Gesamtskript BGB Schuldrecht Allgemeiner Teil - Hochschule für ...
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Haben R oder K einen Anspruch gegen V auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren?<br />
Welche sonstigen Möglichkeiten stehen dem K zu?<br />
Lösung:<br />
<strong>Hochschule</strong> <strong>für</strong> öffentliche<br />
Verwaltung und Finanzen<br />
Ludwigsburg<br />
36<br />
1. R könnte einen Anspruch gegen V aus §§ 611, 675 haben. Den Beratungs- und<br />
Geschäftsbesorgungsvertrag hat er alleine mit K abgeschlossen. K schuldet ihm hieraus<br />
die Entrichtung der Gebühren und nicht V.<br />
2. K könnte gegen V einen Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 286 haben. Ihm müsste ein<br />
Schaden aus der verspäteten Leistung des V entstanden sein und V müsste sich<br />
zum Zeitpunkt des Schadenseintritts mit der Leistung nach § 286 in Verzug befunden<br />
haben.<br />
a. Zwischen K und V war ein Kaufvertrag zu Stande gekommen. Hieraus erlangte K<br />
einen Lieferanspruch nach § 433 Abs. 1. Dieser Anspruch war nach § 271 Abs. 1<br />
sofort fällig.<br />
b. Nach § 286 Abs. 1 bedarf es einer Mahnung zur Begründung des Verzugs, außer<br />
wenn nach § 286 Abs. 2 Nr. 1 der Leistungszeitpunkt kalendermäßig bestimmt wurde.<br />
Eine kalendermäßige Bestimmung ist nicht erfolgt. Es bedurfte deshalb der Mahnung<br />
zur Begründung des Verzugs.<br />
Die Mahnung wurde von Rechtsanwalt R ausgesprochen. Mit der Mahnung trat Verzug<br />
ein. V hat den aus dem Verzug entstandenen Schaden zu ersetzen. Die Anwaltskosten<br />
sind jedoch schon vor Verzug und nicht erst aus Verzug entstanden. Die<br />
Anwaltskosten sind keine erst nach Eintritt des Verzugs aus diesem entstandene<br />
Schadensfolgen.<br />
c. Der Verzug könnte durch die 30-Tages-Regelung nach § 286 Abs. 3 eingetreten<br />
sein. Die 30 Tages-Regelung gilt nur <strong>für</strong> Entgeltforderungen nicht hingegen <strong>für</strong> Ansprüche<br />
auf Sachleistungen. Im Übrigen war bei Einschaltung des Rechtsanwaltes die 30 Tages-<br />
Frist noch nicht verstrichen.<br />
Damit handelt es sich um keinen Verzögerungsschaden nach Eintritt des Verzugs. K<br />
hat keinen Anspruch aus § 286 Abs. 1.<br />
3. K kann weiterhin seinen Erfüllungsanspruch aus § 433 Abs. 1 S. 1 geltend machen.<br />
4. K kann nach § 323 Abs. 1 nach erfolgloser Fristsetzung zur Nacherfüllung vom<br />
Vertrag zurücktreten. Nach erfolgtem Rücktritts kann er sodann gemäß § 346 Abs. 1<br />
Rückzahlung seiner bereits erbrachten Geldleistung fordern. Diese Fristsetzung zur<br />
Nacherfüllung ist bislang nicht erfolgt und muss noch veranlasst werden. Erfolgt ist<br />
lediglich eine Aufforderung zur Leistung, die eine Mahnung im Sinne von § 286 aber<br />
keine Fristsetzung nach § 323 umfasst.<br />
5. Nach §§ 280 Abs. 1, 281 kann er Schadensersatz statt der Leistung geltend machen,<br />
so wenn die Beschaffung eines Ersatzgerätes mit höheren Kosten verbunden<br />
Skript<br />
<strong>Schuldrecht</strong> AT<br />
Prof. Dr. Eleonora Kohler-Gehrig<br />
Stand 08-2011