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Gesamtskript BGB Schuldrecht Allgemeiner Teil - Hochschule für ...

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<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> öffentliche<br />

Verwaltung und Finanzen<br />

Ludwigsburg<br />

22<br />

e. Die Pflicht zur Herausgabe gezogener Nutzungen ergibt sich aus § 346 Abs. 1.<br />

Hingegen regelt § 347 Abs. 1 <strong>für</strong> nicht gezogene Nutzungen eine Wertersatzpflicht,<br />

soweit eine Nutzziehung möglich gewesen wäre. Beim gesetzlichen Rücktrittsrecht<br />

genießt der zum Rücktritt Berechtigte das Haftungsprivileg der eigenüblichen Sorgfalt<br />

aus § 277.<br />

Im Gegenzug erhält der zum Rücktritt Berechtigte aus § 347 Abs. 2 einen Anspruch<br />

auf Ersatz notwendiger Verwendungen.<br />

f. Nach § 348 sind die aus dem Rücktrittsrecht sich ergebenden Verpflichtungen der<br />

Vertragsparteien Zug um Zug zu erfüllen. Die Rückgewähr der erbrachten Leistung<br />

kann nicht gefordert werden, solange nicht die Herausgabe der erlangten Leistung<br />

angeboten wird. Der Käufer des Pferdes, muss nach erfolgter Rücktrittserklärung die Rückgabe<br />

des Pferdes anbieten, wenn er Herausgabe des von ihm entrichteten Kaufpreises fordert.<br />

An das Rücktrittsrecht angelehnt regelt § 355 ein 2-wöchiges Widerrufsrecht bei<br />

Verbraucherverträgen. Nicht in § 355 geregelt ist die Frage, wann ein Widerrufsrecht<br />

besteht. Dieses kann sich aus verschiedenen Verbraucherschutzregelungen ergeben, die zum <strong>Teil</strong><br />

außerhalb des <strong>BGB</strong> geregelt sind wie das Fernunterrichtsteilnehmergesetz. Im <strong>BGB</strong> ist ein Widerrufsrecht<br />

geregelt in<br />

- § 312 bei Haustürgeschäften,<br />

- § 312 d bei Fernabsatzverträgen,<br />

- § 485 bei <strong>Teil</strong>zeit-Wohnrechteverträgen,<br />

- § 495 bei Verbraucherdarlehen.<br />

4. Kündigung<br />

Dauerschuldverhältnisse können gekündigt werden, wie §§ 542 Abs. 1, 543 <strong>für</strong> das<br />

Mietverhältnis und §§ 620 Abs. 2, 626 <strong>für</strong> das Arbeitsverhältnis deutlich machen. Die<br />

Kündigung führt zur Beendigung des Schuldverhältnisses im weiteren Sinne. Es endet<br />

<strong>für</strong> die Zukunft. Die in der Vergangenheit erbrachten Leistungen verbleiben beim<br />

Empfänger.<br />

§ 314 bestimmt <strong>für</strong> alle Dauerschuldverhältnisse, dass diese aus wichtigem Grund<br />

gekündigt werden können. Dies ist wichtig <strong>für</strong> atypische Dauerschuldverhältnisse, die<br />

einer vertraglichen Vereinbarung entspringen und die nicht zu den typischen vom<br />

Gesetz geregelten Dauerschuldverhältnissen zählen. Daraus erhellt, dass die Kündigung<br />

aus wichtigem Grund niemals vertraglich ausgeschlossen werden kann. Wird<br />

wegen Verletzung einer vertraglichen Pflicht die Kündigung ausgesprochen, ist eine<br />

vorangegangene erfolglose Abmahnung erforderlich.<br />

Die allgemeine Vorschrift über die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen aus<br />

wichtigem Grund nach § 314 wird von den beim Mietvertrag und beim Arbeitsvertrag<br />

speziell getroffenen Regelungen der §§ 543, 626 verdrängt.<br />

Ein Gebäudereinigungsunternehmer verletzt einen Kunden vorsätzlich bei einem Streit in der Freizeit<br />

in erheblicher Weise. Der Kunde kündigt daraufhin den Reinigungsvertrag fristlos nach § 314 Abs. 1.<br />

Der Reinigungsvertrag sieht nur eine ordentliche Kündigung zum Jahresende vor. Der Reinigungsvertrag<br />

ist ein untypischer Werkvertrag nach § 631 mit Dauerschuldcharakter. Ein Recht zur fristlosen<br />

Kündigung kennt das Werkvertragsrecht nicht. Nach § 314 ist die Kündigung wirksam. Dem Kunden<br />

Skript<br />

<strong>Schuldrecht</strong> AT<br />

Prof. Dr. Eleonora Kohler-Gehrig<br />

Stand 08-2011

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