GUV-R 190 - GUV-Regel „Benutzung von Atemschutzgeräten
GUV-R 190 - GUV-Regel „Benutzung von Atemschutzgeräten
GUV-R 190 - GUV-Regel „Benutzung von Atemschutzgeräten
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
<strong>GUV</strong>-R <strong>190</strong><br />
8.5.2.5 Füllen<br />
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass nur Druckluftflaschen gefüllt werden, die<br />
1. E DIN 3171-1 „Atemgeräte; Druckgasbehälter für Druckluft und verdichteten Sauerstoff;<br />
Teil 1: Nahtlose Stahlflaschen, Prüfdruck 300 bar und 450 bar“ bzw. E DIN<br />
3171-2 „Atemgeräte; Druckgasbehälter für Druckluft und verdichteten Sauerstoff;<br />
Teil 2: Flaschen in Verbundbauweise, Prüfdruck 300 bar und 450 bar“ entsprechen<br />
und mit einem Flaschenventil nach DIN 477 „Gasflaschenventile“ versehen sind,<br />
2. mit dem Prüfdatum und dem Prüfzeichen des Sachverständigen (z.B. TÜV) sowie<br />
der Angabe der Prüffrist versehen sind,<br />
3. die auf der Flasche angegebene Prüffrist nicht überschritten haben,<br />
4. keine Mängel aufweisen, die zu einer Gefährdung führen können (z.B. defektes<br />
Ventil), und einer Stoßenergie <strong>von</strong> mindestens 120 Joule standhalten,<br />
5. im Anschlussgewinde keine sichtbare Feuchtigkeit aufweisen.<br />
Druckluftflaschen, die entgegen den Verwendungsregeln (siehe Abschnitt 8.5.2.6) völlig<br />
entleert (drucklos) sind, müssen getrocknet werden.<br />
Eine Trocknung ist erforderlich, da nicht auszuschließen ist, dass diese<br />
Druckluftflaschen einen unzulässig hohen Wassergehalt haben. Die Trocknung<br />
kann mittels einer Flaschentrocknungseinrichtung oder durch mindestens<br />
zweimaliges Füllen (bis zum zulässigen Betriebsüberdruck) mit trockener<br />
Atemluft und anschließendem langsamen Abströmen geschehen;<br />
hierbei darf keine Vereisung am Ventil auftreten.<br />
8.5.2.6 Hinweise für die Verwendung<br />
Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass die Druckluftflaschen stoßgesichert transportiert<br />
und gelagert werden. Er hat dafür zu sorgen, dass zur Vermeidung eines unzulässig<br />
hohen Wassergehaltes in der Atemluft folgendes beachtet wird:<br />
1. Druckluftflaschen dürfen bei Verwendung in Pressluftatmern nicht völlig entleert<br />
(drucklos) werden.<br />
2. Flaschenventile sind unmittelbar nach Benutzung des Pressluftatmers zu<br />
schließen.<br />
3. Unmittelbar nach dem Füllen sowie nach dem Ausbau aus dem Pressluftatmer sind<br />
die Flaschenventile mit dem zugehörigen Verschlussstopfen zu versehen.<br />
102