br />

die Flaschenventile mit dem zugehörigen Verschlussstopfen zu versehen.<br />

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