GUV-R 190 - GUV-Regel „Benutzung von Atemschutzgeräten
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<strong>GUV</strong>-R <strong>190</strong><br />
Zahnvollprothesen ungeeignet sein. Mundstückgarnituren dürfen nicht in direkter<br />
Verbindung mit Filtern verwendet werden, die mehr als 500 g wiegen.<br />
Mundstückgarnituren sind bei vorschriftsmäßiger Anwendung gut abdichtende Atemanschlüsse.<br />
Wegen ihrer Besonderheiten erfordern sie jedoch geübte Träger bei<br />
Arbeits- und Rettungseinsätzen.<br />
Siehe Abschnitt 3.5.4.1.<br />
3.2.6 Atemschutzhauben<br />
Atemschutzhauben umhüllen mindestens das Gesicht (Augen, Nase, Mund und Kinn),<br />
häufig aber den gesamten Kopf und Hals. Sie benötigen zur sicheren Funktionsweise<br />
die Zufuhr eines Mindestvolumenstroms <strong>von</strong> Atemluft (gilt nicht für Filterfluchthauben).<br />
Die Ausatemluft strömt zusammen mit dem Luftüberschuss aus der Haube an<br />
dafür vorgesehenen offenen Stellen ab, z.B. an der Halskrause. Bei Hauben mit integrierter<br />
Halbmaske oder Mundstückgarnitur bildet die Haube nur einen Augen- bzw.<br />
Kopfschutz.<br />
Bei Filtergeräten mit Gebläse und Hauben und bei Druckluft-Schlauchgeräten in leichter<br />
Ausführung mit Hauben gibt es jeweils 3 Klassen mit unterschiedlicher Gesamtleckage.<br />
Die jeweils zulässige Gesamtleckage wird überwiegend vom Atemanschluss<br />
bestimmt, sie wird jedoch immer auf das gesamte Gerät bezogen. Näheres siehe Abschnitte<br />
3.3.5.5 und 3.4.2.4.2.<br />
3.2.7 Atemschutzhelme<br />
Für Atemschutzhelme gilt Abschnitt 3.2.6 entsprechend. Die Bezeichnung „Helm“ verlangt,<br />
dass die Forderungen der Norm für Schutzhelme DIN EN 397 „Industrieschutzhelme“<br />
zusätzlich erfüllt werden.<br />
3.2.8 Atemschutzanzüge<br />
Atemschutzanzüge sind Schutzanzüge, die zugleich Atemanschlüsse sind, d.h. wenn<br />
sie der Teil eines Atemschutzgerätes sind, der die Verbindung zum Gerätträger herstellt.<br />
Dies gilt beispielsweise für einen Atemschutzanzug ohne Innenmaske, der Teil<br />
des Druckschlauchgerätes ist.<br />
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