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Gesamtskript BGB Schuldrecht Allgemeiner Teil - Hochschule für ...

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157oder aus § 242 hergeleitet werden wie die Pflicht zur Gebrauchsanleitung bei technischen<br />

Gütern.<br />

<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> öffentliche<br />

Verwaltung und Finanzen<br />

Ludwigsburg<br />

8<br />

Sollen die oben beschriebenen Nebenleistungspflichten die sinnvolle und effektive<br />

Erbringung der Primärleistungspflichten gewährleisten, gibt es noch nichtleistungsbezogene<br />

Nebenleistungspflichten nach § 241 Abs. 2. Sie sollen die Vertragspartner<br />

zur Rücksichtnahme auf die Rechte und Rechtsgüter sowie Interessen der anderen<br />

Seite anhalten. Hierzu zählen Schutz- und Obhutspflichten <strong>für</strong> den anderen Vertragspartner,<br />

die den Verkehrssicherungspflichten im Recht der unerlaubten Handlung<br />

entsprechen. Die Geschäftsräume des Verkäufers dürfen keine Gefahrenquellen bergen, die<br />

zu einer Schädigung des Käufers führen, der sich zur Abwicklung des Kaufvertrages in die Geschäftsräume<br />

begeben hat.<br />

Während die Haupt- und Nebenleistungspflichten eines Vertrages auf die Veränderung<br />

der Güterlage des Gläubigers abzielt und dem Leistungsinteresse dienen, sollen<br />

die nichtleistungsbezogenen Nebenpflichten die gegenwärtige Güterlage der Vertragspartner<br />

bewahren und dienen dem Schutzinteresse. Die Unterscheidung ist<br />

wichtig, wenn es zu Pflichtverletzungen kommt, da das Gesetz nach der Art der verletzten<br />

Pflicht unterschiedliche Rechtsfolgen vorsieht. Die aus der Verletzung von<br />

Primärpflichten erwachsenden Sekundärpflichten sind von der Art der Primärpflichten<br />

abhängig. Bei Verletzung von Haupt- und Nebenleistungspflichten kommen die §§ 280, 281, 283,<br />

311a, 323, 326 zur Anwendung, während bei Verletzung nichtleistungsbezogener Nebenpflichten die<br />

§§ 280, 282,324 heranzuziehen sind. 1<br />

Aus einem Schuldverhältnis können sich verschiedene Arten von Pflichten ergeben.<br />

1. Primärpflichten sind<br />

- Hauptleistungspflichten<br />

- leistungsbezogene Nebenleistungspflichten<br />

- nicht leistungsbezogene Nebenleistungspflichten<br />

2. Sekundärpflichten folgen aus der Verletzung von Primärpflichten.<br />

2. Rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis und Privatautonomie<br />

Nach Art. 2 Abs. 1 GG hat ein jeder das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit...soweit<br />

er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen...das Sittengesetz<br />

verstößt. Hieraus folgt der Grundsatz der Privatautonomie, auch Vertragsfreiheit genannt,<br />

der dem <strong>Schuldrecht</strong> zugrunde liegt. Dem Grundsatz der Privatautonomie lassen<br />

sich weitere Grundsätze entnehmen wie<br />

- Grundsatz der Abschlussfreiheit<br />

- Grundsatz der Inhalts- oder Gestaltungsfreiheit<br />

- Grundsatz der Formfreiheit.<br />

a. Die Abschlussfreiheit gibt jedermann die Möglichkeit, darüber selbst zu entscheiden,<br />

ob, wann und mit wem er einen Vertrag abschließen will. Nur ausnahmsweise<br />

1 Stephan Madaus: Die Abgrenzung der leistungsbezogenen von den nicht leistungsbezogenen Nebenpflichten<br />

im neuen <strong>Schuldrecht</strong>, Jura 2004 S. 289 ff; der Unterschied kann bei der Verjährung re-<br />

levant werden.<br />

Skript<br />

<strong>Schuldrecht</strong> AT<br />

Prof. Dr. Eleonora Kohler-Gehrig<br />

Stand 08-2011

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