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Gesamtskript BGB Schuldrecht Allgemeiner Teil - Hochschule für ...

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<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> öffentliche<br />

Verwaltung und Finanzen<br />

Ludwigsburg<br />

32<br />

Nach § 286 Abs. 3 S. 2 müssen beim Verbrauchsgüterkauf einem Verbraucher diese<br />

Rechtsfolgen auf der Rechnung mitgeteilt werden. Eine Mitteilung in AGB ist damit<br />

nicht ausreichend.<br />

Schon vor Ablauf der 30 Tage kann Verzug nach § 286 Abs. 1 und Abs. 2 eintreten.<br />

Die 30-Tages-Regelung ergänzt die allgemeinen Verzugsvoraussetzungen. Sie ist<br />

keine lex specialis, die diese verdrängt.<br />

e. Nach § 286 Abs. 4 setzt der Verzug Verschulden voraus. Das Gesetz sieht eine<br />

Beweislastumkehr vor und vermutet das Verschulden. Deshalb trifft den Schuldner<br />

die Beweislast, dass ihn kein Verschulden an der Verzögerung der Leistung trifft.<br />

Voraussetzungen des Schuldnerverzugs sind hiernach<br />

• Wirksamer Anspruch<br />

• Nichtleistung<br />

• Fälligkeit<br />

• Mahnung oder<br />

Entbehrlichkeit nach § 286 Abs. 2<br />

Entbehrlichkeit nach § 286 Abs. 3<br />

• Vertretenmüssen<br />

f. Erhebt der Schuldner die Einrede der faktischen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 2 oder 3 so bewirkt<br />

dies, dass ab der Geltendmachung der Einrede der Verzug ausgeschlossen ist. Die Leistungsstörung<br />

ist nun als Unmöglichkeit zu behandeln. Der Schuldner gelangt in den Genuss der Befreiung von seiner<br />

Leistungspflicht. Erhebt der Schuldner die Einrede nicht, zeigt er sich als leistungsbereit, dann<br />

bleibt es beim Verzug.<br />

Die Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs sind vielseitig geregelt:<br />

a. Nach § 287 haftet der Schuldner während des Verzugs auch <strong>für</strong> zufällige Beschädigung<br />

oder Untergang der geschuldeten Sache. Hätte der Schuldner rechtzeitig<br />

geleistet, so wäre der Leistungsgegenstand nicht mehr den Gefahren aus der Sphäre<br />

des Schuldners ausgesetzt gewesen. Hieraus erwächst ein Schadensersatzanspruch<br />

des Gläubigers aus § 283.<br />

b. Nach §§ 280 Abs. 1 und Abs. 2, 286 ist ein Verzögerungsschaden zu ersetzen.<br />

Ersatzfähig sind nur Schäden, die nach Eintritt des Verzugs entstanden sind. Die<br />

Kosten einer verzugsbegründenden Mahnung hat der Gläubiger folglich selbst zu<br />

tragen. Zum ersatzfähigen Schaden können Kosten der Rechtsverfolgung, ein entgangener<br />

Gewinn oder Kosten <strong>für</strong> eine Mietsache zählen.<br />

Für Geldschulden können nach § 288 Verzugszinsen verlangt werden. Diese werden<br />

in Anlehnung an den Basiszinssatz aus § 247 berechnet. Beim Verzug mit einer<br />

Geldschuld ist diese nach § 288 Abs. 1 mit 5 % über dem Basiszinssatz als gesetzlicher<br />

Mindestschaden zu verzinsen. Ist kein Verbraucher beteiligt, beträgt der gesetzliche<br />

Mindestschaden 8 % über dem Basiszinssatz gemäß § 288 Abs. 2. Damit trägt<br />

das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass dem Gläubiger typischerweise ein Zinsverlust<br />

entsteht. § 288 entbindet vom konkreten Schadensnachweis. Es ist dem<br />

Gläubiger unbenommen, einen höheren Schaden nachzuweisen und vom Schuldner<br />

Skript<br />

<strong>Schuldrecht</strong> AT<br />

Prof. Dr. Eleonora Kohler-Gehrig<br />

Stand 08-2011

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