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1. Studieren in Österreich - DGB-Jugend

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<strong>1.</strong>3 Zulassung zum Studium<br />

Zulassungsfristen<br />

Der Antrag um Zulassung zum Studium an<br />

e<strong>in</strong>er Universität muss<br />

n für das W<strong>in</strong>tersemester bis spätestens<br />

<strong>1.</strong> September<br />

n für das Sommersemester bis spätestens<br />

<strong>1.</strong> Februar<br />

n jedes Kalenderjahres für das folgende<br />

Semester bei der jeweiligen Universitätsdirektion<br />

e<strong>in</strong>gelangt und vollständig<br />

se<strong>in</strong>.<br />

Anträge, die verspätet e<strong>in</strong>gebracht wurden,<br />

werden erst im folgenden Semester<br />

unter Berücksichtigung der verfügbaren<br />

Plätze behandelt.<br />

AUSNAHMEN:<br />

EWR-BürgerInnen und InländerInnen<br />

gleichgestellte (Angehörige der Personengruppenverordnung;<br />

siehe unten) <strong>Studieren</strong>de<br />

können den Antrag auch während der<br />

allgeme<strong>in</strong>en Zulassungsfrist stellen.<br />

Bei den Kunstuniversitäten und Fachhochschulen<br />

müssen die Term<strong>in</strong>e für die<br />

Zulassungsprüfungen beachtet werden.<br />

Personengruppenverordnung<br />

Für die nachstehend angeführten Personengruppen<br />

gelten die vorgelegten Nachweise<br />

der allgeme<strong>in</strong>en Universitätsreife als<br />

<strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> ausgestellt. Diese Personengruppen<br />

haben neben dem Nachweis der<br />

allgeme<strong>in</strong>en Universitätsreife den Nachweis<br />

zu erbr<strong>in</strong>gen, dass sie e<strong>in</strong>er der nachstehend<br />

angeführten Personengruppen an-<br />

gehören. Gehörst du e<strong>in</strong>er der genannten<br />

Personengruppen an ist für dich ke<strong>in</strong> Studienplatznachweis<br />

notwendig. Außerdem gilt<br />

für dich nicht die besondere Zulassungsfrist<br />

für ausländische <strong>Studieren</strong>de, sondern<br />

die allgeme<strong>in</strong>e Zulassungsfrist.<br />

Personengruppen:<br />

n Personen, die <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> auf Grund<br />

staatsvertraglicher oder gesetzlicher<br />

Bestimmungen Privilegien und Immunitäten<br />

genießen, sowie Personen, die<br />

sich zum Zeitpunkt des Erwerbes des<br />

Reifezeugnisses im Auftrag der Republik<br />

<strong>Österreich</strong> im Ausland aufhalten und<br />

dort auf Grund staatsvertraglicher oder<br />

gesetzlicher Bestimmungen Privilegien<br />

und Immunitäten genießen sowie deren<br />

EhepartnerInnen und K<strong>in</strong>der.<br />

n <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> akkreditierte und hier<br />

hauptberuflich tätige AuslandsjournalistInnen<br />

sowie ihre EhepartnerInnen<br />

und K<strong>in</strong>der.<br />

n Personen, die entweder selbst wenigstens<br />

fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar<br />

vor der Antragstellung auf<br />

Zulassung den Mittelpunkt ihrer Lebens<strong>in</strong>teressen<br />

<strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> hatten oder<br />

die m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e/n gesetzliche/n<br />

Unterhaltspflichtige/n haben, bei der/<br />

dem dies der Fall ist.<br />

n Personen, die e<strong>in</strong> Stipendium für das<br />

angestrebte Studium entweder auf Grund<br />

staatsvertraglicher Bestimmungen oder<br />

<strong>in</strong> gleicher Höhe aus jenen Mitteln e<strong>in</strong>er<br />

österreichischen Gebietskörperschaft erhalten,<br />

die gemäß den F<strong>in</strong>anzvorschriften<br />

dieser Gebietskörperschaft aus-<br />

drücklich für Stipendien zu verwenden<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

