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Gesamtskript BGB Schuldrecht Allgemeiner Teil - Hochschule für ...

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<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> öffentliche<br />

Verwaltung und Finanzen<br />

Ludwigsburg<br />

28<br />

Der Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 S. 2 setzt ein Vertretenmüssen<br />

voraus, wie es § 276 definiert. Die negative Formulierung in § 280 Abs. 1 S. 2 bringt<br />

zum Ausdruck, dass dieses Vertretenmüssen vermutet wird. Es handelt sich insofern<br />

um eine Beweislastumkehr: Der Schuldner muss beweisen, dass ihn kein Verschulden<br />

an der Pflichtverletzung, der Unmöglichkeit trifft. Nur <strong>für</strong> den Fall der anfänglichen<br />

Unmöglichkeit sieht § 311 a eine Sonderregelung vor.<br />

b. § 284 gewährt anstelle des Schadensersatzanspruches einen Anspruch auf Ersatz<br />

der vergeblichen Aufwendungen. Dieser ist von Bedeutung, wenn der Gläubiger im<br />

Vorfeld der Unmöglichkeit freiwillige Aufwendungen, wie Vertragskosten, getätigt hat,<br />

die sich nun als vergeblich erweisen. Hierbei handelt es sich um keine Schäden, die kausal<br />

aus der Unmöglichkeit erwachsen sind, da sie schon im Vorfeld vor der Unmöglichkeit getätigt wurden.<br />

Da der Aufwendungsersatzanspruch anstelle des Schadensersatzanspruches tritt,<br />

setzt er wie der Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 S. 2 ein Vertretenmüssen<br />

des Schuldners voraus.<br />

c. § 285 gewährt einen Anspruch auf Herausgabe des Ersatzes. Der Schuldner<br />

kann durch den Umstand, der seine Befreiung vom Primäranspruch bewirkt hat einen<br />

Ersatz oder Ersatzanspruch erlangt haben. Hierunter fällt ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung<br />

oder gegen einen Dritten, der den Leistungsgegenstand beschädigt<br />

hat und zu Schadensersatz verpflichtet ist. Herauszugeben sind auch Surrogate,<br />

die der Schuldner durch Rechtsgeschäft erworben hat. Der Anspruch setzt kein Vertretenmüssen<br />

voraus. Aus § 285 Abs. 2 ergibt sich, dass der Anspruch neben dem Schadensersatzanspruch<br />

geltend gemacht werden kann, wobei der Wert des erlangten Ersatzes auf den Schadensersatzanspruch<br />

angerechnet wird.<br />

d. § 326 regelt beim gegenseitigen Vertrag das Schicksal der Gegenleistung, wenn<br />

der Schuldner nach § 275 nicht zu leisten braucht. Die Gegenleistung entfällt nach §<br />

326 Abs. 1 kraft Gesetzes.<br />

Eine Ausnahme besteht nach § 326 Abs. 2, wenn die Unmöglichkeit vom Gläubiger<br />

zu verantworten ist oder während dessen Annahmeverzuges eintrat. Der Gegenleistungsanspruch<br />

bleibt dann bestehen. Weitere Ausnahmen ergeben sich in den Fällen des Gefahrübergangs<br />

im Kaufvertrag in §§ 446, 447 und im Werkvertragsrecht nach §§ 644, 645.<br />

Hat der Gläubiger seine Leistung bereits erbracht, kann er nach § 326 Abs. 4, das<br />

von ihm bereits Geleistete gemäß §§ 346 ff zurückfordern. Trotz des Rückforderungsverlangens<br />

kann er nach § 325 daneben noch Schadensersatz aus § 283 verlangen.<br />

Der Schaden besteht in der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und<br />

der Gegenleistung. Im selben Fall könnte er anstelle des Rücktritts dem Schuldner die bereits<br />

erbrachte Leistung belassen und Schadensersatz aus § 283 verlangen.<br />

Auch wenn nach §§ 275, 326 Abs. 1 die Leistungs- und Gegenleistungspflichten kraft Gesetzes erlöschen,<br />

besteht nach § 326 Abs. 5 ein Rücktrittsrecht. Bei teilweiser Unmöglichkeit kann so vom ganzen<br />

Vertrag zurückgetreten werden.<br />

e. Nimmt der Gläubiger eine <strong>Teil</strong>leistung bei <strong>Teil</strong>-Unmöglichkeit in Anspruch ist der<br />

Gegenleistungsanspruch nach §§ 326 Abs. 1 S. 1, 441 Abs. 3 entsprechend zu mindern.<br />

Skript<br />

<strong>Schuldrecht</strong> AT<br />

Prof. Dr. Eleonora Kohler-Gehrig<br />

Stand 08-2011

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