1. Studieren in Österreich - DGB-Jugend
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<strong>1.</strong>3 Zulassung zum Studium<br />
Zulassungsfristen<br />
Der Antrag um Zulassung zum Studium an<br />
e<strong>in</strong>er Universität muss<br />
n für das W<strong>in</strong>tersemester bis spätestens<br />
<strong>1.</strong> September<br />
n für das Sommersemester bis spätestens<br />
<strong>1.</strong> Februar<br />
n jedes Kalenderjahres für das folgende<br />
Semester bei der jeweiligen Universitätsdirektion<br />
e<strong>in</strong>gelangt und vollständig<br />
se<strong>in</strong>.<br />
Anträge, die verspätet e<strong>in</strong>gebracht wurden,<br />
werden erst im folgenden Semester<br />
unter Berücksichtigung der verfügbaren<br />
Plätze behandelt.<br />
AUSNAHMEN:<br />
EWR-BürgerInnen und InländerInnen<br />
gleichgestellte (Angehörige der Personengruppenverordnung;<br />
siehe unten) <strong>Studieren</strong>de<br />
können den Antrag auch während der<br />
allgeme<strong>in</strong>en Zulassungsfrist stellen.<br />
Bei den Kunstuniversitäten und Fachhochschulen<br />
müssen die Term<strong>in</strong>e für die<br />
Zulassungsprüfungen beachtet werden.<br />
Personengruppenverordnung<br />
Für die nachstehend angeführten Personengruppen<br />
gelten die vorgelegten Nachweise<br />
der allgeme<strong>in</strong>en Universitätsreife als<br />
<strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> ausgestellt. Diese Personengruppen<br />
haben neben dem Nachweis der<br />
allgeme<strong>in</strong>en Universitätsreife den Nachweis<br />
zu erbr<strong>in</strong>gen, dass sie e<strong>in</strong>er der nachstehend<br />
angeführten Personengruppen an-<br />
gehören. Gehörst du e<strong>in</strong>er der genannten<br />
Personengruppen an ist für dich ke<strong>in</strong> Studienplatznachweis<br />
notwendig. Außerdem gilt<br />
für dich nicht die besondere Zulassungsfrist<br />
für ausländische <strong>Studieren</strong>de, sondern<br />
die allgeme<strong>in</strong>e Zulassungsfrist.<br />
Personengruppen:<br />
n Personen, die <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> auf Grund<br />
staatsvertraglicher oder gesetzlicher<br />
Bestimmungen Privilegien und Immunitäten<br />
genießen, sowie Personen, die<br />
sich zum Zeitpunkt des Erwerbes des<br />
Reifezeugnisses im Auftrag der Republik<br />
<strong>Österreich</strong> im Ausland aufhalten und<br />
dort auf Grund staatsvertraglicher oder<br />
gesetzlicher Bestimmungen Privilegien<br />
und Immunitäten genießen sowie deren<br />
EhepartnerInnen und K<strong>in</strong>der.<br />
n <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> akkreditierte und hier<br />
hauptberuflich tätige AuslandsjournalistInnen<br />
sowie ihre EhepartnerInnen<br />
und K<strong>in</strong>der.<br />
n Personen, die entweder selbst wenigstens<br />
fünf zusammenhängende Jahre unmittelbar<br />
vor der Antragstellung auf<br />
Zulassung den Mittelpunkt ihrer Lebens<strong>in</strong>teressen<br />
<strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> hatten oder<br />
die m<strong>in</strong>destens e<strong>in</strong>e/n gesetzliche/n<br />
Unterhaltspflichtige/n haben, bei der/<br />
dem dies der Fall ist.<br />
n Personen, die e<strong>in</strong> Stipendium für das<br />
angestrebte Studium entweder auf Grund<br />
staatsvertraglicher Bestimmungen oder<br />
<strong>in</strong> gleicher Höhe aus jenen Mitteln e<strong>in</strong>er<br />
österreichischen Gebietskörperschaft erhalten,<br />
die gemäß den F<strong>in</strong>anzvorschriften<br />
dieser Gebietskörperschaft aus-<br />
drücklich für Stipendien zu verwenden<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
