Gesamtskript BGB Schuldrecht Allgemeiner Teil - Hochschule für ...
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BGH NJW 2003 S. 3341<br />
<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> öffentliche<br />
Verwaltung und Finanzen<br />
Ludwigsburg<br />
12<br />
Der Dachdecker hat seine Leistung beim Gläubiger zu erbringen – Bringschuld des Dachdeckers. Das<br />
Heizöl ist beim Kunden anzuliefern – Bringschuld des Lieferanten.<br />
Liegt keine Parteivereinbarung vor, können zu den einzelnen Schuldverhältnissen<br />
getroffene gesetzliche Regelungen zur Anwendung kommen wie § 604. Nach § 604 hat<br />
der Entleiher die geliehene Sache nach Ablauf der Leihzeit zum Verleiher zurückzubringen. Die Rückgabepflicht<br />
ist eine Bringschuld.<br />
Ansonsten ist nach § 269 Abs. 1 am Sitz des Schuldners zu leisten. Damit ist die<br />
Holschuld der gesetzliche Regelfall<br />
Aus einer Vereinbarung, dass der Schuldner die Kosten der Versendung zu übernehmen<br />
hat, kann nach § 269 Abs. 3 nicht geschlossen werden, dass eine Bringschuld<br />
besteht. Im Zweifel ist in solchen Fällen eine Schickschuld vereinbart. Darin<br />
kommt die gesetzliche Vermutung zum Ausdruck, wonach bei Unsicherheit über die<br />
Vereinbarung einer Bring- oder Schickschuld, im Zweifel eine Schickschuld gegeben<br />
ist. Bei Geschäften im Versandhandel liegt regelmäßig eine Schickschuld vor. 2<br />
Bei der Schickschuld ist der Schuldner alleine zur ordnungsgemäßen Versendung<br />
verpflichtet, er trägt jedoch grundsätzlich nicht das Risiko des Transportes. Damit ist<br />
der Schuldner bei der Schickschuld rechtlich besser gestellt als bei der Bringschuld.<br />
Diese Gefahrtragungsregel kommt in § 447 <strong>für</strong> den Versendungskauf zum Ausdruck.<br />
Dies hat <strong>für</strong> den Käufer zu Folge, dass er die Ware bezahlen muss, selbst wenn diese<br />
auf dem Transport - vom Verkäufer unverschuldet - untergeht. Der Käufer trägt<br />
dann die Mühe und das Risiko Ersatz von der Transportperson zu bekommen. Von<br />
der Gefahrtragungsregel des § 447 macht das Gesetz beim Verbrauchsgüterkauf nach § 474 Abs. 2<br />
eine wichtige Ausnahme. Bestellt ein Verbraucher eine Ware im Versandhaus, trägt nicht der Verbraucher<br />
sondern das Versandhaus als Verkäufer das Transportrisiko. Geht die Ware auf dem Transport<br />
unter, muss der Verbraucher diese nicht bezahlen.<br />
Der Unterschied zwischen Holschuld, Schickschuld und Bringschuld ist relevant <strong>für</strong><br />
das Maß der geschuldeten Mühewaltung und die Tragung des Transportrisikos.<br />
In Zweifelsfällen besteht folgende Prüfungsreihenfolge:<br />
1. Parteivereinbarung oder Natur der Sache<br />
2. dispositive gesetzliche Regelung<br />
3. § 269 Abs. 1 Holschuld<br />
3. Leistungsgegenstand<br />
Häufig sind in einem Vertrag die geschuldete Leistung oder Gegenleistung nicht oder<br />
nicht eindeutig bestimmt. Es genügt, wenn diese bestimmbar sind. Ist der Leistungsgegenstand<br />
nicht bestimmbar, ist der Vertrag unwirksam. Bestimmbarkeit liegt in<br />
den folgenden Fällen vor:<br />
Skript<br />
<strong>Schuldrecht</strong> AT<br />
Prof. Dr. Eleonora Kohler-Gehrig<br />
Stand 08-2011