Gesamtskript BGB Schuldrecht Allgemeiner Teil - Hochschule für ...
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<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> öffentliche<br />
Verwaltung und Finanzen<br />
Ludwigsburg<br />
28<br />
Der Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 S. 2 setzt ein Vertretenmüssen<br />
voraus, wie es § 276 definiert. Die negative Formulierung in § 280 Abs. 1 S. 2 bringt<br />
zum Ausdruck, dass dieses Vertretenmüssen vermutet wird. Es handelt sich insofern<br />
um eine Beweislastumkehr: Der Schuldner muss beweisen, dass ihn kein Verschulden<br />
an der Pflichtverletzung, der Unmöglichkeit trifft. Nur <strong>für</strong> den Fall der anfänglichen<br />
Unmöglichkeit sieht § 311 a eine Sonderregelung vor.<br />
b. § 284 gewährt anstelle des Schadensersatzanspruches einen Anspruch auf Ersatz<br />
der vergeblichen Aufwendungen. Dieser ist von Bedeutung, wenn der Gläubiger im<br />
Vorfeld der Unmöglichkeit freiwillige Aufwendungen, wie Vertragskosten, getätigt hat,<br />
die sich nun als vergeblich erweisen. Hierbei handelt es sich um keine Schäden, die kausal<br />
aus der Unmöglichkeit erwachsen sind, da sie schon im Vorfeld vor der Unmöglichkeit getätigt wurden.<br />
Da der Aufwendungsersatzanspruch anstelle des Schadensersatzanspruches tritt,<br />
setzt er wie der Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 S. 2 ein Vertretenmüssen<br />
des Schuldners voraus.<br />
c. § 285 gewährt einen Anspruch auf Herausgabe des Ersatzes. Der Schuldner<br />
kann durch den Umstand, der seine Befreiung vom Primäranspruch bewirkt hat einen<br />
Ersatz oder Ersatzanspruch erlangt haben. Hierunter fällt ein Anspruch auf eine Versicherungsleistung<br />
oder gegen einen Dritten, der den Leistungsgegenstand beschädigt<br />
hat und zu Schadensersatz verpflichtet ist. Herauszugeben sind auch Surrogate,<br />
die der Schuldner durch Rechtsgeschäft erworben hat. Der Anspruch setzt kein Vertretenmüssen<br />
voraus. Aus § 285 Abs. 2 ergibt sich, dass der Anspruch neben dem Schadensersatzanspruch<br />
geltend gemacht werden kann, wobei der Wert des erlangten Ersatzes auf den Schadensersatzanspruch<br />
angerechnet wird.<br />
d. § 326 regelt beim gegenseitigen Vertrag das Schicksal der Gegenleistung, wenn<br />
der Schuldner nach § 275 nicht zu leisten braucht. Die Gegenleistung entfällt nach §<br />
326 Abs. 1 kraft Gesetzes.<br />
Eine Ausnahme besteht nach § 326 Abs. 2, wenn die Unmöglichkeit vom Gläubiger<br />
zu verantworten ist oder während dessen Annahmeverzuges eintrat. Der Gegenleistungsanspruch<br />
bleibt dann bestehen. Weitere Ausnahmen ergeben sich in den Fällen des Gefahrübergangs<br />
im Kaufvertrag in §§ 446, 447 und im Werkvertragsrecht nach §§ 644, 645.<br />
Hat der Gläubiger seine Leistung bereits erbracht, kann er nach § 326 Abs. 4, das<br />
von ihm bereits Geleistete gemäß §§ 346 ff zurückfordern. Trotz des Rückforderungsverlangens<br />
kann er nach § 325 daneben noch Schadensersatz aus § 283 verlangen.<br />
Der Schaden besteht in der Differenz zwischen dem Wert der Leistung und<br />
der Gegenleistung. Im selben Fall könnte er anstelle des Rücktritts dem Schuldner die bereits<br />
erbrachte Leistung belassen und Schadensersatz aus § 283 verlangen.<br />
Auch wenn nach §§ 275, 326 Abs. 1 die Leistungs- und Gegenleistungspflichten kraft Gesetzes erlöschen,<br />
besteht nach § 326 Abs. 5 ein Rücktrittsrecht. Bei teilweiser Unmöglichkeit kann so vom ganzen<br />
Vertrag zurückgetreten werden.<br />
e. Nimmt der Gläubiger eine <strong>Teil</strong>leistung bei <strong>Teil</strong>-Unmöglichkeit in Anspruch ist der<br />
Gegenleistungsanspruch nach §§ 326 Abs. 1 S. 1, 441 Abs. 3 entsprechend zu mindern.<br />
Skript<br />
<strong>Schuldrecht</strong> AT<br />
Prof. Dr. Eleonora Kohler-Gehrig<br />
Stand 08-2011