Gesamtskript BGB Schuldrecht Allgemeiner Teil - Hochschule für ...
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<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> öffentliche<br />
Verwaltung und Finanzen<br />
Ludwigsburg<br />
4<br />
I. Allgemeines<br />
Das <strong>Schuldrecht</strong> ist geregelt in den §§ 241 bis 853 <strong>BGB</strong>. Es enthält Bestimmungen<br />
zum Recht der Schuldverhältnisse. Das Schuldverhältnis ist nach § 241 Abs. 1 ein<br />
Rechtsverhältnis, kraft dessen die eine Person, der Gläubiger, von der anderen Person,<br />
dem Schuldner, eine Leistung zu fordern berechtigt ist. Anders ausgedrückt:<br />
Das Schuldverhältnis regelt<br />
• das Recht des Gläubigers, vom Schuldner eine Leistung zu verlangen<br />
und (spiegelbildlich ausgedrückt)<br />
• die Verbindlichkeit des Schuldners, dem Gläubiger eine Leistung zu<br />
erbringen.<br />
Der Gläubiger erlangt aus dem Schuldverhältnis das Recht, vom Schuldner und nur<br />
von diesem etwas zu verlangen. Im Schuldverhältnis geht es um relative Rechte, die<br />
nur zwischen zwei Personen - zwischen Gläubiger und Schuldner - bestehen. Die<br />
relativen Forderungsrechte sind zu unterscheiden von den absoluten Rechten, die<br />
gegenüber jedermann bestehen, wie der Schutz von Körper, Eigentum und Gesundheit.<br />
Aus der Verletzung eines absoluten Rechts kann nach § 823 Abs. 1 wiederum ein relatives<br />
Recht erwachsen: Der Geschädigte kann als Gläubiger Schadensersatz vom Schädiger als Schuldner<br />
verlangen.<br />
Die Schuldverhältnisse lassen sich nach ihrer Entstehung untergliedern in<br />
• Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse und<br />
• Gesetzliche Schuldverhältnisse<br />
Die rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisse ergeben sich aus einem Rechtsgeschäft.<br />
Rechtsgeschäfte sind die auf einen rechtlichen Erfolg gerichteten Willenserklärungen<br />
wie §§ 433 ff Kaufvertrag oder §§ 662 ff Auftrag.<br />
Schuldverhältnisse können ohne Rechtsgeschäft unmittelbar kraft Gesetzes entstehen.<br />
Zu diesen gesetzlichen Schuldverhältnissen zählen die ungerechtfertigte Bereicherung<br />
nach §§ 812 ff. und die unerlaubten Handlungen nach §§ 823 ff. Diese<br />
gesetzlichen Schuldverhältnisse setzen weder seitens des Gläubigers noch des<br />
Schuldners ein Rechtsgeschäft voraus, d.h. keine mit Rechtsbindungswillen abgegebene<br />
Willenserklärung über eine Leistungspflicht. Der Dieb hat heimlich eine fremde Sache<br />
gestohlen. Er will keineswegs dem Bestohlenen gegenüber haften und keine Willenserklärung dieses<br />
Inhalts abgeben. Gleichwohl entstehen kraft Gesetzes Ansprüche aus § 812 und §§ 823 Abs. 1, 823<br />
Abs. 2 i. V. m. § 242 StGB und § 826.<br />
Das <strong>BGB</strong> gliedert das <strong>Schuldrecht</strong> in<br />
• das Allgemeine <strong>Schuldrecht</strong> und<br />
• das Besondere <strong>Schuldrecht</strong>.<br />
Skript<br />
<strong>Schuldrecht</strong> AT<br />
Prof. Dr. Eleonora Kohler-Gehrig<br />
Stand 08-2011