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Gesamtskript BGB Schuldrecht Allgemeiner Teil - Hochschule für ...

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<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> öffentliche<br />

Verwaltung und Finanzen<br />

Ludwigsburg<br />

4<br />

I. Allgemeines<br />

Das <strong>Schuldrecht</strong> ist geregelt in den §§ 241 bis 853 <strong>BGB</strong>. Es enthält Bestimmungen<br />

zum Recht der Schuldverhältnisse. Das Schuldverhältnis ist nach § 241 Abs. 1 ein<br />

Rechtsverhältnis, kraft dessen die eine Person, der Gläubiger, von der anderen Person,<br />

dem Schuldner, eine Leistung zu fordern berechtigt ist. Anders ausgedrückt:<br />

Das Schuldverhältnis regelt<br />

• das Recht des Gläubigers, vom Schuldner eine Leistung zu verlangen<br />

und (spiegelbildlich ausgedrückt)<br />

• die Verbindlichkeit des Schuldners, dem Gläubiger eine Leistung zu<br />

erbringen.<br />

Der Gläubiger erlangt aus dem Schuldverhältnis das Recht, vom Schuldner und nur<br />

von diesem etwas zu verlangen. Im Schuldverhältnis geht es um relative Rechte, die<br />

nur zwischen zwei Personen - zwischen Gläubiger und Schuldner - bestehen. Die<br />

relativen Forderungsrechte sind zu unterscheiden von den absoluten Rechten, die<br />

gegenüber jedermann bestehen, wie der Schutz von Körper, Eigentum und Gesundheit.<br />

Aus der Verletzung eines absoluten Rechts kann nach § 823 Abs. 1 wiederum ein relatives<br />

Recht erwachsen: Der Geschädigte kann als Gläubiger Schadensersatz vom Schädiger als Schuldner<br />

verlangen.<br />

Die Schuldverhältnisse lassen sich nach ihrer Entstehung untergliedern in<br />

• Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse und<br />

• Gesetzliche Schuldverhältnisse<br />

Die rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisse ergeben sich aus einem Rechtsgeschäft.<br />

Rechtsgeschäfte sind die auf einen rechtlichen Erfolg gerichteten Willenserklärungen<br />

wie §§ 433 ff Kaufvertrag oder §§ 662 ff Auftrag.<br />

Schuldverhältnisse können ohne Rechtsgeschäft unmittelbar kraft Gesetzes entstehen.<br />

Zu diesen gesetzlichen Schuldverhältnissen zählen die ungerechtfertigte Bereicherung<br />

nach §§ 812 ff. und die unerlaubten Handlungen nach §§ 823 ff. Diese<br />

gesetzlichen Schuldverhältnisse setzen weder seitens des Gläubigers noch des<br />

Schuldners ein Rechtsgeschäft voraus, d.h. keine mit Rechtsbindungswillen abgegebene<br />

Willenserklärung über eine Leistungspflicht. Der Dieb hat heimlich eine fremde Sache<br />

gestohlen. Er will keineswegs dem Bestohlenen gegenüber haften und keine Willenserklärung dieses<br />

Inhalts abgeben. Gleichwohl entstehen kraft Gesetzes Ansprüche aus § 812 und §§ 823 Abs. 1, 823<br />

Abs. 2 i. V. m. § 242 StGB und § 826.<br />

Das <strong>BGB</strong> gliedert das <strong>Schuldrecht</strong> in<br />

• das Allgemeine <strong>Schuldrecht</strong> und<br />

• das Besondere <strong>Schuldrecht</strong>.<br />

Skript<br />

<strong>Schuldrecht</strong> AT<br />

Prof. Dr. Eleonora Kohler-Gehrig<br />

Stand 08-2011

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