GUV-R 190 - GUV-Regel „Benutzung von Atemschutzgeräten
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Schlauchlängen <strong>von</strong> ca. 10 bis 20 m erreichbar. Bei jedem Einatemvorgang entsteht im<br />
gesamten System Unterdruck. Der Frischluft-Zuführungsschlauch darf deshalb nicht<br />
aus mehreren Schläuchen zusammengesetzt sein. Als Atemanschluss werden Vollmaske<br />
oder Mundstückgarnitur verwendet.<br />
1 Atemanschluss (Vollmaske oder 5 Verbindungsstück<br />
Mundstückgarnitur) 6 Leibgurt oder Tragevorrichtung<br />
2 Geräteanschlussstück 7 Endtülle mit Anker<br />
3 Atemschlauch 8 Schutzsieb (Grobstaubfilter)<br />
4 Frischluft-Zuführungsschlauch<br />
Bild 12: Frischluft-Saugschlauchgerät<br />
<strong>GUV</strong>-R <strong>190</strong><br />
Ein hitzebeständiger Schlauch sollte für den Fall ausgewählt werden, dass er mit heißen<br />
Oberflächen in Berührung kommen könnte. Ein störungsfreier Betrieb kann bei<br />
Temperaturen zwischen –30 °C und +60 °C erwartet werden. Geräte können auch für<br />
Temperaturen außerhalb dieser Grenzen ausgelegt sein, müssen dann jedoch entsprechend<br />
gekennzeichnet sein.<br />
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