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Gesamtskript BGB Schuldrecht Allgemeiner Teil - Hochschule für ...

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Haben R oder K einen Anspruch gegen V auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren?<br />

Welche sonstigen Möglichkeiten stehen dem K zu?<br />

Lösung:<br />

<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> öffentliche<br />

Verwaltung und Finanzen<br />

Ludwigsburg<br />

36<br />

1. R könnte einen Anspruch gegen V aus §§ 611, 675 haben. Den Beratungs- und<br />

Geschäftsbesorgungsvertrag hat er alleine mit K abgeschlossen. K schuldet ihm hieraus<br />

die Entrichtung der Gebühren und nicht V.<br />

2. K könnte gegen V einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 286 haben. Ihm müsste ein<br />

Schaden aus der verspäteten Leistung des V entstanden sein und V müsste sich<br />

zum Zeitpunkt des Schadenseintritts mit der Leistung nach § 286 in Verzug befunden<br />

haben.<br />

a. Zwischen K und V war ein Kaufvertrag zu Stande gekommen. Hieraus erlangte K<br />

einen Lieferanspruch nach § 433 Abs. 1. Dieser Anspruch war nach § 271 Abs. 1<br />

sofort fällig.<br />

b. Nach § 286 Abs. 1 bedarf es einer Mahnung zur Begründung des Verzugs, außer<br />

wenn nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 der Leistungszeitpunkt kalendermäßig bestimmt wurde.<br />

Eine kalendermäßige Bestimmung ist nicht erfolgt. Es bedurfte deshalb der Mahnung<br />

zur Begründung des Verzugs.<br />

Die Mahnung wurde von Rechtsanwalt R ausgesprochen. Mit der Mahnung trat Verzug<br />

ein. V hat den aus dem Verzug entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Anwaltskosten<br />

sind jedoch schon vor Verzug und nicht erst aus Verzug entstanden. Die<br />

Anwaltskosten sind keine erst nach Eintritt des Verzugs aus diesem entstandene<br />

Schadensfolgen.<br />

c. Der Verzug könnte durch die 30-Tages-Regelung nach § 286 Abs. 3 eingetreten<br />

sein. Die 30 Tages-Regelung gilt nur <strong>für</strong> Entgeltforderungen nicht hingegen <strong>für</strong> Ansprüche<br />

auf Sachleistungen. Im Übrigen war bei Einschaltung des Rechtsanwaltes die 30 Tages-<br />

Frist noch nicht verstrichen.<br />

Damit handelt es sich um keinen Verzögerungsschaden nach Eintritt des Verzugs. K<br />

hat keinen Anspruch aus § 286 Abs. 1.<br />

3. K kann weiterhin seinen Erfüllungsanspruch aus § 433 Abs. 1 S. 1 geltend machen.<br />

4. K kann nach § 323 Abs. 1 nach erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung vom<br />

Vertrag zurücktreten. Nach erfolgtem Rücktritts kann er sodann gemäß § 346 Abs. 1<br />

Rückzahlung seiner bereits erbrachten Geldleistung fordern. Diese Fristsetzung zur<br />

Nacherfüllung ist bislang nicht erfolgt und muss noch veranlasst werden. Erfolgt ist<br />

lediglich eine Aufforderung zur Leistung, die eine Mahnung im Sinne von § 286 aber<br />

keine Fristsetzung nach § 323 umfasst.<br />

5. Nach §§ 280 Abs. 1, 281 kann er Schadensersatz statt der Leistung geltend machen,<br />

so wenn die Beschaffung eines Ersatzgerätes mit höheren Kosten verbunden<br />

Skript<br />

<strong>Schuldrecht</strong> AT<br />

Prof. Dr. Eleonora Kohler-Gehrig<br />

Stand 08-2011

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