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Gesamtskript BGB Schuldrecht Allgemeiner Teil - Hochschule für ...

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<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> öffentliche<br />

Verwaltung und Finanzen<br />

Ludwigsburg<br />

44<br />

c. Im gegenseitigen Vertrag behält der Schuldner trotz Untergangs der geschuldeten<br />

Sache nach § 326 Abs. 2 den Anspruch auf die Gegenleistung, wenn der Untergang<br />

durch einen von ihm nicht zu vertretenden Umstand während des Annahmeverzugs<br />

des Gläubigers eintritt. Da der Schuldner im Annahmeverzug nach § 300 Abs. 1 nur<br />

Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat, muss der Gläubiger bei leicht fahrlässig vom<br />

Schuldner herbeigeführter Unmöglichkeit die Gegenleistung erbringen.<br />

d. Der Schuldner kann vom Gläubiger die Mehraufwendungen verlangen, die ihm<br />

durch den Annahmeverzug entstehen gemäß § 304. Hierzu zählen die Kosten <strong>für</strong> die<br />

Aufbewahrung und Erhaltung der geschuldeten Leistung sowie die Kosten einer<br />

zweiten Anlieferung. Nach § 372 ist der Schuldner zur Hinterlegung berechtigt.<br />

e. Nach § 301 muss der Schuldner eine Geldschuld während des Annahmeverzugs<br />

nicht mehr verzinsen. Der Gläubiger verliert den Zinsanspruch.<br />

Der Zirkus Z hat vom Tierfänger T einen Elefanten erworben. Zum vorgesehenen Termin ist Z nicht<br />

bereit, das angelieferte Tier abzunehmen. T muss das Tier abtransportieren und andernorts unterbringen.<br />

Soweit es um die Lieferpflicht des T aus § 433 Abs. 1 geht, ist Z nach §§ 293, 294 in Gläubigerverzug<br />

geraten. Der T ist Schuldner und Z ist Gläubiger der Lieferpflicht. Hinsichtlich der Abnahmepflicht<br />

aus § 433 Abs. 2 ist Z Schuldner und T Gläubiger. Hier kann seitens des Schuldners Z Leistungsverzögerung<br />

nach §§ 323, 281 und Schuldnerverzug nach § 286 vorliegen. Beim Kaufvertrag<br />

können deshalb Schuldner- und Gläubigerverzug gleichzeitig nebeneinander gegeben sein. Aus dem<br />

Schuldnerverzug ergeben sich nach §§ 323, 281 Möglichkeiten, sich vom Vertrag zu lösen. Die Regelung<br />

des Gläubigerverzugs in §§ 293 ff kennt keine solche Möglichkeit.<br />

Fall: Autoradio<br />

Autohändler Vogel (V) hat an Herrn Krüger (K) und an Herrn Müller (M) jeweils ein<br />

Gebrauchtfahrzeug veräußert. K bittet um Einbau eines Autoradios und M um die<br />

Montage von Sportreifen. V ist zu diesen Zusatzarbeiten bereit. Deshalb sollen K und<br />

M ihre Fahrzeuge erst am Freitag abholen.<br />

Als K am Freitag bei V erscheint, stellt sich heraus, dass V mit den Arbeiten noch<br />

nicht fertig ist. M kommt am Freitag nicht vorbei, weil er aus beruflichen Gründen<br />

verhindert ist. Beide Fahrzeuge bleiben deshalb über Nacht auf dem abgeschlossenen<br />

Betriebsgelände des V stehen. In derselben Nacht stiehlt eine Diebesbande verschiedene<br />

Fahrzeuge darunter auch die von K und M gekauften Fahrzeuge vom Betriebsgelände.<br />

Sowohl K wie M melden nun Schadensersatzansprüche bei V an.<br />

Beide hatten vor, die erworbenen Fahrzeuge mit Gewinn weiter zu veräußern.<br />

Lösung:<br />

1. K könnte einen Schadensersatzanspruch aus §§ 283, 280 geltend machen. Es<br />

wurde ein Kaufvertrag wirksam abgeschlossen nach §§ 433, 145. Wegen nachträglichen<br />

Unvermögens ist die Lieferpflicht des V nach § 275 Abs. 1 erloschen.<br />

V müsste das Unvermögen zu vertreten haben. Es liegt zwar nicht § 276 vor. V hat<br />

den Diebstahl weder vorsätzlich noch fahrlässig herbeigeführt. Jedoch ist § 287 gegeben.<br />

V befand sich mit der Lieferung nach § 286 in Verzug. Er hat den fälligen und<br />

kalendermäßig bestimmten Liefertermin nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 nicht eingehalten.<br />

Einer Mahnung bedurfte es nicht. Nach § 286 Abs. 4 wird vermutet, dass er den Verzug<br />

zu vertreten hat. Hiernach hat er während des Verzugs nach § 287 selbst zufälli-<br />

Skript<br />

<strong>Schuldrecht</strong> AT<br />

Prof. Dr. Eleonora Kohler-Gehrig<br />

Stand 08-2011

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