n InhaberInnen von Reifezeugnissen österreichischer<br />
Auslandsschulen<br />
n Flüchtl<strong>in</strong>ge im S<strong>in</strong>ne der Konvention<br />
über die Rechtsstellung der Flüchtl<strong>in</strong>ge<br />
beziehungsweise Personen, die aufgrund<br />
des Asylgesetztes 1997 <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong><br />
e<strong>in</strong>e Aufenthaltsberechtigung haben.<br />
n SüdtirolerInnen<br />
n Staatsangehörige des Großherzogtums<br />
Luxemburg, des Fürstentums Liechtenste<strong>in</strong><br />
und der Schweiz s<strong>in</strong>d im Rahmen<br />
des Zulassungsverfahrens aufgrund <strong>in</strong>ternationaler<br />
Abkommen österreichischen<br />
StaatsbürgerInnen gleichgestellt.<br />
Voraussetzungen<br />
<strong>1.</strong> Nachweis der Hochschulreife (von den<br />
akademischen Behörden als solche anerkannt)<br />
n Ist die Gleichwertigkeit ausländischer<br />
Zeugnisse im H<strong>in</strong>blick auf die Inhalte<br />
und die Anforderungen e<strong>in</strong>er österreichischen<br />
Reifeprüfung nicht gegeben,<br />
so hat die Rektor<strong>in</strong> oder der Rektor die<br />
Ergänzungsprüfungen vorzuschreiben,<br />
die für die Herstellung der Gleichwertigkeit<br />
mit e<strong>in</strong>er <strong>in</strong>ländischen Reifeprüfung<br />
erforderlich und vor der Zulassung abzulegen<br />
s<strong>in</strong>d.<br />
n Personen, die vor Beg<strong>in</strong>n des ordentlichen<br />
Studiums Ergänzungsprüfungen<br />
abzulegen haben, werden befristet als<br />
außerordentliche <strong>Studieren</strong>de aufgenommen.<br />
Sie haben die Möglichkeit, zur Vorbereitung<br />
auf die erforderlichen Ergänzungsprüfungen<br />
die hiefür vorgesehenen<br />
<strong>Studieren</strong> <strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> 14/15<br />
Lehrveranstaltungen im Rahmen des Vorstudienlehrganges<br />
der Wiener Universitäten<br />
zu besuchen.<br />
2. Studienplatznachweis an e<strong>in</strong>er Universität<br />
im demselben Land, <strong>in</strong> welchem<br />
der Schulabschluss erworben wurde.<br />
Dieser Studienplatznachweis muss für<br />
genau jene Studienrichtung gelten, die<br />
<strong>in</strong> <strong>Österreich</strong> studiert werden soll.<br />
3. Deutschkenntnisse (gegebenenfalls ist<br />
e<strong>in</strong>e Prüfung abzulegen)<br />
n Personen, deren Muttersprache nicht<br />
Deutsch ist, haben die Kenntnis der<br />
deutschen Sprache nachzuweisen. Der<br />
Nachweis wird <strong>in</strong>sbesondere durch e<strong>in</strong><br />
Reifezeugnis auf Grund des Unterrichts<br />
<strong>in</strong> deutscher Sprache erbracht. Kann der<br />
Nachweis nicht erbracht werden, hat<br />
die Rektor<strong>in</strong> oder der Rektor die Ablegung<br />
e<strong>in</strong>er Ergänzungsprüfung vorzuschreiben,<br />
die vor der Zulassung abzulegen<br />
ist. Personen, welche die Zulassung<br />
zu e<strong>in</strong>em Doktoratsstudium beantragt<br />
haben, ist nach Anhörung der oder des<br />
Vorsitzenden der Studienkommission für<br />
das Doktoratsstudium die Nachsicht von<br />
der Kenntnis der deutschen Sprache zu<br />
erteilen, wenn die Kenntnis im H<strong>in</strong>blick<br />
auf die Gestaltung dieses Studiums nicht<br />
erforderlich ist.<br />
4. E<strong>in</strong> verfügbarer Studienplatz (gilt nur<br />
bei manchen Studienrichtungen wie dem<br />
Studium der Pharmazie, der Mediz<strong>in</strong> und<br />
Studien an e<strong>in</strong>er Akademie der Künste)<br />
5. Abgangsbesche<strong>in</strong>igung bzw. e<strong>in</strong>e Beurlaubung<br />
(wenn e<strong>in</strong> Übertritt von e<strong>in</strong>er<br />
anderen Universität stattgefunden hat)<br />
www.oeh.ac.at