n InhaberInnen von Reifezeugnissen österreichischer<br />

Auslandsschulen<br />

n Flüchtl<strong>in</strong>ge im S<strong>in</strong>ne der Konvention<br />

über die Rechtsstellung der Flüchtl<strong>in</strong>ge<br />

beziehungsweise Personen, die aufgrund<br />

des Asylgesetztes 1997 <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong><br />

e<strong>in</strong>e Aufenthaltsberechtigung haben.<br />

n SüdtirolerInnen<br />

n Staatsangehörige des Großherzogtums<br />

Luxemburg, des Fürstentums Liechtenste<strong>in</strong><br />

und der Schweiz s<strong>in</strong>d im Rahmen<br />

des Zulassungsverfahrens aufgrund <strong>in</strong>ternationaler<br />

Abkommen österreichischen<br />

StaatsbürgerInnen gleichgestellt.<br />

Voraussetzungen<br />

<strong>1.</strong> Nachweis der Hochschulreife (von den<br />

akademischen Behörden als solche anerkannt)<br />

n Ist die Gleichwertigkeit ausländischer<br />

Zeugnisse im H<strong>in</strong>blick auf die Inhalte<br />

und die Anforderungen e<strong>in</strong>er österreichischen<br />

Reifeprüfung nicht gegeben,<br />

so hat die Rektor<strong>in</strong> oder der Rektor die<br />

Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben,<br />

die für die Herstellung der Gleichwertigkeit<br />

mit e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>ländischen Reifeprüfung<br />

erforderlich und vor der Zulassung abzulegen<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

n Personen, die vor Beg<strong>in</strong>n des ordentlichen<br />

Studiums Ergänzungsprüfungen<br />

abzulegen haben, werden befristet als<br />

außerordentliche <strong>Studieren</strong>de aufgenommen.<br />

Sie haben die Möglichkeit, zur Vorbereitung<br />

auf die erforderlichen Ergänzungsprüfungen<br />

die hiefür vorgesehenen<br />

<strong>Studieren</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> 14/15<br />

Lehrveranstaltungen im Rahmen des Vorstudienlehrganges<br />

der Wiener Universitäten<br />

zu besuchen.<br />

2. Studienplatznachweis an e<strong>in</strong>er Universität<br />

im demselben Land, <strong>in</strong> welchem<br />

der Schulabschluss erworben wurde.<br />

Dieser Studienplatznachweis muss für<br />

genau jene Studienrichtung gelten, die<br />

<strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> studiert werden soll.<br />

3. Deutschkenntnisse (gegebenenfalls ist<br />

e<strong>in</strong>e Prüfung abzulegen)<br />

n Personen, deren Muttersprache nicht<br />

Deutsch ist, haben die Kenntnis der<br />

deutschen Sprache nachzuweisen. Der<br />

Nachweis wird <strong>in</strong>sbesondere durch e<strong>in</strong><br />

Reifezeugnis auf Grund des Unterrichts<br />

<strong>in</strong> deutscher Sprache erbracht. Kann der<br />

Nachweis nicht erbracht werden, hat<br />

die Rektor<strong>in</strong> oder der Rektor die Ablegung<br />

e<strong>in</strong>er Ergänzungsprüfung vorzuschreiben,<br />

die vor der Zulassung abzulegen<br />

ist. Personen, welche die Zulassung<br />

zu e<strong>in</strong>em Doktoratsstudium beantragt<br />

haben, ist nach Anhörung der oder des<br />

Vorsitzenden der Studienkommission für<br />

das Doktoratsstudium die Nachsicht von<br />

der Kenntnis der deutschen Sprache zu<br />

erteilen, wenn die Kenntnis im H<strong>in</strong>blick<br />

auf die Gestaltung dieses Studiums nicht<br />

erforderlich ist.<br />

4. E<strong>in</strong> verfügbarer Studienplatz (gilt nur<br />

bei manchen Studienrichtungen wie dem<br />

Studium der Pharmazie, der Mediz<strong>in</strong> und<br />

Studien an e<strong>in</strong>er Akademie der Künste)<br />

5. Abgangsbesche<strong>in</strong>igung bzw. e<strong>in</strong>e Beurlaubung<br />

(wenn e<strong>in</strong> Übertritt von e<strong>in</strong>er<br />

anderen Universität stattgefunden hat)<br />

www.oeh.ac.at

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