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GUV-R 190 - GUV-Regel „Benutzung von Atemschutzgeräten

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Schlauchlängen <strong>von</strong> ca. 10 bis 20 m erreichbar. Bei jedem Einatemvorgang entsteht im<br />

gesamten System Unterdruck. Der Frischluft-Zuführungsschlauch darf deshalb nicht<br />

aus mehreren Schläuchen zusammengesetzt sein. Als Atemanschluss werden Vollmaske<br />

oder Mundstückgarnitur verwendet.<br />

1 Atemanschluss (Vollmaske oder 5 Verbindungsstück<br />

Mundstückgarnitur) 6 Leibgurt oder Tragevorrichtung<br />

2 Geräteanschlussstück 7 Endtülle mit Anker<br />

3 Atemschlauch 8 Schutzsieb (Grobstaubfilter)<br />

4 Frischluft-Zuführungsschlauch<br />

Bild 12: Frischluft-Saugschlauchgerät<br />

<strong>GUV</strong>-R <strong>190</strong><br />

Ein hitzebeständiger Schlauch sollte für den Fall ausgewählt werden, dass er mit heißen<br />

Oberflächen in Berührung kommen könnte. Ein störungsfreier Betrieb kann bei<br />

Temperaturen zwischen –30 °C und +60 °C erwartet werden. Geräte können auch für<br />

Temperaturen außerhalb dieser Grenzen ausgelegt sein, müssen dann jedoch entsprechend<br />

gekennzeichnet sein.<br />

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