Gesamtskript BGB Schuldrecht Allgemeiner Teil - Hochschule für ...
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157oder aus § 242 hergeleitet werden wie die Pflicht zur Gebrauchsanleitung bei technischen<br />
Gütern.<br />
<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> öffentliche<br />
Verwaltung und Finanzen<br />
Ludwigsburg<br />
8<br />
Sollen die oben beschriebenen Nebenleistungspflichten die sinnvolle und effektive<br />
Erbringung der Primärleistungspflichten gewährleisten, gibt es noch nichtleistungsbezogene<br />
Nebenleistungspflichten nach § 241 Abs. 2. Sie sollen die Vertragspartner<br />
zur Rücksichtnahme auf die Rechte und Rechtsgüter sowie Interessen der anderen<br />
Seite anhalten. Hierzu zählen Schutz- und Obhutspflichten <strong>für</strong> den anderen Vertragspartner,<br />
die den Verkehrssicherungspflichten im Recht der unerlaubten Handlung<br />
entsprechen. Die Geschäftsräume des Verkäufers dürfen keine Gefahrenquellen bergen, die<br />
zu einer Schädigung des Käufers führen, der sich zur Abwicklung des Kaufvertrages in die Geschäftsräume<br />
begeben hat.<br />
Während die Haupt- und Nebenleistungspflichten eines Vertrages auf die Veränderung<br />
der Güterlage des Gläubigers abzielt und dem Leistungsinteresse dienen, sollen<br />
die nichtleistungsbezogenen Nebenpflichten die gegenwärtige Güterlage der Vertragspartner<br />
bewahren und dienen dem Schutzinteresse. Die Unterscheidung ist<br />
wichtig, wenn es zu Pflichtverletzungen kommt, da das Gesetz nach der Art der verletzten<br />
Pflicht unterschiedliche Rechtsfolgen vorsieht. Die aus der Verletzung von<br />
Primärpflichten erwachsenden Sekundärpflichten sind von der Art der Primärpflichten<br />
abhängig. Bei Verletzung von Haupt- und Nebenleistungspflichten kommen die §§ 280, 281, 283,<br />
311a, 323, 326 zur Anwendung, während bei Verletzung nichtleistungsbezogener Nebenpflichten die<br />
§§ 280, 282,324 heranzuziehen sind. 1<br />
Aus einem Schuldverhältnis können sich verschiedene Arten von Pflichten ergeben.<br />
1. Primärpflichten sind<br />
- Hauptleistungspflichten<br />
- leistungsbezogene Nebenleistungspflichten<br />
- nicht leistungsbezogene Nebenleistungspflichten<br />
2. Sekundärpflichten folgen aus der Verletzung von Primärpflichten.<br />
2. Rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis und Privatautonomie<br />
Nach Art. 2 Abs. 1 GG hat ein jeder das Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit...soweit<br />
er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen...das Sittengesetz<br />
verstößt. Hieraus folgt der Grundsatz der Privatautonomie, auch Vertragsfreiheit genannt,<br />
der dem <strong>Schuldrecht</strong> zugrunde liegt. Dem Grundsatz der Privatautonomie lassen<br />
sich weitere Grundsätze entnehmen wie<br />
- Grundsatz der Abschlussfreiheit<br />
- Grundsatz der Inhalts- oder Gestaltungsfreiheit<br />
- Grundsatz der Formfreiheit.<br />
a. Die Abschlussfreiheit gibt jedermann die Möglichkeit, darüber selbst zu entscheiden,<br />
ob, wann und mit wem er einen Vertrag abschließen will. Nur ausnahmsweise<br />
1 Stephan Madaus: Die Abgrenzung der leistungsbezogenen von den nicht leistungsbezogenen Nebenpflichten<br />
im neuen <strong>Schuldrecht</strong>, Jura 2004 S. 289 ff; der Unterschied kann bei der Verjährung re-<br />
levant werden.<br />
Skript<br />
<strong>Schuldrecht</strong> AT<br />
Prof. Dr. Eleonora Kohler-Gehrig<br />
Stand 08-2011