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Gesamtskript BGB Schuldrecht Allgemeiner Teil - Hochschule für ...

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2<br />

BGH NJW 2003 S. 3341<br />

<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> öffentliche<br />

Verwaltung und Finanzen<br />

Ludwigsburg<br />

12<br />

Der Dachdecker hat seine Leistung beim Gläubiger zu erbringen – Bringschuld des Dachdeckers. Das<br />

Heizöl ist beim Kunden anzuliefern – Bringschuld des Lieferanten.<br />

Liegt keine Parteivereinbarung vor, können zu den einzelnen Schuldverhältnissen<br />

getroffene gesetzliche Regelungen zur Anwendung kommen wie § 604. Nach § 604 hat<br />

der Entleiher die geliehene Sache nach Ablauf der Leihzeit zum Verleiher zurückzubringen. Die Rückgabepflicht<br />

ist eine Bringschuld.<br />

Ansonsten ist nach § 269 Abs. 1 am Sitz des Schuldners zu leisten. Damit ist die<br />

Holschuld der gesetzliche Regelfall<br />

Aus einer Vereinbarung, dass der Schuldner die Kosten der Versendung zu übernehmen<br />

hat, kann nach § 269 Abs. 3 nicht geschlossen werden, dass eine Bringschuld<br />

besteht. Im Zweifel ist in solchen Fällen eine Schickschuld vereinbart. Darin<br />

kommt die gesetzliche Vermutung zum Ausdruck, wonach bei Unsicherheit über die<br />

Vereinbarung einer Bring- oder Schickschuld, im Zweifel eine Schickschuld gegeben<br />

ist. Bei Geschäften im Versandhandel liegt regelmäßig eine Schickschuld vor. 2<br />

Bei der Schickschuld ist der Schuldner alleine zur ordnungsgemäßen Versendung<br />

verpflichtet, er trägt jedoch grundsätzlich nicht das Risiko des Transportes. Damit ist<br />

der Schuldner bei der Schickschuld rechtlich besser gestellt als bei der Bringschuld.<br />

Diese Gefahrtragungsregel kommt in § 447 <strong>für</strong> den Versendungskauf zum Ausdruck.<br />

Dies hat <strong>für</strong> den Käufer zu Folge, dass er die Ware bezahlen muss, selbst wenn diese<br />

auf dem Transport - vom Verkäufer unverschuldet - untergeht. Der Käufer trägt<br />

dann die Mühe und das Risiko Ersatz von der Transportperson zu bekommen. Von<br />

der Gefahrtragungsregel des § 447 macht das Gesetz beim Verbrauchsgüterkauf nach § 474 Abs. 2<br />

eine wichtige Ausnahme. Bestellt ein Verbraucher eine Ware im Versandhaus, trägt nicht der Verbraucher<br />

sondern das Versandhaus als Verkäufer das Transportrisiko. Geht die Ware auf dem Transport<br />

unter, muss der Verbraucher diese nicht bezahlen.<br />

Der Unterschied zwischen Holschuld, Schickschuld und Bringschuld ist relevant <strong>für</strong><br />

das Maß der geschuldeten Mühewaltung und die Tragung des Transportrisikos.<br />

In Zweifelsfällen besteht folgende Prüfungsreihenfolge:<br />

1. Parteivereinbarung oder Natur der Sache<br />

2. dispositive gesetzliche Regelung<br />

3. § 269 Abs. 1 Holschuld<br />

3. Leistungsgegenstand<br />

Häufig sind in einem Vertrag die geschuldete Leistung oder Gegenleistung nicht oder<br />

nicht eindeutig bestimmt. Es genügt, wenn diese bestimmbar sind. Ist der Leistungsgegenstand<br />

nicht bestimmbar, ist der Vertrag unwirksam. Bestimmbarkeit liegt in<br />

den folgenden Fällen vor:<br />

Skript<br />

<strong>Schuldrecht</strong> AT<br />

Prof. Dr. Eleonora Kohler-Gehrig<br />

Stand 08-2011

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